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3 U 255/94 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Datum uitspraak: 04.06.1996
Kenmerk: 3 U 255/94 BSch
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Köln
Afdeling: Schiffahrtsobergericht

Urteil des Oberlandesgerichts – Schiffahrtsobergericht – Köln

vom 04.06.1996

– 3 U 255/94 BSch –

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Schiffahrtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte dem Kläger keinen über den gezahlten Betrag hinausgehenden Frachtlohn schuldet.

Die Beklagte ist aufgrund des Chartervertrages nicht verpflichtet, den gesamten vereinbarten Festlohn in Höhe von 13.750 Hfl zu zahlen, sondern im Hinblick darauf, daß der Kläger - wie aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststeht - 100 t Sojaschrot weniger als vorgesehen geladen hatte, lediglich pro rata nach dem Umfang der von dem Kläger transportierten tatsächlichen Menge (§ 63 S. 2 BSchG).

Die Beklagte würde gleichwohl den gesamten „en bloc" vereinbarten Frachtlohn schulden, wenn sie es zu vertreten gehabt hätte, daß 100 t Sojaschrot zu wenig beladen wurden, denn nach dem Chartervertrag und gemäß § 41 BSchG ist sie für die Beladung verantwortlich gewesen. Sie hatte das lose Gut mit entsprechenden Gerätschaften in das Schiff zu schütten. Grundsätzlich kann sich der Schiffer, wenn kein Frachtlohn pro rata, sondern ein Festlohn „en bloc" verabredet ist, darauf verlassen, daß der Verlader die im Chartervertrag ausbedungene Menge bei der Beladung nicht unterschreitet.

Das setzt jedoch natürlich voraus, daß das zu beladene Schiff eine Ladungskapazität besitzt, die eine Aufnahme der vereinbarten Menge problemlos zuläßt.

Wie sich aus dem von dem Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen, des Schiffbau-Ingenieurs Kratzenberg, ergibt, besaß das von dem Kläger vorgelegte Schiff MS A jedoch nicht die von diesem behauptete Ladungskapazität.
Entgegen den Angaben des Klägers über 1.350 cbm unter dem Lukendach hat der Sachverständige 1.163,61 cbm errechnet. Geht man davon aus, wie der Kläger auch vorträgt, daß auch Deckslast genommen worden ist, vergrößert sich das Volumen bei einem Neigungswinkel von 20°, der nach der Auffassung des Sachverständigen schon eine relativ hohe Deckslast erzeugt, um 94,31 cbm, so daß sich ein Beladungsvolumen von, 1.257,92 cbm ergäbe, das in bezug auf das bei der Löschung der Ladung festgestellt tatsächliche Raumvolumen der Ladung um 97,08 cbm unter der insgesamt zu transportierenden Gesamtmenge von 1.355 cbm (510 t Maispellets à 58 kg/hl= 879 cbm; 300 t Sojaschrot à 63 kg/hl= 476 cbm) und in bezug auf die Angaben zu dem Raumvolumen der Ware in dem Chartervertrag sogar um 195,67 cbm unter der vereinbarten Menge von 1.453,59 cbm (510 t Maispellets à 55 kg/hl= 927,27 cbm; 300 t Sojaschrot à 57 kg/hl= 526,32 cbm) lag.

Die unzureichende Ladungskapazität des Schiffes offenbart, warum der Belader das Schiff nicht weiter beladen hat. Angesichts der bereits genommenen Decklast mußte der Belader davon ausgehen, daß das Schiff seine maximale Ladungskapazität erreicht hatte, wenngleich bei optimaler Stauung theoretisch weitere 70,92 cbm zusätzlich hätten geladen werden können, keinesfalls aber die vorgesehene Gesamtmenge.
Um eine besondere Verstauung der Ladung zur optimalen Ausnutzung des Ladungsraums hätte sich unter den gegebenen Umständen jedoch der Kläger kümmern müssen, der für die vereinbarte Ladung ein zu kleines Schiff vorlegte.

Soweit der Kläger dem Sachverständige bei dessen Untersuchung des Schiffs angegeben hat, er habe durch das Aufstellen alter Holzluken auf der Rollbahn der Rolluken eine Erhöhung der seitlichen Flacheisen um 0,51 m und damit eine Erhöhung des Decklastvolumens erreicht, sieht der Senat keine Veranlassung, diesen jetzt erstmals und nicht unter Beweis gestellten Angaben Glauben zu schenken, zumal der Sachverständige derartige Holzluken auch nicht gesehen hat.
Es mag sein, daß der Kläger-sich mit derartigen Luken bei früheren Fahrten zur Erhöhung der Ladungskapazität beholfen hat, was die vorgelegten Bestätigungen von Befrachtern über höhere Beladungen erklären könnten. Daß er sie auch im vorliegenden Fall verwendet hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Andernfalls wäre es aber auch dann aus den oben aufgeführten Gründen Sache des Klägers gewesen, den Belader zu einer weitergehenden Beladung anzuhalten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.l ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.