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3 U 119/83 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Datum uitspraak: 18.11.1983
Kenmerk: 3 U 119/83
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Köln
Afdeling: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Solange ein Auto beim Umschlag auf ein Schiff am Kran hängt, ist es weder in Betrieb noch in Gebrauch. Von ihm geht keine andere Gefahr aus als von anderen unbeweglichen Transportgütern. Eine versicherungsrechtliche Haftung des Kraftfahrzeugversicherers nach Maßgabe der Vorschriften des StVG ist daher ausgeschlossen.

Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergerichts in Köln

vom 18. November 1983

3 U 119/83

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Ein dem Beklagten zu 2) gehörender Pkw mit belgischem Kennzeichen sollte im Hafen Bonn-Grau-Rheindorf von Land her auf das MS A des Beklagten zu 2) mittels einer Krananlage der Streithelferin des Klägers verladen werden. Als sich der Pkw über dem beim Kläger versicherten MS M befand, riß das Seil, worauf der Pkw auf die Aluminiumluken des Schiffes aufschlug und erhebliche Schäden verursachte.
Der Kläger verlangt Ersatz des erstatteten Schadens einschl. Nutzungsverlust in Höhe von insgesamt 8335,DM, weil sich das vom Beklagten zu 2) selbst angeschlagene Seil an einer schadhaften Rißstelle am hinteren Kotflügel des Pkw durchgescheuert und der Beklagte zu 2) sowohl den Grund als auch die Zahlungsverpflichtung anerkannt habe. Der Beklagte zu 1) sei als Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer - der für die Regulierung der durch ausländische Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik verursachten Schäden zuständig ist - auch im vorliegenden Fall zahlungspflichtig, weil die Beschädigung des Schiffes während des Betriebes des Kraftfahrzeugs erfolgt sei. Der Betriebsvorgang - das Fahren des Pkw - würde erst mit Erreichen des Fahrtziels an Deck des MS A abgeschlossen gewesen sein.
Die Beklagten bestreiten das klägerische Vorbringen. Der Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten, da zur Zeit des Unfalls weder die Fahrweise des Kfz-Führers noch der Fahrbetrieb im weitesten Sinne für das Unfallgeschehen von Bedeutung gewesen sei.
Das Schiffahrtsgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Das Schiffahrtsobergericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
Das Schiffahrtsgericht hat die Klage gegen den beklagten Verband mit Recht abgewiesen. Eine Haftung des beklagten Verbandes aus §§ 1, 3 PfIVG, 10 AKB, die allein in Betracht kommt, scheidet vorliegend aus, weil das versicherte Kraftfahrzeug in dem Zeitpunkt, als der Schaden verursacht worden ist, sich weder im Betrieb noch im Gebrauch befand. Dies ist im angefochtenen Urteil bereits überzeugend ausgeführt.
...
Der Einwand der Berufung, das Fahrzeug habe auf dem Schiff sozusagen als einer schwimmenden Garage abgestellt werden sollen und die Zwischenstufe des Transports dorthin müsse deshalb noch als Gebrauch gewertet werden, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Das fragliche Hafengelände, auf dem der Verladevorgang durchgeführt worden ist, war keine öffentliche Verkehrsfläche; es diente vielmehr ausschließlich dem Verladen von Gütern. Das Fahrzeug war vorliegend ein Ladegut wie jedes andere, das passiv auf ein Schiff transportiert werden muß. Es mußte von dem Kran angehoben und auf das Schiff transportiert werden. Dabei ist von dem Fahrzeug keine andere Gefahr ausgegangen alsvon anderen unbeweglichen Transportgütern auch. Im Hinblick darauf, daß hier irgendwelche verkehrsspezifischen Gefahren überhaupt nicht zum Tragen kommen konnten, kann auch von einem Betrieb oder - weitergehend - von einem Gebrauch im Sinne des § 10 AKB nicht mehr die Rede sein. Die hier realisierte Gefahr ist eine solche der allgemeinen Privathaftpflicht und nicht eine der Verkehrshaftpflicht. Damit ist im übrigen auch das Argument der Streithelferin gegenstandslos, das vorliegende Risiko sei, falls man es nicht unter § 10 AKB fasse, nicht versicherbar.
..."