Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
1) Auch bei erfolgloser Ankersuche besorgt die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung eine Angelegenheit des Schiffseigners, der gemäß § 1004 BGB verpflichtet ist, die von dem verlorenen Anker ausgehende Beeinträchtigung des Flußbettes zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsführung ohne Auftrag nicht nur das privatrechtliche Geschäft des Schiffseigners, sondern auch die eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Verwaltung oder ihre Verkehrssicherungspflicht betrifft.
2) Die beschränkte Haftung des Schiffseigners ergibt sich aus einem das ganze Schiffahrtsrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Eigentümer eines Schiffes wegen solcher Schäden, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, nur mit seinem Schiffsvermögen haftet.
3) Der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag unterliegt - soweit es sich um Ansprüche im Betrieb der Schiffahrt handelt - der kurzen Verjährung nach § 117 BSchG.
Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht in Köln
vom 13. Oktober 1967
3 U 222/ 66
(Schiffahrtsgericht St. Goar - 4 C 20/65 BSch -)
noch nicht rechtskräftig.
Zum Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Eignern des MS S Ersatz der Kosten, die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung durch vergebliche Ankersuche entstanden sind. Im Neuen Fahrwasser hatte sich am 12. 9. 1963 früh plötzlich der Backbordbuganker des Schiffes aus der Halterung gelöst. Beim Versuch, ihn wieder hochzudrehen, fiel auch der Steuerbordanker ins Wasser. Beide Anker gingen verloren, und zwar bei km 530 und km 531. Der eine Anker wurde am gleichen Tage aufgrund der Meldung über den Ankerverlust bei km 530,95 gefunden, der andere Anker ist erst am 28. 11. 1964 zufällig gefunden worden. Die im letzten Falle entstandenen Bergungskosten in Höhe von 211,85 DM wurden der Klägerin erstattet.
Die Klägerin verlangt nunmehr auch Ersatz der gesamten durch die Ankersuche am 12., 13. und 14. 9. 1963 entstandenen Kosten von ca. 3 500 DM und behauptet, an diesen Tagen ausschließlich nach den genannten Ankern - wenn auch beim zweiten erfolglos - gesucht zu haben. Sie habe daher Erstattungsansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie wegen unerlaubter Handlung und wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagten bestreiten das Vorbringen der Kläger. U. a. spreche die Möglichkeit, die Dauer einer erfolglosen Ankersuche nach Belieben auszudehnen, gegen die Kostentragungspflicht des Schiffseigners.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung an das Rheinschiffahrtsobergericht war erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagten haben mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben. Ohne den zwischenzeitlich erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist wären die Beklagten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verpflichtet gewesen, die der Klägerin anläßlich der Ankersuche am 12., 13. und 14. 9. 1963 entstandenen Kosten jedenfalls in Höhe von 2 042,66 DM zu ersetzen.
Die Klägerin hat durch die Ankersuche eine Angelegenheit der Beklagten besorgt. Die Suche gehörte zum Interessenkreis der Beklagten, weil sie gemäß § 1004 BGB der Klägerin zur Beseitigung der Anker aus dem Flußbett verpflichtet waren und darüber hinaus dritten Personen, die durch die verloren gegangenen Anker möglicherweise Schaden erlitten, zum Schadensersatz verpflichtet gewesen wären.
Die Beklagten haben dadurch das Eigentum der Klägerin im Sinne des § 1004 BGB beeinträchtigt, daß das Motorschiff S seine Anker im Flußbett verlor und diese mangels erfolgter Kenntlichmachung, z. B. durch die Anbringung von Döppern am Ankergeschirr, den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße gefährdeten. Die Klägerin als Eigentümerin des Rheinstromes hat ihr Eigentum dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie ist daher dafür verantwortlich, dass die Schiffbarkeit der Wasserstraße erhalten bleibt. Da die Anker in der Fahrrinne verloren gegangen waren, lag die Möglichkeit nahe, daß andere Schiffe auf die Anker auflaufen und Schaden an Schiff und Ladung nehmen konnten mit der Folge, daß die Klägerin aufgrund ihrer Wasserstraßenunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zur Verantwortung gezogen worden wäre. Das Ausmaß der Gefährdung des übrigen Schiffsverkehrs wird deutlich durch die Bekundung der vorgenannten Zeugen, wonach im „Neuen Fahrwasser" meist nur die Solltiefe oder eine unwesentlich größere Wassertiefe vorhanden ist. Nur wegen der am 12., 13. und 14. 9. 1963 verhältnismäßig günstigen Wasserstände war nach dem Ankerverlust an den genannten Tagen eine generelle Sperre des „Neuen Fahrwassers" nicht erforderlich. Vielmehr konnte es zeitweilig für leere Talfahrer freigegeben werden.
