Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Bei einer Mißachtung der Formvorschrift des Art. 37 Abs. 3 MA sind mit der Berufungsbegründung beachtliche Entschuldigungsgründe vorzubringen. Anderenfalls bleibt die Berufung unzulässig.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 1. 9.1991
245 B - 7/91
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Gegen den Betroffenen ist am 13. Juni 1990 ein Bußgeldbescheid über 400 DM ergangen, weil er bei einer am 8. April 1990 erfolgten Kontrolle des von ihm geführten PMS „R" das Bordbuch dieses Schiffes und das Schifferdienstbuch eines Besatzungsmitglieds nicht geführt hatte. Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Betroffenen durch Beschluß (§72 Abs. 1 OWiG) wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 8 Nr. ld) und f) EVO zur RheinSchUO, Art. 5 Abs. 3 Nr. 5 RheinSchPEV zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt. Die Entscheidung ist dem Betroffenen formlos mitgeteilt und seinen Verteidigern am 12. September 1990 zugestellt worden. Diese haben mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1990, eingegangen bei Gericht am 6. Oktober 1990, Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung vom 7. November 1990 ist am 9. November 1990 bei Gericht eingekommen. Die Berufungskammer hat die Berufung als für nicht angebracht erachtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Berufung ist wegen Mißachtung der Formvorschrift des Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Berufungsbegründung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung der Berufung dem Gericht zu übergeben. Das ist hier nicht geschehen. Die Anmeldung der Berufung ist mit deren Eingang beim Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort am 6. Oktober 1990 erfolgt. Die danach mit dem 7. Oktober 1990 beginnende (Art. 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG, § 42 Abs. 1 StPO) dreißigtägige Begründungsfrist endete am 5. November 1990. Die Berufungsbegründungsschrift ist aber erst am 9. November 1990, also vier Tage nach Fristablauf, bei Gericht eingegangen. Beachtliche Entschuldigungsgründe für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind nicht ersichtlich. Sie können um so weniger angenommen werden, als die Frist schon beim Abfassen, jedenfalls aber beim Unterzeichnen der vom 7. November 1990 stammenden Berufungsbegründung abgelaufen war, ohne die Verteidiger des Betroffenen zu veranlassen, Entschuldigungsgründe für die Verletzung des Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorzutragen..."