Jurisprudentiedatabank
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 19. März 1990
(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 29.3.1989 - OWi 1050/88 RhSch -)
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Betroffene führte am 11.4.1988 als Lotse das Motorschiff "A" gegen 18 Uhr 10 bei Rhein-km 358 zu Berg. Um dem Motorschiff "M" die angekündigte Überholung seines Schiffes zu erleichtern, ging er zum linksrheinischen Ufer bei und näherte sich diesem bis auf mindestens 40 m bei einer Fahrwasserbreite von etwa 230 m. Der Betroffene fuhr also außerhalb des mittleren Fahrwasserdrittels und verletzte die Vorschrift des § 10.01 Nr. la RheinSchPVO. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid über DM. 150, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Dieser führte zur Verhängung einer Geldbusse von DM. 100 durch den mit der Berufung angefochtenen Beschluss. Das Rechtsmittel ist formell nicht zu beanstanden. Da ein Zustellungsnachweis des angefochtenen Beschlusses nicht bei den Akten ist, kann insbesondere eine Überschreitung der zu beobachtenden Fristen nicht festgestellt werden.
Die Berufungskammer erklärt folgendes:
Nach ihrer Ansicht sei es nicht unbedingt geboten gewesen, den Betroffenen wegen seines Verhaltens zu rügen. Es spreche viel dafür, dass er aus Rücksicht auf einen Überholer gehandelt habe, ohne zu bedenken, dass diese Rücksichtnahme Schwierigkeiten bereiten könne. Dieses Verhalten des Betroffenen mache eine Geldbusse nicht erforderlich. Die Berufungskammer regte die Anklagebehörde an, die Anklage zurückzunehmen und damit dem Verfahren seine Grundlage zu entziehen. Der Vertreter der Anklagebehörde erklärte, er nehme die Anklage zurück. Der Betroffene und sein Verteidiger waren mit diesem Verfahren einverstanden.
Nach Beratung der Sache wurde folgender Beschluss gefasst:
Das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 29. März 1989 wird aufgehoben, da durch die Zurücknahme der Anklage seine Grundlage entzogen worden ist.