Jurisprudentiedatabank
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 21. Oktober 1992
266 B - 14/92
(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Der Tatbestand gleicht dem des zuvor veröffentlichten Urteils.
Auch in diesem Fall hatte das Rechtsmittel Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
„.... Das Rheinschiffahrtsgericht hat sich nicht näher mit der Frage befaßt, ob ein ausdrücklicher Auftrag seitens des die Fa. W. KG vertretenden persönlich haftenden Gesellschafters R. W. sen. dem Betroffenen erteilt worden ist, (auch) für eine ordnungsgemäße Bemannung der Schiffe zu sorgen. Möglicherweise hat es die Frage bejaht, weil dieser in dem Bußgeldbescheid als „Verantwortlicher" bezeichnet ist, in seinem Einspruchschreiben jedoch auf die Frage seiner Verantwortlichkeit nicht eingegangen ist, sondern lediglich um die Einstellung des Verfahrens gebeten hat, weil „wir durch Krankheiten und Urlaub unserer Schiffsbesatzungen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesatzung nicht aufrechterhalten konnten" und „ein seit längerer Zeit bei den Arbeitsämtern Duisburg und Mannheim laufender Vermittlungsauftrag bisher ohne Erfolg gewesen ist".
Indessen hat der Betroffene in der Begründung seiner Berufung vortragen lassen, daß er „nicht sonstiger Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 OWiG ist, da es an der erforderlichen ausdrücklichen Beauftragung fehlt." Zum Beweis hat er sich auf das Zeugnis von R. W. sen. berufen. Der Zeuge hat bei seiner von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe veranlaßten Vernehmung vor der Wasserschutzpolizei am 29. November 1991 zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Fa. W. ausgesagt, bei dem Betroffenen sei es so, „daß dieser als Disponent auftritt und somit als sonstiger Verantwortlicher i.S.d. RheinSchUO anzusehen ist." Die Wasserschutzpolizei selbst hat zu dem Ergebnis ihrer Ermittlungen in einer Stellungnahme vom 2. Dezember 1991 ausgeführt, daß der Betroffene „als Disponent nunmehr bei der Fa. W. beschäftigt ist und somit für die Besatzung der Binnenschiffe der Firma verantwortlich zeichnet." Daraus ergibt sich, daß der Betroffene als verantwortlicher Schiffsdisponent bei der Fa. W. KG tätig ist. Das genügt aber nicht schon für eine bußeldrechtliche Verantwortung des Betroffenen für die Unterbemannung des Schubverbands am 8. November 1989. Eine solche Verantwortung könnte, wie bereits erwähnt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG erst dann angenommen werden, wenn er von dem persönlich haftenden Gesellschafter der Fa. W. KG ausdrücklich damit beauftragt worden wäre, (auch) für eine ordnungsgemäße Bemannung zu sorgen, und er damit dessen bußgeldrechtliche Verantwortung (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) übernommen hätte. Dafür besteht aber auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Ermittlungen der Wasserschutzpolizei kein hinreichender Anhalt. Daß der Betroffene „als Disponent auftritt" bzw. „als Disponent beschäftigt ist", besagt nichts für eine ausdrückliche Beauftragung, was die Einhaltung der Besetzungsvorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung angeht. Entgegen der Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts kann daher dem Betroffenen ein Bußgeld nicht auferlegt werden ... "