Jurisprudentiedatabank
25 Z - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 01.07.1974
Kenmerk: 25 Z
Beslissing: Beschluss
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 1. Juli 1974
Gemäß Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer in Verbindung mit § 519 b der deutschen Zivilprozessordnung wird der Kläger und Berufungskläger des Rechtsmittels der Berufung gegen das am 14. September 1973 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort für verlustig erklärt und es werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt, weil er die Berufung zurückgenommen hat.
Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.
Der Gerichtskanzler
Der Vorsitzende