Die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin dauerte über den Ablauf des 12. 9. 1963 hinaus solange fort, wie ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden konnte, der Anker könne sich noch in einem Bereich des Stromes befinden, wo er der Schiffahrt gefährlich werden konnte. An diesem Tage war zwar ein Anker geborgen worden; der weitere Anker war in dem Bereich der Fahrrinne, für den der Verlust gemeldet worden war, nicht aufzufinden. Mochte sich daher der Anker während der Nachsuche nicht in der Fahrrinne im Bereich der Solltiefe befinden, so war jedoch jederzeit damit zu rechnen, daß er wieder in den garantierten Bereich des Fahrwassers geraten konnte.
Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht erstreckte sich nicht nur auf die eigentliche Fahrrinne. Denn dem öffentlichen Schiffsverkehr dienen auf dem Rhein nicht nur die Fahrrinne zwischen den Korrektionslinien und die amtlich vorgesehenen Liege- und Ankerplätze, sondern alle Teile des Stromes innerhalb seiner Ufer, die vom Wasser überflutet sind und eine Befahrung durch Fahrzeuge zulassen (Urteil des Senates vom 22. 5. 1951 - 3 U 31 /50 -, Fußnote 8 bei Wassermeyer, 3. Aufl., S. 359).
Diese jedenfalls bis einschließlich 14. 9. 1963 von den Ankern ausgehende Beeinträchtigung des der Klägerin gehörenden Eigentums, an deren Rechtswidrigkeit nicht gezweifelt werden kann, zu beseitigen, waren die Beklagten gemäß § 1004 BGB verpflichtet. Daß diese Beeinträchtigung nicht unmittelbar durch die Beklagten verursacht worden war, sondern durch die Besatzung ihres Schiffes, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. BGH NJW 1964/1365).
Die von der Klägerin durchgeführte Ankersuche diente aber auch deshalb den Belangen der Beklagten, weil hierdurch die ihnen drohende Gefahr, Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden, gemindert wurde. Wie bereits erörtert, bestand insbesondere in dem engen „Neuen Fahrwasser" die Gefahr, dag andere Schiffe auf die Anker auflaufen konnten. Für die hierdurch an einem anderen Schiff entstehenden Schäden wären die Beklagten im Zweifel verantwortlich gewesen. Die Tatsache des Ankerverlustes hätte ausgereicht, um die Verantwortlichkeit der Beklagten für einen durch einen Anker verursachten Schaden zu begründen.
Der Feststellung, die Klägerin habe durch die Vornahme der an sich den Beklagten gemäß § 1004 BGB obliegenden und im übrigen ihren Belangen dienenden Ankersuche ein den Beklagten zuzuordnendes Geschäft objektiv für diese besorgt, steht nicht entgegen, daß die Klägerin gehalten war, in Erfüllung ihrer privat- und öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur Erhaltung der Verkehrswege von sich aus und in eigenem Interesse alles Erforderliche zu tun, um die verloren gegangenen Anker sicherzustellen. Im Anschlug an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt, dag dieselbe Handlung zugleich die Führung eines eigenen und eines fremden Geschäftes darstellen und auch in solchen Fällen ein Anspruch des Geschäftsführers aus §§ 683, 670 BGB bestehen kann (BGH NJW 1955/258; 1963/2068). Es ist in der Rechtsprechung weiter anerkannt, dag eine Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der handelnde vornehmlich zur Wahrung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dag der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dag er damit zugleich das privat-rechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGH NJW 1963/1826 mit weiteren Literaturhinweisen).
