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3 U 39/69 - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Datum uitspraak: 04.07.1969
Kenmerk: 3 U 39/69
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Köln
Afdeling: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsätze:

1) Vorbehalte in kontradiktorischen Schadenstaxen.

2) Eine Schadenstaxe ist nur dann kontradiktorisch, wenn sie von den Experten der beteiligten Schiffe vorbehaltlos durch ihre Unterschrift anerkannt worden ist.

3) Ein durch Schiffsunfall geschädigter Schiffseigner darf grundsätzlich die Werft seines Vertrauens zur Reparatur In Anspruch nehmen. Er ist jedoch nicht von der ihm nach § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht befreit. Der Schädiger hat den Nachweis zu führen, daß der Geschädigte die Möglichkeit, den Schaden zu einem geringeren Kostenbetrag in gleichwertiger Arbeit beseitigen zu lassen, schuldhafterweise nicht wahrgenommen hat.

4) Zur rechtlichen Bedeutung des üblichen Vorbehalts: „Ohne Präjudiz für eventuelle Forderungen auf Nutzungsverlust dem Grunde und der Höhe nach, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen sind."

Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergericht Köln

vom 4. Juli 1969

3 U 39/69

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß das bei der Klägerin versicherte MS P durch Verschulden des den Beklagten gehörenden MS S infolge einer Kollision dieser Schiffe bei Rhein-km 819 am 2. 12. 1966 beschädigt worden ist. Der Schaden wurde auf einer holländischen Werft beseitigt und am 17. 3. 1967 aufgenommen. In der am 18. 5. 1967 aufgemachten Schadenstaxe hat der für MS P tätige Experte S. die Reparaturkosten mit 5762.- hfl. angegeben; die Reparaturdauer wurde auf sechs Werktage geschätzt. Der für MS S tätige Experte W. fügte seiner Unterschrift folgenden Vermerk zu: „Die Havarie ist in Deutschland passiert. Nach den gültigen deutschen Werftrichtlinien würde der Schaden 4 900,90 hfl. betragen.

Reparaturzeit 6 Tage.

Ferner ohne Präjudiz für evtl. Forderung auf Nutzungsverlust dem Grunde und der Höhe nach, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen sind."

Die Klägerin hat Ersatz des von ihr erstatteten Schadens verlangt, den sie wie folgt berechnet:
Kaskoschaden 5 762,- hfl.
Nutzungsverlust(10 Tage x 251,22 hfl.) 2 512,20 hfl.
Expertisegebühren 150,- hfl.
 8 424,20 hfl.
Die Beklagten haben nur anerkannt und gezahlt 4 900,90 hfl. sowie Nutzungsverlust in Höhe von 8x265,- DM = 2120,D M.

Die Klägerin hat wegen der nicht gezahlten Beträge Klage erhoben und dargelegt, daß die Schadenstaxe kontradiktorisch sei und infolgedessen Einwendungen zur Höhe ausgeschlossen seien. Der Zusatz des Experten ändere hieran nichts. Die Höhe ergebe sich aus der Reparaturrechnung, zum anderen aus der tatsächlichen Reparaturlänge von 10 Werktagen. Sie sei lediglich bereit, auf den 265,- DM übersteigenden Nutzungsverlust für jeden Tag zu verzichten.

Die Beklagten tragen vor, daß die Reparatur auf einer deutschen Werft innerhalb von 6 Werktagen, denen ein Samstag und ein Sonntag hinzuzuzählen seien, für 4900,90 hfl. habe vorgenommen werden können. Bezüglich der Mehrkosten habe der Eigner von MS .Patria" gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 5 912 hfl. (5 762,- hfl. und 150,- hfl.) sowie von weiteren 2 650,- DM (10 x 265,- DM) verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen bestätigt und nur bezüglich des Nutzungsverlustes abgeändert; die Beklagten wurden insoweit nur zur Zahlung von 2 120,- DM (8 Tage ä 265,- DM) verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten den vollen Betrag der durch die Werftrechnung ausgewiesenen und von dem Zeugen F. glaubhaft bestätigten Reparaturkosten angelastet.

Eines Nachweises der Höhe des Kaskoschadens bedurfte es, weil dieser Schaden zwar seinem tatsächlichen Umfang nach, entgegen der Meinung der Klägerin aber nicht bezüglich der zu seiner Beseitigung erforderlichen Kosten kontradiktorisch festgelegt worden ist. Eine Schadenstaxe ist nur dann kontradiktorisch, wenn sie von den Experten der beteiligten Schiffe vorbehaltlos durch ihre Unterschrift anerkannt worden ist. Unstreitig fehlt es hieran. Denn der Experte W. hat seiner Unterschrift einen Zusatz hinzugefügt, der Inhaltlich eindeutig einen Vorbehalt gegenüber dem von dem Experten der Klägerin für erforderlich gehaltenen Reparaturkostenbetrag darstellt. Daß ein Experte durch einseitigen Vorbehalt die kontradiktorische Wirkung einer Taxe verhindern kann, hat der Senat bereits In seinem Urteil vom 9. 2. 1961 - 3 U 14/59 - ausführlich dargelegt.

