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Leitsatz:
Der Eigner ist für den gefahrlosen Zustand seines Schiffs verantwortlich. Er hat auch dafür zu sorgen, daß der Laderaumboden keine Gefahr für Verladeeinrichtungen (Greifer) darstellt. Beschädigungen der Saateisen, an denen Greiferschneiden hängen bleiben können, hat er zu beseitigen. Andernfalls hat er die Pflicht, das Verladepersonal auf die Gefahren hinzuweisen.
Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts)Köln
vom 21.12.1993
3 U 77/93
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin, ein Hafenbetrieb, macht Schäden an einem Greifer geltend, der durch schadhafte Saateisen eines Schiffs entstanden ist.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage dem Grund nach stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, daß die Beschädigungen an dem Greifer durch die schadhaften Saateisen des MS „L" verursacht worden sind. Dies wird zum einen konkret durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S. belegt, der bekundet hat, daß die Greiferschale an einem Metallvorsprung auf dem Boden festhing. Zum anderen wird dies bestätigt durch die Feststellungen des sachverständigen Zeugen K., dessen Angaben über die vorhandenen älteren Kerben durch die von diesem Zeugen gefertigten Lichtbilder bekräftigt werden. Demgegenüber ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich die Greiferschalen aufgrund der Beengtheit der Verhältnisse unter dem Herft verklemmt hat. Beide genannten Zeugen haben einleuchtend erklärt, daß bei ebenmäßigem Saateisen die teilweise unter das Herft geratene Greiferschale ungehindert hätte schließen können.
Der Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungsflicht als Eigner und Schiffsführer für einen gefahrlosen Zustand seines Schiffes verantwortlich. Er hat deshalb auch dafür zu sorgen, daß der Laderaumboden keine Gefahr für die Verladeeinrichtungen darstellen kann. Er hat Beschädigungen der Saateisen, an denen Greiferschneiden hängen bleiben können, zu beseitigen und andernfalls jedenfalls die Pflicht, das Verladepersonal auf die Gefahren hinzuweisen. Unterläßt er dies - wie geschehen - schuldhaft fahrlässig, so haftet er für die entstehenden Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB.
Die Auffassung des Beklagten, daß Macken an den Saateisen nicht zu vermeiden seien, läßt sich nur dann vertreten, wenn die Strau und die Saateisen nicht plan verlegt sind, was jedoch grundsätzlich möglich ist und in der Praxis wohl überwiegend auch erfolgt. Ragen die Saateisen aber über die Straudielen hinaus, müssen sie in einem Zustand gehalten werden, der Beschädigungen von Verladeeinrichtungen ausschließt.
Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Erteilung eines I VR-Tauglichkeitsattestes berufen, da dieses Attest nicht auch die Unbedenklichkeit des Schiffs und seiner Einrichtungen in bezug auf eine Beschädigungsgefährdung für Ladegeschirr beinhaltet.
Schließlich läßt sich zugunsten des Beklagten auch kein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden des Verladepersonals annehmen (§§ 254, 831 BGB). Ein unfachmännisches Vorgehen bei dem Einsatz des Greifers läßt sich nicht feststellen. Aus den Aussagen der Zeugen S. und Sch. ergibt sich eben gerade, daß der Greifer nicht durch den Zeugen S. unter das Herft gedrückt worden ist. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen an der fraglichen Stelle im Laderaum angesichts des vorhandenen Ladeguts die Schadhaftigkeit der Saateisen hätten frühzeitig erkennen können...."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1994 - Nr.6 (Sammlung Seite 1468); ZfB 1994, 1468