Die Klägerin hat schließlich die Ankersuche mit dem Willen vorgenommen, jedenfalls auch ein fremdes, nämlich den Beklagten zuzuordnendes Geschäft zu führen. Da die Suche nach den von MS „Sugambria" verlorenen Ankern bereits im äußeren Geschehen auch ein objektiv fremdes Geschäft ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dag die Klägerin auch mit dem Willen gehandelt hat, für die Beklagten tätig zu werden (BGH NJW 1963/1826).
Die Klägerin hat die Ankersuche auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung vorgenommen. Ein Auftrag liegt insbesondere nicht in der die Ankersuche auslösenden Meldung des Ankerverlustes durch den Schiffsführer. Sowohl der „Auftrag" als auch die „sonstige Berechtigung" sind im rechtsgeschäftlichen Sinne zu verstehen (Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl., Anm. 2 d vor § 677 BGB). Die von dem Schiffsführer gemäß § 95 RhSchPVO erstattete Anzeige entbehrt jedoch eines rechtsgeschäftlichen Charakters. Sie ist eine tatsächliche Mitteilung zu dem Zweck, dem Träger der Verkehrssicherungspflicht Kunde von einem die Schiffahrt gefährdeten Umstand zu geben.
Die den Beklagten sachlich vorteilhafte Suchaktion noch den verloren gegangenen Ankern entsprach nicht nur, wie oben ausgeführt, dem Interesse der Beklagten, sondern auch ihrem wirklichen, jedenfalls ihrem von der Klägerin zu mutmaßenden Willen.
Dem Interesse der Beklagten entsprach die Suchaktion im gesamten Umfang.
Ob eine weitere Ausdehnung der Suchaktion möglicherweise unter Verwendung noch kostspieligerer Suchgeräte ebenfalls dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hätte, kann dahingestellt bleiben.
Zur weitergehenden Erörterung, wie die zeitliche Dauer derartiger Suchaktionen grundsätzlich im Hinblick auf die Interessenlage zu bemessen ist, gibt der zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anlag.
Das Vorgehen der Klägerin als im Interesse der Beklagten liegend anzuerkennen, sieht der Senat sich nicht durch den Vortrag der Beklagten gehindert, sie hätten selbst einen Bergungsunternehmer mit der Ankersuche beauftragen können. Die Beklagten äußern selbst Zweifel dahingehend, ob die Klägerin es einem von ihnen beauftragten Unternehmer gestattet hätte, das Flugbett tagelang und den übrigen Schiffsverkehr hemmend, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nach den Ankern abzusuchen. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedenfalls fest, daß die Klägerin mit ihren auf Suchaktionen der hier zur Erörterung stehenden Art personal- und gerätemäßig ungleich besser als jeder Privatunternehmer eingerichteten Dienststellen die Suche auf er Konkurrenz schnell aufnehmen und durchführen konnte.
Während der Schiffsführer die entsprechenden Dienststellen der Klägerin unmittelbar benachrichtigte, hätte ein anderer Unternehmer, wenn ein solcher überhaupt in erreichbarer Nähe ansässig gewesen sein sollte, unter Einschaltung der Beklagten, jedenfalls dritter Personen beauftragt werden müssen. Das bei objektiver Betrachtungsweise anzunehmende Interesse der Beklagten an dem Vorgehen der Klägerin ist daher durch den Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit, selbst ein Unternehmen zu beauftragen, nicht infrage gestellt.
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts entsprach die von der Klägerin veranlagte Ankersuche auch dem wirklichen Willen der Beklagten.
