Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
Eine Ordnungswidrigkeit begeht außer dem Eigentümer, Ausrüster und Schiffsführer auch der von dem Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich Beauftragte, der in eigener Verantwortung für die ordnungsgemäße Besetzung der Schiffe zu sorgen hat (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), wenn die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt nicht ständig an Bord ist.
Schiffsdisponenten tragen nur dann die bußgeldrechtliäte Verantwortung, wenn sie ausdrücklich damit beauftragt worden sind, (auch) für eine ordnungsgemäße Besetzung der Schiffe zu sorgen. Daß ein Angestellter „als Disponent auftritt" bzw. „als Disponent beschäftigt" ist, besagt nichts füreineausdrückliche Beauftragung, wasdie Einhaltung der Besatzungsvorschriften der RheinSchUO angeht.
Die ausdrückliche Beauftragung folgt aus der Notwendigkeit, eine eindeutige Bestimmung der Reichweite der Delegation und zur Sicherung der Einhaltung der übernommenen Pflichten klare Verhältnisse zu schaffen und einer allzu leichten Abwälzung der Verantwortung entgegenzuwirken. Demgemäß genügt eine nur stillschweigende Bestellung, das bloße Dulden oder die konkludente Billigung der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe nicht.
Nach deutschem Recht ist eine Berufung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 MA durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Gericht „anzumelden", das in erster Instanz entschieden hat. Die Anmeldung ist bewirkt, sobald die Berufungsschrift in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 21. Oktober 1992
266 B - 14/92
(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Der Tatbestand gleicht dem des Urteils 270 B - 18/92:
Am 15. Dezember 1988 fuhr das SB „W 2" mit zwei Schubleichtern auf dem Rhein zu Berg. Gegen 16.15 Uhr wurde der Verband bei Rhein-km 425 von der Wasserschutzpolizei kontrolliert. Diese stellte anhand des Bordbuches fest, daß das mit wechselnden Schubleichtern fahrende Schubboot seit April 1988 ständig unterbemannt gewesen ist.
Gegen den Betroffenen, der Kommanditist der Fa. W. KG und in dem Unternehmen auch tätig ist, ist zunächst ein Bußgeldbescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest über 1000DM ergangen, weil er „als für die Ausrüstung Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, daß auf dem SB „W 2" . . die für die tatsächliche Einsatzzeit vorgeschriebene Besatzung an Bord war — Zuwiderhandlung gegen § 14.05 Rhein- SchUO i.V.m. Art 8(2) Buchst. b Rhein- SchUEV, § 14.10 RheinSchUO". Nach Einspruch des Betroffenen hat ihm das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim gemäß Art. 8 Nr. 2b RheinSchUEV i.V.m. § 7 Abs. 1 Bin- SchAufgG ebenfalls eine Geldbuße von 1000 DM auferlegt, „weil er vorsätzlich als Eigentümer nicht dafür gesorgt hat, daß die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord war (Art. 7 Abs. 2 RheinSchUEV)".
Mit der Berufung erstrebt der Betroffene seinen Freispruch. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Auch in diesem Fall hatte das Rechtsmittel Erfolg.
Aus den Entscheldungsgründen:
„ . . . Das Rheinschiffahrtsgericht hat sich nicht näher mit der Frage befaßt, ob ein ausdrücklicher Auftrag seitens des die Fa. W. KG vertretenden persönlich haftenden Gesellschafters R. W. sen. dem Betroffenen erteilt worden ist, (auch) für eine ordnungsgemäße Bemannung der Schiffe zu sorgen. Möglicherweise hat es die Frage bejaht, weil dieser in dem Bußgeldbescheid als „Verantwortlicher" bezeichnet ist, in seinem Einspruchschreiben jedoch auf die Frage seiner Verantwortlichkeit nicht eingegangen ist, sondern lediglich um die Einstellung des Verfahrens gebeten hat, weil „wir durch Krankheiten und Urlaub unserer Schiffsbesatzungen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesatzung nicht aufrechterhalten konnten" und „ein seit längerer Zeit bei den Arbeitsämtern Duisburg und Mannheim laufender Vermittlungsauftrag bisher ohne Erfolg gewesen ist".
Indessen hat der Betroffene in der Begründung seiner Berufung vortragen lassen, daß er „nicht sonstiger Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 OWiG ist, da es an der erforderlichen ausdrücklichen Beauftragung fehlt." Zum Beweis hat er sich auf das Zeugnis von R. W. sen. berufen. Der Zeuge hat bei seiner von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe veranlaßten Vernehmung vor der Wasserschutzpolizei am 29. November 1991 zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Fa. W. ausgesagt, bei dem Betroffenen sei es so, „daß dieser als Disponent auftritt und somit als sonstiger Verantwortlicher i.S.d. Rhein- SchUO anzusehen ist." Die Wasserschutzpolizei selbst hat zu dem Ergebnis ihrer Ermittlungen in einer Stellungnahme vom 2. Dezember 1991 ausgeführt, daß der Betroffene „als Disponent nunmehr bei der Fa. W. beschäftigt ist und somit für die Besatzung der Binnenschiffe der Firma verantwortlich zeichnet." Daraus ergibt sich, daß der Betroffene als verantwortlicher Schiffsdisponent bei der Fa. W. KG tätig ist. Das genügt aber nicht schon für eine bußgeldrechtliche Verantwortung des Betroffenen für die Unterbemannung des Schubverbands am 8. November 1989. Eine solche Verantwortung könnte, wie bereits erwähnt, nach dem eindeutigen Wortlaut des §9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG erst dann angenommen werden, wenn er von dem persönlich haftenden Gesellschafter der Fa. W. KG ausdrücklich damit beauftragt worden wäre, (auch) für eine ordnungsgemäße Bemannung zu sorgen, und er damit dessen bußgeldrechtliche Verantwortung (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) übernommen hätte. Dafür besteht aber auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Ermittlungen der Wasserschutzpolizei kein hinreichender Anhalt. Daß der Betroffene „als Disponent auftritt" bzw. „als Disponent beschäftigt ist", besagt nichts für eine ausdrückliche Beauftragung, was die Einhaltung der Besetzungsvorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung angeht. Entgegen der Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts kann daher dem Betroffenen ein Bußgeld nicht auferlegt werden . . . "
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1992- Nr.23/24 (Sammlung Seite 1402f.); ZfB 1992, 1402 f.