Jurisprudentiedatabank
Oberlandesgericht Köln Moselschifffahrtsobergericht
im Namen des Volkes
Urteil
vom 17. Oktober 2006
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Moselschifffahrtsobergericht
auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2006
durch seine Mitglieder Lampenscherf, Schneider und Gurba
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Moselschifffahrtsgerichts St. Goar vom 3. März 2005 (4 C 17/03 BSchMo) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 3 U 55/05 BSchMo; im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach Anfahrung eines Brückenpfeilers durch GMS „J.“ am Abend des 21.11.2000. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Moselschifffahrtsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1. wegen Verjährung abgewiesen; die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage hat es in vollem Umfang zugesprochen. Die Beklagte zu 2. hafte gem. § 3 BSchG für die vom Beklagten zu 1. schuldhaft verursachte Anfahrung des Brückenpfeilers bei Moselkilometer 171,520. Das Verschulden des Beklagten zu 1. habe darin bestanden, dass er sich nicht des Radargerätes bedient habe, um sich zu vergewissern, dass seine weitere Fahrstrecke frei von Hindernissen war. Ein etwaiges Mitverschulden der im Rahmen der Brückenbauarbeiten verkehrssicherungspflichtigen Bundesrepublik müsse sich der Kläger nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Während der Anspruch gegen den Beklagten zu 1. verjährt sei, gelte dies nicht für den gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anspruch. Hier sei die Verjährung im Zeitraum vom 08.02.2001 bis zum Abschluss des Verklarungsverfahrens am 14.07.2003 gehemmt gewesen, weil es mit Schreiben des Havariekommissariats H. vom 06.02.2001 zur Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs.2 BGB gekommen sei; diese Verhandlungen seien vor Abschluss des Verklarungsverfahrens auch nicht abgebrochen worden. Der Höhe nach habe die Beklagte zu 2. nicht dargelegt, dass der Kläger und das beauftragte Unternehmen kollusiv zusammengewirkt hätten; nur in diesem Fall sei der auf Ausgleich der dem Kläger entstandenen Kosten gerichtete Anspruch der Höhe nach in Frage zu stellen gewesen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 2. zunächst dagegen, dass das Moselschifffahrtsgericht die erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend erachtet hat. Ihr sei das vom Moselschifffahrtsgericht als Aufnahme von Verhandlungen gewertete Verhalten des Havariekommissariats H. schon deshalb nicht zuzurechnen, weil dieses keine Vertretungsmacht besessen habe. Im Übrigen seien die Verhandlungen auch bereits im September 2002 eingeschlafen, so dass Klage jedenfalls bis Ende September 2003 hätte erhoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Zur Höhe der Forderung des Klägers habe das Moselschifffahrtsgericht die zunächst beim Kläger liegende Darlegungslast verkannt; dieser habe schon nicht konkret dargelegt, welcher Aufwand erforderlich gewesen sei und was er zur Schadensminderung veranlasst habe.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil; hinsichtlich der den Beklagten zu 1. betreffenden Klageabweisung hat er keine Berufung eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten zu 2. ist nicht begründet; mit Recht hat das Moselschifffahrtsgericht sie in vollem Umfang zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. gem. §§ 3 BSchG, 823 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Anfahrung des Brückenpfeilers entstandenen Schadens zu; nach den überzeugenden und von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Moselschifffahrtsgerichts erfolgte die Anfahrung des Brückenpfeilers durch den Beklagten zu 1. schuldhaft.
2.
Der danach gegebene Schadensersatzanspruch besteht auch in geltend gemachter Höhe.
a.
Mit Recht hat das Moselschifffahrtsgericht insoweit einen etwaigen Verstoß der Bundesrepublik als für die Brückenbauarbeiten Verkehrssicherungspflichtige dahingestellt sein lassen. Denn hier geht es im Falle einer Mithaftung der Bundesrepublik wegen Verletzung einer sie treffenden Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zum Kläger um gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2. und der Bundesrepublik gem. § 840 BGB, ohne dass dies Einfluss auf Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2. haben könnte.
b.