Ohne die von der Klägerin sofort aufgenommene und intensiv durchgeführte Suchaktion wäre die Pflicht der Beklagten, im Interesse der Verkehrssicherheit auf dem Rhein das Flußbett von den beiden Ankern zu befreien, nicht rechtzeitig erfüllt worden. Die Erfüllung dieser Pflicht lag im öffentlichen Interesse, so daß selbst ein ausdrücklich geäußerter entgegenstehender Wille der Beklagten unbeachtlich gewesen wäre (§ 679 BGB). Daß den Beklagten von der bevorstehenden Aufnahme und der schließlich erforderlich gewordenen zeitlichen Ausdehnung der Suchaktion keine Nachricht gegeben worden ist, hindert die Klägerin grundsätzlich nicht, den Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Die in § 681 BGB normierte Anzeigepflicht des Geschäftsführers hat den Sinn, dem Geschäftsherrn die Möglichkeit zu einer eigenen Entschließung einzuräumen und demzufolge die weitere Geschäftsführung nach dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn zu richten.
Um Aufwendungen im Sinne des Gesetzes, d. h. auf freiem Willen beruhende Auslagen zur Durchführung der Suchaktion, handelt es sich bei den in Ansatz gebrachten Kosten nicht, soweit sie die sogenannten AKV-Zuschläge zu den tatsächlich gezahlten Löhnen und Gehältern und zum Wert der tatsächlich verbrauchten Treibstoffmenge zum Gegenstand haben. Es handelt sich hierbei allem Anschein nach um Zuschläge, die dem Ausgleich allgemeiner Verwaltungskosten dienen sollen. Diese Kosten sind ebensowenig wie allgemeine Geschäftsunkosten Aufwendungen. Sie sind nicht bei der Durchführung der Geschäftsbesorgung als Auslagen angefallen. Die anteilmäßig auf den 12., 13. und 14. 9. 1963 entfallenden Löhne und Gehälter der bei der Suchaktion eingesetzten Arbeiter und Beamten als Aufwendungen anzusehen, sieht der Senat sich nicht durch den an sich zutreffenden Hinweis der Beklagten gehindert, daß die Klägerin diese Kosten auch ohne die Suchaktion habe aufbringen müssen. Die Klägerin hätte nämlich ihr bei der Suchaktion eingesetztes Personal während der genannten Tage zur Erledigung anderer Arbeiten verwenden können und nach der Lebenserfahrung auch verwendet.
Die für den Geräteeinsatz von der Klägerin berechneten Gebühren sind ebenfalls als Aufwendungen anzusehen. Der Einsatz der Geräte hatte einen bestimmten Vermögenswert, der den Beklagten zugute gekommen bzw. für sie eingesetzt worden ist. Die von der Klägerin aufgemachte Rechnung berücksichtigt die Abnutzung der Geräte durch ihren Einsatz unter Beachtung ihrer gesamten Lebensdauer und die laufenden Wartungskosten.
Das Klagebegehren, das im übrigen weder auf die Bereichungsvorschriften - die Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Leistungen - noch auf die Bestimmungen zum Verwendungsersatz - die Suchaktion ist dem Anker selbst nicht zugute gekommen - gestützt werden kann, konnte dennoch nicht einmal einen Teilerfolg haben, weil der Anspruch der Klägerin nach §§ 117, 118 BSchG verjährt ist.
Die hier allein infrage kommende Ziffer 7 des § 117 BSchG spricht zwar nur von „Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3, 4 Nr. 3 §§ 7, 92). Wenngleich der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein Verschulden zur Voraussetzung hat, umfaßt die genannte Ziff. 7 dennoch diesen Anspruch.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Anführung der genannten Paragraphen in Ziff. 7 ist nach überzeugender Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre nur als eine beispielhafte Aufzählung aufzufassen (BGH NJW 1956/381 mit weiteren Literaturhinweisen). Aus diesen Gründen ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre z. B. anerkannt, daß § 117 Ziff. 7 BSchG auch auf Ansprüche aus dem Verschulden eines Schiffseigners-Schiffers auszudehnen ist, obwohl in § 7 der das Verschulden des Schiffseigners betreffende § 4 Abs. 2 BSchG nicht mit angeführt ist, ferner, daß unter Ziff. 7 neben der dinglichen Haftung auch der beschränkte persönliche Anspruch (§§ 112 bis 115 BSchG) fällt (BGH a.a.O.).
