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3 U 53/01 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Datum uitspraak: 25.09.2001
Kenmerk: 3 U 53/01 BSch
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Köln
Afdeling: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Ein Unterfrachtführer hat nicht ohne weiteres Anspruch auf Auskehrung von Subventionen, die der Hauptfrachtführer für den Transport von Gütern zu den Basellandschaftlichen Häfen erhalten hat.

 

Urteil des Oberlandesgerichts (Schifffahrtsobergerichts) Köln

vom 25.9.2001

- 3 U 53/01 BSch -

(Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der Firma B., die für die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten in den Jahren 1993 bis 1995 Schiffstransporte zum Hafen Basel Landschaft, Birsfelden, durchgeführt hat. Aufgrund dieser Transporte hatten die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beim Kanton Basel Landschaft Subventionen beantragt, die ihnen in Höhe von insgesamt 18.5786, 87 DM ausbezahlt wurden. Zugrunde lag ein Subventionsbeschluss des Kantons Basel Landschaft vom 23.11.1965, wonach diese Subventionen zur Herstellung der Frachtparität zwischen den Basel städtischen und Basel landschaftlichen Hafenanlagen bestimmt waren.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Subventionen, weil sie seiner Rechtsvorgängerin zugestanden hätten.
Die Beklagte trägt vor, weder sei der Kläger aktiv legitimiert, noch sei sie passiv legitimiert. Ihre Rechtsvorgängerinnen hätten die Subventionen zu Recht erhalten. Nach Sinn und Zweck der Subventionen sei Berechtigter der Binnenschifffahrtsfrachtführer, der die Fracht ausgehandelt habe, was im Text des Subventionsbeschlusses durch die Bezeichnung des Berechtigten als „Reederei" seinen Ausdruck gefunden habe. Unerheblich sei hingegen, wer den Transport tatsächlich durchführe. Frachtführer in diesem Sinne seien die Rechtsvorgängerinnen gewesen, die von Großverladern die Transportaufträge erhalten und unter anderem an die Firma B. als Unterfrachtführer weitergegeben hätten.
Das Schifffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

„Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der B kein Anspruch auf Auskehrung der von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vereinnahmten Subventionen des Kantons Basel-Landschaft in Höhe von 18.576,87 DM zu.

Allerdings scheitert die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits mangels Aktiv- bzw. Passivlegitimation der Parteien. Das Schifffahrtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der Beklagten bejaht.

Ein Anspruch des Klägers bezüglich der an die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ausgezahlten Subventionen ist jedoch nicht gegeben.

Aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann der Kläger die Klageforderung nicht herleiten. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Parteien ein Maklervertrag mit entsprechenden Beratungs- und Informationspflichten bestanden hätte. Dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, wie das Schifffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Berufungsvorbringen bietet zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Wenn die Firmen x und y (Rechtsvorgängerinnen der Beklagten) der B Frachtverträge nur vermittelt hätten, hätte der Kläger wenigstens deren Vertragspartner benennen können müssen. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

Waren die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten aber selbst Hauptfrachtführer und haben sie die B als Unterfrachtführer beauftragt, so ist eine schuldhafte Verletzung der sich aus den Unterfrachtverträgen ergebenden Pflichten nicht erkennbar. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Rechtsvorgängerinnen der Parteien vereinbart hätten, etwa gewährte Subventionen weiterzuleiten. Wenn die verauslagten
Schifffahrtsabgaben vom Frachtlohn abgezogen wurden, beruhte dies auf einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien. Hieraus kann nicht die Pflicht der Firmen x und y hergeleitet werden, der B sozusagen spiegelbildlich dann auch etwaige Subventionen für die Schifffahrt zukommen zu lassen. Vielmehr wäre es Sache der B gewesen, sich selbst über mögliche Subventionen zu informieren und auf eine diesbezügliche Vereinbarung - Weiterleitung gewährter Subventionen in voller Höhe oder zu einem bestimmten Anteil an sie oder entsprechende Erhöhung des Frachtlohns - hinzuwirken. Dies ist nicht geschehen; die B hat vielmehr die ihr angebotenen Frachtlöhne akzeptiert.
Ohne eine solche Vereinbarung konnten sich die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten auf den Standpunkt stellen, dass ihnen als Hauptfrachtführern die Subventionen zustünden.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB hat das Schifffahrtsgericht zu Recht verneint. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Auch ein deliktischer Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 StGB ist nicht gegeben. Zum einen müsste sich ein etwaiger Subventionsbetrug zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft nach Auffassung des Senats nach Schweizer Recht richten. Zum anderen stellt § 264 StGB kein Schutzgesetz zugunsten eines Dritten dar, der bei der Auszahlung von Subventionen übergangen worden ist; geschütztes Rechtsgut ist vielmehr das Vermögen der öffentlichen Hand. Im übrigen wird die Subvention entgegen der Auffassung des Klägers nicht „dem Schiff", sondern der Reederei gewährt, die Güter zu den Basel-landschaftlichen Häfen fährt. Zweck ist der Ausgleich des Wettbewerbsnachteils der Basellandschaftlichen Häfen. Durch die Subvention sollte die Schifffahrt veranlasst werden, mehr Güter zu den Basel-landschaftlichen Häfen zu transportieren. Dies haben die Firmen x und y durch den Abschluss von Transportverträgen, wonach die Güter zu den Basellandschaftlichen Häfen gebracht werden sollten, getan, mögen sie sich dabei auch der B als Unterfrachtführer bedient haben...."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2002 - Nr.5 (Sammlung Seite 1863); ZfB 2001, 1863