Daß der Vertreter des Experten W. bei der zuvor am 11. 3. 1967 stattgefundenen Schadensaufnahme keine ebenso konkreten Gegenvorstellungen erhoben hat, macht die Schadenstaxe nicht zu einer insgesamt kontradiktorischen. Entscheidend Ist in diesem Zusammenhang nicht das Verhalten der Experten bei der die Taxe vorbereitenden Schadensaufnahme, sondern bei der abschließenden Erstellung der Schadenstaxe, d. h. der sie aufnehmenden Urkunde. Daß der Experte der Beklagten zu diesem hier maßgeblichen Zeitpunkt dem von dem Experten S. geschätzten Reparaturkostenbetrag bezüglich der Höhe widersprochen hat, Ist unstreitig.

Ob die Reparatur zu einem niedrigeren Betrage möglich war und zu diesem Betrage auch hätte durchgeführt werden müssen, Ist keine aus § 249 BGB, sondern aus § 254 Abs. 2 BGB zu beantwortende Frage.
Sollte der geschädigte Schiffseigner die ihm zumutbare Möglichkeit, den Schaden zu einem geringeren Kostenbetrag in gleichwertiger Arbeit beseitigen zu lassen, nicht wahrgenommen haben, so müßte er sich dies nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, wenn er insoweit schuldhaft gehandelt hat. Dieser Nachweis obliegt den Beklagten. Der Senat sieht ein Verschulden der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers nicht als dargelegt, geschweige als nachgewiesen an. Dabei unterstellt der Senat die Möglichkeit, daß der Schaden entsprechend dem Vermerk des Experten W. auf einer deutschen Werft zu dem von ihm angegebenen geringeren Betrage hätte behoben werden können.

Grundsätzlich Ist mit dem Rheinschiffahrtsgericht festzustellen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein geschädigter Schiffseigner berechtigt ist, die Reparaturwerft, der er sein Schiff anvertrauen will, selbst zu wählen und insbesondere die Ausbesserung auch durch eine von der Unfallstelle entfernt liegende ausländische Werft durchführen zu lassen (vgl. die Literaturhinweise bei Wassermeyer, Kollisionsprozeß, 3. Auflage, Seite 369, 3. Absatz, f; insbesondere die Urteile des Senates vom 6. 3. 1958 - 3 U 157/57-und vom 17. 12. 1965-3 U 194/65-).
Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran gelassen, daß dieses Recht des geschädigten Schiffseigentümers ihn nicht von seiner ihm nach § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht befreit.

Die unterstellte Möglichkeit, den Schaden In einer deutschen Werft zu einem niedrigeren Kostenbetrag beheben lassen zu können, rechtfertigt nicht schon für sich allein ein die Annahme eines Verschuldens auf Seiten des geschädigten Schiffseigners, der vielmehr auch im Rahmen des § 254 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn auch in eigenen Angelegenheiten, außer Acht gelassen haben muß.

Mit dem Hanseatischen OLG Hamburg (Hansa 1961/1864) ist der Senat der Meinung, daß der Geschädigte Im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht nicht gehalten ist, Nachforschungen nach der billigsten Quelle für die Durchführung der notwendigen Reparaturen anzustellen. Der Zeuge F. hat nach seiner unwiderlegten Bekundung die Werft aufgesucht, die nach seiner Erfahrung bei anderen Arbeiten In Holland jedenfalls die billigste war. Ein Verschulden wäre nach Meinung des Senats nur gegeben, wenn zu der hier maßgeblichen Zeit allgemein bekannt gewesen wäre, daß das Preisniveau der holländischen Werften im Vergleich zu deutschen Werften höher lag oder der geschädigte Schiffseigner aus anderen Gründen damit hätte rechnen müssen oder können, daß die Reparatur In Holland nur zu einem nicht unerheblich höheren Preise durchgeführt werden konnte.

Der betragsmäßig untermauerte Hinweis auf die in Deutschland anfallenden Reparaturkosten ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin erst nach der Reparatur erfolgt. Unwidersprochen war der 31 . 3. 1967 der letzte Reparaturtag. Die Schadensaufnahme Ist zwar am 17. 3. 1967, dem Tage des Reparaturbeginns, erfolgt. Die Taxe trägt jedoch das Datum des 18. Mai 1967, so daß für den Geschädigten keine Gelegenheit blieb, aus diesem im Vergleich zu der Außerung des Experten bei der Schadensaufnahme nunmehr konkreten Hinweis zugunsten der Beklagten Konsequenzen zu ziehen.