Schließlich weisen alle in § 117 Ziff. 1 bis 7 BSchG aufgeführten Ansprüche die Eigentümlichkeit auf, daß sie mit Schiffsgläubigerrechten ausgestattet sind (vgl. § 102 Ziff. 1 bis 3, und 5 BSchG). Das gilt aber auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5. 5. 1955 - 3 U 51/54 - ausgeführt, daß für die aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670, 679 BGB) zuerkannten Hebungskosten für ein im Flußbett des Rheines liegendes Schiffswrack der Eigner des Wracks nur beschränkt mit dem Schiffsvermögen haftet und daß der Geschäftsführerin die Rechte der Schiffsgläubigerin im Rahmen des § 102 Nr. 5 Abs. 2 BSchG - also ranggleich mit den Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4 Nr. 3 BSchG), auch wenn derselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist - zu gewähren seien.
Der Senat hat diese Rechtsansicht mit folgenden, auch heute noch von ihm für zutreffend erachteten Erwägungen begründet:
Die beschränkte Haftung des Schiffseigners mit seinem sogenannten Schiffsvermögen ergibt sich aus einem das ganze Schiffsrecht beherrschenden Grundsatz (vgl. Urteil des BGH vom 14. 12. 1954 - 1 ZR 134/52 zu Ziff. III der Entscheidungsgründe), daß der Eigentümer eines Schiffes wegen solcher Schäden, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind, nur mit seinem Schiffsvermögen haftet. Wenn das Binnenschiffahrtsgesetz diese Haftungsbeschränkung auf das Schiffsvermögen nur in besonders im Gesetz aufgeführten, hier nicht zutreffenden Fällen vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, 79 Abs. 3, 90 Abs. 1, 100 Abs. 1 BSchG), schließt das eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Form eines aus ihnen gewonnennen allgemeinen, das Schiffahrtsrecht beherrschenden Grundsatzes nicht aus. Deshalb ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die beschränkte Haftung des Schiffseigners auf in der Interessenlage gleichgelagerte Fälle statthaft."
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Anmerkung:
Das Urteil, gegen das die unterlegene Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nach vorliegenden Informationen Revision eingelegt hat, gibt Anlaß zu einigen Bemerkungen:
1. Es ist nicht ganz ersichtlich, warum das OLG sich in dem Urteil erst sehr ausführlich mit der Frage befaf1t, ob Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt und Ersatz der Aufwendungen verlangt werden kann, und dann am Schlut1 feststellt, daß die Ansprüche aus auftragloser Geschäftsführung nach § 117 BGB bereits verjährt sind. Diese Feststellung hätte ohne weiteres auch am Anfang getroffen werden können. Im Hinblick auf die Möglichkeit, daty die Einrede der Verjährung auch in der Revisionsinstanz für die Abweisung der Klage entscheidend sein wird, eignet sich der vorliegende Fall nicht für eine Grundsatzentscheidung. Die etwaige Vorstellung, die Ansicht des OLG „so im Vorbeigehen mitzunehmen" und sich dann bei der Geltendmachung von Kosten für die erfolglose Ankersuche auf die Entscheidungsgründe des obigen Urteils zu berufen, dürfte unrealistisch sein. Eine echte Grundsatzentscheidung, in der es nicht auf die Verjährungsfrage ankommt, erscheint in jedem Fall erforderlich.
2. Erfreulich ist die vom OLG anläßlich der Prüfung der Verjährungsfrage erneut getroffene Feststellung, da4 der Eigentümer eines Schiffs "nach einem das ganze Schiffahrtsrecht beherrschenden Grundsatz" wegen solcher Schäden nur beschränkt haftet, die ohne sein Verschulden infolge der mit der Schiffahrt verbundenen Gefahren entstanden sind. Es wäre nur zu wünschen, wenn dieser Grundsatz auch bei anderer Gelegenheit „als das ganze Schiffahrtsrecht beherrschend" anerkannt würde, so z. B. im Falle des § 22 WHG, den das gleiche OLG allerdings nicht so beurteilt hat (s. Urteil v. 23. 6. 1967 - 3 U 5/67 - noch nicht rechtskräftig.