Der gem. § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst vorliegend die geltend gemachten Kosten für die Untersuchung des Brückenpfeilers in voller Höhe.
aa.
Der gem. § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst den erforderlichen Herstellungsaufwand. Zur Herstellung erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2005, 1041 ff.); dazu zählen im Ansatz auch die hier geltend gemachten Kosten der Schadensfeststellung (OLG Jena, OLG-NL 2005, 270 f.).
Davon, dass die hier vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Untersuchung des Brückenpfeilers in diesem Sinne dem Grunde nach erforderlich waren, ist der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Der persönlich ohne Einschränkungen glaubwürdige Zeuge X. hat anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass und warum der angefahrene Brückenpfeiler infolge der Anfahrung auf seine fortbestehende Standfestigkeit untersucht werden musste. Hier sollte der Brückenpfeiler unstreitig die neue Brücke tragen; danach versteht es sich, dass er zuvor auf seine fortbestehende Standfestigkeit geprüft werden musste.
bb.
Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig.
(1)
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den für die Untersuchung des Brückenpfeilers aufgewendeten Kosten um nicht erstattungsfähige Sowieso-Kosten gehandelt haben könnte, wie die Beklagte geltend gemacht hat, haben sich demgegenüber nicht ergeben. Vielmehr hat der Zeuge X. glaubhaft erläutert, dass die ohnehin anstehenden Untersuchungen bereits vor der Anfahrung des Pfeilers durchgeführt worden und darüber hinaus auch anderer Art als die anlässlich der Anfahrung erforderlichen Untersuchungen waren. Soweit die Beklagte Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten hat, dass eine weitere Untersuchung erforderlich gewesen wäre, kommt es darauf aus Rechtsgründen nicht an. Allein die objektive Erforderlichkeit oder Nützlichkeit einer entsprechenden Untersuchung führt noch nicht dazu, dass der Kläger hierfür eigenes Vermögen eingesetzt hätte. Hätte der Kläger etwa trotz Erforderlichkeit einer derartigen Untersuchung des Pfeilers hiervon abgesehen, so hätte er sich möglicherweise unvernünftig verhalten. Kommt es dann aber, wie hier, in der Folge nicht zu statischen Problemen bei der Verwendung des Brückenpfeilers, so fehlt es an einem kompensierbaren Vermögensvorteil. Ein solcher besteht vielmehr nur dann, wenn der Kläger tatsächlich eine entsprechende Untersuchung beabsichtigt und nunmehr aufgrund des Unfallereignisses erspart hat. Hierzu hat die für die Frage der Vorteilsausgleichung nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 2. (vgl. nur BGH BauR 1992, 758) jedoch keinen weiteren Beweis angeboten.