Bei diesem Sachverhalt sieht der Senat keine Möglichkeit für die von § 254 Abs. 2 BGB geforderte Feststellung, der geschädigte Schiffseigner habe schuldhaft seine Schadensminderungspflicht verletzt. Daß er nicht sofort nach der Havane die nächstgelegene Werft und damit notwendigerweise eine deutsche Werft aufgesucht hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Im Gegensatz zum Rheinschiffahrtsgericht hält der Senat die Beklagten nur für verpflichtet, für insgesamt 8 Tage den dem Rechtsvorgänger der Klägerin durch den reparaturbedingten Ausfall des Schiffes entstandenen Nutzungsverlust zu ersetzen (8x265,- DM = 2120,- DM). Daß die Beseitigung der Unfallschäden mehr als 6 Arbeitstage, denen entsprechend bestehender Übung ein Samstag und ein Sonntag hinzuzuzählen sind, erfordert hat, sieht der Senat nichts als erwiesen an.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senates ist das Gericht erster Instanz davon ausgegangen, daß auf Grund der gemachten Vorbehalte die Schadenstaxe auch bezüglich der Reparaturzeit nicht kontradiktorisch sei. Zu den insoweit jetzt bestehenden Zweifeln, die eine andere Auffassung rechtfertigen, wird anschließend noch Stellung genommen. Jedoch konnte es hier auf sie nicht entscheidend ankommen.

Ausweislich der Werftbescheinigung vom 21. 11. 1967, deren Inhalt von der Klägerin in der Berufungserwiderung zutreffend wiedergegeben wurde, ist die Reparatur zwar insgesamt an 10 Arbeitstagen durchgeführt worden. Der Zeuge F. hat auch bestätigt, daß in der Zeit vom 17. bis 31. 3. 1967 nur unfallbedingte Schäden repariert worden seien. Der Senat hält dieses Beweisergebnis jedoch nicht für hinreichend überzeugend. Angesichts der von beiden Experten auf insgesamt 6 Werktage geschätzten Reparaturzeit hätte es substantierter Darlegungen seitens der Klägerin bedurft, warum die Durchführung der Reparatur über die in der Schadenstaxe angegebenen 6 Arbeitstage hinaus weitere vier Arbeitstage erforderte. Wenngleich auf Grund des Präjudizvermerks die Angabe der Reparaturzeit in der Schadenstaxe nicht wie ansonsten eine kontradiktorische Feststellung für die Parteien verbindlich ist, so gibt sie, da sie wie schon erwähnt in genauer Kenntnis der konkreten und für die Reparaturzeit erheblichen Umstände gemacht wurde, doch einen sicheren Anhaltspunkt für die wirklich erforderlichen Reparaturtage. Weicht die schließlich geltend gemachte Reparaturzeit wie hier so erheblich von den übereinstimmenden Angaben der Experten ab, bedarf es einer ins einzelne gehenden Darlegung, warum sich die Experten in dem geschehenen Umfange geirrt haben sollten. An dieser Darlegung fehlt es.
Wie bereits erwähnt, hat der Senat in langjähriger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die unter dem üblichen Vorbehalt .ohne Präjudiz für eventuelle Forderungen auf Nutzungsverlust dem Grunde und der Höhe nach, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen sind" erfolgende Angabe der Reparaturzeit durch die Experten der Schadenstaxe auch bezüglich der Reparaturdauer den kontradiktorischen Charakter nehme. Dieser vom Senat in seinem Urteil vom 9. 2. 1961 - 3 U 14/59 - eingenommene Rechtsstandpunkt erscheint nicht zwingend. Der Präjudizvermerk läßt sehr wohl die Auslegung zu, daß die von beiden Experten übereinstimmend und bestimmt angegebene Reparaturzeit kontradiktorisch festgesetzt sei.
Der Vorbehalt des deutschen Experten, wie er oben In seinem vollen Wortlaut wiedergegeben wurde, betrifft weder diesem seinem Wortlaut noch seinem Sinn nach die für erforderlich gehaltenen Reparaturtage. Der Vorbehalt soll ersichtlich nur besagen, daß nicht schon wegen der fehlenden Möglichkeit, das Schiff während der tatsächlichen Reparaturzeit einsetzen zu können, Nutzungsverlust auf Grund der Taxe verlangt werden kann. Das ist durchaus zweckmäßig, da ein Nutzungsausfall trotz des reparaturbedingten Wegfalles der Einsatzmöglichkeit des Schiffes nicht eingetreten sein kann, weil z. B. das Schiff aus besonderen Gründen sowieso nicht eingesetzt worden wäre bzw. nicht hätte eingesetzt werden können. Ebenso soll offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 252 BGB gegeben sind oder nicht. Dem Schädiger soll z. B. die Möglichkeit bleiben, darzulegen und nachzuweisen, daß der gewöhnliche Verlauf der Dinge, der üblicherweise während der Reparaturzeit zu einem Nutzungsausfall führt, im konkreten Falle ein anderer war. Der Vorbehalt der Höhe nach behält seine Berechtigung auch dann, wenn man ihn lediglich dahin versteht, daß der Gewinnausfall pro Tag bewußt offenbleiben soll und die Zeit, für die Gewinnausfall begehrt werden kann, nicht auf die bescheinigten Reparaturtage im engeren Sinne beschränkt sein soll. Liegen die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechtes für einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes vor, so sind über die eigentlichen Reparaturtage hinaus eventuelle Wartetage sowie Sonn- und Feiertage, ferner auch die zur Verbringung des Schiffs zur Werft erforderlichen Tage bei der Berechnung der Höhe des Nutzungsausfalles zu berücksichtigen. Diese zu den eigentlichen Reparaturtagen hinzukommenden Tage werden zwar schon üblicherweise nicht von der Taxe erfaßt - vgl. Wassermeyer Seite 369, 2. Absatz -. Der Vorbehalt hat jedoch insoweit eine klarstellende Wirkung. Wenn die Experten sich wie hier und in meist üblicher Übereinstimmung auf eine bestimmte Anzahl von Reparaturtagen einigen, so ist nicht einzusehen, warum sie das tun, wenn der Vorbehalt dennoch auch die Reparaturdauer erfassen soll. Denn dann könnten sie auf die Angabe einer bestimmten Anzahl von Reparaturtagen ganz verzichten. Die Angabe der Reparaturzeit wäre dann mehr eine unverbindliche Schätzung, obwohl in genauer Kenntnis des Schadensbildes und des Umfanges der im einzelnen durchzuführenden Reparaturarbeiten bestimmte Angaben gemacht wurden.

