Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Zum Begriff „Teilverfrachtung" und „Teilladung".
Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht - in Köln
vom 20. Januar 1987
3 U 169/86
(Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Das Schiffahrtsobergericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Schiffahrtsgerichts zurückgewiesen, weil ein Anspruch auf Zahlung weiteren Liegegeldes nicht begründet sei. Das Schifffahrtsgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Forderung nur im Falle einer Teilverfrachtung gerechtfertigt gewesen sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Aufdruck „Teilladung" auf dem Konnossement besagt keineswegs, daß eine Teilverfrachtung i.S. d. § 53 BSchG vereinbart worden ist. Mit dem Hinweis „Teilladung" sollen - wie die Auskunft der Schifferbörse ergeben hat - die Beteiligten nach Schiffahrtsbrauch darauf hingewiesen werden, daß bloß ein einziger Meldetag zur Verfügung steht. Teilverfrachtung hingegen würde voraussetzen, daß das Schiff nicht im ganzen, sondern daß jeweils nur gesonderter Schiffsraum für gesonderte Ladungsteile angenommen worden wäre. Das kommt aber vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um die einheitliche Verladung eines Massenguts handelte, das überdies ein einziger Absender aufgegeben hatte, und dessen Aufteilung an die zwei Empfängerstellen lediglich nach Gewicht zu erfolgen hatte. Damit ist der typische Fall der Gesamtverfrachtung gegeben mit der Folge, daß die Empfänger die Löschzeit frei untereinander aufteilen konnten.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1988 - Nr.2 (Sammlung Seite 1221 f.); ZfB 1988, 1221 f.