(2)
Im Übrigen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten der Schadensfeststellung selbst dann vom Schädiger zu tragen sind, wenn sie sich als überzogen darstellen; etwas anderes gilt nur, soweit der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat (OLG Köln, NZV 1999, 88 ff.). Sache des Schädigers ist es insoweit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat und dies zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat, denn ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände; soweit Umstände betroffen sind, zu denen der Schädiger nicht vortragen kann, weil sie aus der Sphäre des Geschädigten stammen, ist der Geschädigte zwar darlegungspflichtig (BGHZ 91, 243 ff.), jedoch ohne dass damit ohne weiteres auch die Beweislast auf ihn überginge (vgl. Staudinger-Schiemann, Vorbem. §§ 249 ff. BGB Rn91). Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich hier ein schadensursächlicher Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob die seinerzeitige Vorgehensweise des Klägers insgesamt in allen Punkten sachgerecht war, insbesondere soweit mit der Firma C. vereinbart wurde, pauschal abzurechnen, ohne zuvor die Höhe des Werklohns festzulegen. Denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich dieses Vorgehen hier schadensmehrend ausgewirkt hätte. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X. gab es nämlich trotz entsprechender Bemühungen des Klägers neben demjenigen der Firma C. kein weiteres Angebot, das dem Kläger einen konkreten Preisvergleich ermöglicht hätte; auch die Beklagte benennt keine Firma, die bereit gewesen wäre, die seinerzeit anstehenden Arbeiten günstiger auszuführen. Die Frage, ob die Kosten gegebenenfalls unangemessen waren, wie die Beklagte zu 2. noch weiter durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, ist daher nicht entscheidungserheblich. Dieses Ergebnis geht nach dem oben Ausgeführten aber zu Lasten der Beklagten zu 2.. Für eine Umkehrung der Beweislast oder auch nur die Annahme eines zu Lasten des Klägers wirkenden Anscheinsbeweises sieht der Senat hier keine Grundlage. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger hier die Vorgänge, die zur Beauftragung der Firma C. geführt haben, nicht ausreichend dokumentiert haben mag. Denn der Geschädigte ist im Verhältnis zum Schädiger schon nicht verpflichtet, seine Bemühungen um eine Schadensminderung überhaupt zu dokumentieren, so dass sich aus einer unterlassenen Dokumentation auch keine Beweislastumkehr ergibt.
Soweit die Kosten nach Angaben der Zeugen X. und A. auch deshalb besonders hoch ausfielen, weil die Mosel zum Zeitpunkt des Einsatzes der Firma C. Hochwasser aufwies, das besondere Schutzmaßnahmen für die eingesetzten Taucher erforderlich machte, ist eine gem. § 254 BGB beachtliche Mitverantwortung des Klägers für den entstandenen Schaden ebenfalls nicht gegeben. Das Interesse des Klägers an alsbaldiger Schadensfeststellung während laufender Brückenbauarbeiten ist hier höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten zu 2. an einer nur möglichen, in ihren finanziellen Auswirkungen begrenzten Schadensminderung. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die weitere Entwicklung des Wasserstandes der Mosel nicht sicher absehbar und das Ausmaß einer weiteren Verzögerung daher für den Kläger unkalkulierbar war; zudem stand jeglicher Erfolg derartiger Schadensminderungsbemühungen unter dem Vorbehalt, dass dem Kläger wegen der Verzögerung der Brückenbauarbeiten kein weiterer, möglicherweise noch höherer Schaden entstand.
3.
Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.
a.
Gem. § 117 Nr.7 BSchG gilt hier eine einjährige Verjährungsfrist. Ansprüche gem. § 3 BSchG fallen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift in den Anwendungsbereich der - gegenüber § 852 BGB a.F. vorrangigen (vgl. Vortisch/Bemm, § 117 BSchG Rn1, Rn 16; BGHZ 69, 62 ff.; 76, 312 ff.; Senat, ZfB 1996, Nr.5, S.43 f.) - Sondervorschrift des § 117 Nr.7 BSchG. § 118 BSchG greift demgegenüber nicht ein, da er stets – auch im Falle einer sog. Fernschädigung im Sinne des § 92 Abs.2 BinSchG – die Beteiligung zweier Schiffe voraussetzt, an der es hier fehlt.
b.
Die Verjährung hat nicht vor Ablauf des 31.12.2000 zu laufen begonnen, § 117 Abs.2 BSchG.
c.
Am 01.01.2001 war der Lauf der Verjährung bereits gehemmt, weil zu diesem Zeitpunkt schon Verhandlungen zwischen den Parteien schwebten, § 852 Abs.2 BGB a.F. analog.
aa.
§ 852 Abs.2 BGB a.F. findet, da es vorliegend um Deliktsansprüche besonderer Art geht, seinem Sinn und Zweck nach analoge Anwendung (vgl. BGHZ 81, 370 ff.); ab dem 1.1.2002 gilt insoweit § 203 BGB n.F., Art.229 § 6 Abs.1 S.1, S.2 EGBGB.
bb.