3. Der vorstehend genannte Grundsatz ist vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14. 12. 1954 - 1 ZR 134/53 (nicht 134/52!) - entwickelt worden. In dem betreffenden Rechtsstreit ging es um die Frage, wer die Kosten für die Beseitigung eines Schiffswracks zu fragen hat. In jenem Fall wurden aber Ansprüche nach Maf)gabe des § 1004 BGB gerade verneint, und nur nach den §§ 987-1003 BGB bejaht. Insbesondere wurden die Erstattungsansprüche nach § 1003 BGB nur in Höhe des Wertes der geborgenen Sache zuerkannt. Die Beschränkung der Erstattungsansprüche auf den Wart der Sache wurde als nicht unbillig bezeichnet, weil diese Beschränkung „dem sonstigen das Schiffahrtsrecht beherrschenden Grundsatz entspreche", dass der Schiffseigentümer für die von ihm nicht verschuldeten, auf Schiffahrtsgefahren beruhenden Schäden nur mit Schiff und Fracht hafte. „Bei der Säuberung der Bundeswasserstrafyen von Wracks und Schiffstrümmern haften die Eigentümer auch nur mit dem Wert dieser Sachen gemäß §§ 1001 Satz 2, 1003 BGB." Außerdem heißt es: „Wegen der Verwendungen der Beklagten konnte sie (die Schiffseignerin) ihre Haftung in jedem Fall nach §§ 1001 Satz 2, 1003 BGB auf die Sache selbst beschränken." Die Hebung von Ankern kann nicht anders als die Beseitigung von Schiffswracks beurteilt werden. Ein Eingehen auf diese Gesichtspunkte der genannten Bundesgerichtshofentscheidung ist leider im Urteil des OLG zu vermissen, in welchem lediglich bemerkt wird, dat3-der Anspruch nicht auf die Bestimmungen zum Verwendungsersatz gestützt werden könne, da „die Suchaktion nicht dem Anker zugutegekommen sei". Diese Schlußfolgerung führt zu einem unbrauchbaren Ergebnis, da im Falle der Ankerauffindung im Laufe der Suchaktion nach Maßgabe des § 1003 BGB sich die Haftung auf den Wert des Ankers beschränkt, sich aber anscheinend nach Ansicht des OLG im Falle der zufälligen Auffindung des Ankers die Haftung für die Kosten der vorherigen Suchaktion nach dem Wert des Schiffes bemißt. Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Haftung im letztgenannten Fall über den Wert „der Sache selbst", d. h. des gehobenen Ankers hinausgehen soll.
4. Selbst dann, wenn die Anspruchsgrundlagen nach Mattgabe des Urteils des OLG zu bejahen wären, ist festzustellen, daß einige Fragen nicht oder nur unvollständig behandelt sind. U. a. ist völlig offengelassen, wie die zeitliche Dauer der Ankersuche zu bewerten ist. Es ist ja durchaus möglich, daß die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Ansehung des Urteils zukünftig nach Mattstäben einer ,Beschäftigungstheorie" jederzeit im Falle nicht genügender Auslastung des Personals ihre Fahrzeuge „auf Ankersuche" ausfahren läßt. Ob im übrigen die Ankersuche der Verwaltung tatsächlich dem Willen des Schiffseigners entsprach, könnte auch schon deswegen zweifelhaft sein, weil im Falle der Beauftragung eines privaten Bergungsunternehmens nur bei erfolgreicher Suchaktion die Bergungskosten zu tragen sind. Offenbar ist dieser Tatbestand dem OLG unbekannt gewesen, ihm entgangen oder von ihm nicht genügend gewürdigt worden.
Nach alledem wird man ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes abwarten müssen. Sofern die Verwaltung weiterhin die Kostenerstattung im Falle erfolgloser Ankersuche unter Berufung auf das vorliegende, nicht rechtskräftige Urteil des OLG verlangt, sollte in den in Betracht kommenden Fällen Verjährung eingewandt und im übrigen unter Berufung auf die Notwendigkeit eines Grundsatzurteils des BGH die Begleichung der verlangten Kosten abgelehnt werden.