Sollte den Experten die voraussichtliche Reparaturzeit im Einzelfall nicht hinreichend sicher genug bestimmbar sein, so könnten solche Zweifel durch Zusätze wie mindestens, schätzungsweise, unverbindlich" oder andere sich konkret auf die Reparaturzeit beziehende Vorbehalte hinreichend deutlich sichtbar gemacht werden. Die übliche Präjudizklausel nicht auf die Reparaturzeit zu beziehen, hätte die erstrebenswerte praktische Folge, daß künftig über die Anzahl der Reparaturtage nicht mehr gestritten werden könnte, wenn diese in der Schadenstaxe von den beteiligten Experten übereinstimmend und bestimmt angegeben wurden.

Die Umstände, die zur Aufnahme der Präjudizklausel in die Schadenstaxen geführt haben, zeigen, daß der Vorbehalt jedenfalls ursprünglich die Reparaturzeit nicht erfassen und der Taxe, soweit in ihr eine bestimmte Reparaturdauer angegeben war, den kontradiktorischen Charakter auch nicht nehmen sollte.

Wie in dem vorerwähnten Urteil des Senates ausgeführt wurde, geht der Präjudizvermerk auf eine Initiative des Deutschen Transportversicherungsverbandes zurück, der auf Grund eines Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 15./16. 10. 1953 mit einem Rundschreiben vom 30. 11. 1953 sämtliche Sachverständige des Verbandes angewiesen hat, „um klarzustellen, daß die Angaben in der Schadenstaxe über die notwendige Reparaturdauer keinen Anspruch auf Nutzungsverlust begründen', in alle für die Mitglieder des Verbandes angefertigten Schadenstaxen den Präjudizvermerk aufzunehmen (wird weiter ausgeführt).

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Senates zweifelsfrei, daß trotz der Einführung des Präjudizvermerks die Festlegung der Reparaturzeit durch die Experten ihren kontradiktorischen Charakter behalten sollte. Wenn demgegenüber der Senat in seinem Urteil vom 9. 2. 1961 die Meinung vertreten hat, daß die Präjudizklausel als echter Vorbehalt auch die Reparaturzeit erfasse, weil die für einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsverlust wesentlichen Elemente ein einheitliches Ganzes darstellten, so erscheint diese Auslegung der Klausel weder zwingend noch vom praktischen Bedürfnis her wünschenswert.

Aus seiner modifizierten Rechtsansicht wird der Senat Jedoch in Anbetracht der Tatsache, daß sich die Beteiligten auf die in seinem Urteil vom 9. 2. 1961 vertretene Meinung seit Jahren eingestellt haben, erst zu gegebener Zelt die rechtlichen Folgerungen ziehen.