Hemmung ist bereits mit der ersten Schadensanmeldung des Klägers vom 11.12.2000 eingetreten. Zwar stellt die bloße Schadensanmeldung für sich genommen noch keine Aufnahme von Verhandlungen dar (Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Aufl., § 117 BSchG Rn6); dies ändert sich jedoch –mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Schadensanmeldung (BGH VersR 1962, 615 f.; VersR 1959, 34 ff.; OLG Hamburg VersR 1991,1263 f.) -, sobald der derart in Anspruch Genommene nicht sofort und eindeutig jeden Ersatz ablehnt, sondern sich auf eine Erörterung der Berechtigung der Ansprüche in der Sache einlässt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1044 ff.; st.Rspr.). Das ist hier mit dem Schreiben des Havariekommissariats H. vom 06.02.2001 geschehen, denn in diesem Schreiben wurden die Ansprüche des Klägers gerade nicht vorbehaltlos zurückgewiesen. Darauf, dass dieses Schreiben nicht von der Beklagten selbst und womöglich auch nicht von einem gem. § 167 BGB mit Vertretungsmacht ausgestatteten Dritten stammt, kommt es nicht an. Denn gem. § 242 BGB kann sich die Beklagte auf eine fehlende Vertretungsmacht des Havariekommissariats nicht berufen, weil dieses hier unstreitig jedenfalls im Auftrag der zur Schadensregulierung befugten Haftpflichtversicherung tätig wurde; in einem solchen Fall kommt es nach Treu und Glauben auf eine rechtsgeschäftlich wirksame Vollmacht nicht an (BGH VersR 1981, 471 f.).
cc.
Ein Ende der Hemmung ist jedenfalls nicht vor dem 12.09.2002 eingetreten. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen seitens des Verpflichteten oder durch „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen seitens des Berechtigten (BGH MDR 2004, 1050; NJW 1998, 2819 ff.). Klar und eindeutig abgebrochen hat die Beklagte zu 2. bzw. das in der Sache tätige Havariekommissariat H. die Verhandlungen nicht; die weiteren Aufforderungen des Klägers vom 3.5.2002 und 12.9.2002 mit der Bitte um Zahlung blieben vielmehr schlicht ohne jede Reaktion. Der Kläger hat die Verhandlungen frühestens einschlafen lassen, indem er die Untätigkeit der Beklagten zu 2. auch auf seine zweite Sachstandsanfrage im September 2002 hin nicht zum Anlass für Maßnahmen der weiteren Rechtsverfolgung genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor, wenn der Ersatzberechtigte aus der Untätigkeit der Gegenseite auf eigene Aufforderung hin keine Folgerungen zieht und die Gegenseite dies dahin verstehen muss, dass die Ansprüche nicht weiter verfolgt werden (BGHZ 152, 298 ff.). Angesichts der Tatsache, dass das Schreiben des Havariekommissariats H. vom 06.02.2001 ausdrücklich auch auf das Verklarungsverfahren Bezug genommen hatte, das im Jahr 2002 noch nicht abgeschlossen war, konnte die Beklagten nicht bereits die Untätigkeit des Klägers auf die unbeantwortet gebliebene erste Sachstandsanfrage im Mai 2002 dahin verstehen, dass die Ansprüche nicht weiter verfolgt würden; dies war vielmehr frühestens nach der zweiten Sachstandsanfrage im September 2002 der Fall.
d.
Erstmals zu laufen begonnen hat die Verjährung drei Monate nach Ende der Hemmung, § 203 S.2 BGB, also im Dezember 2002.
e.
Die Klageerhebung im Oktober 2003 hat die Verjährung sodann erneut rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs.1 Nr.1 BGB n.F..
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F..
5.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; im Übrigen verbleibt es bei der zutreffenden Kostenentscheidung des Moselschifffahrtsgerichts. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
6.
Die Revision war nicht zuzulassen; alle im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen sind bereits ausreichend höchstrichterlich geklärt, so dass insoweit weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern, (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 16.916,09 Euro
Lampenscherff Schneider Gurba