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210 C - 3/88 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 17.03.1987
Kenmerk: 210 C - 3/88
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

210 C - 3/88

(auf Berufung gegen den nicht zugestellten Beschluss des Vorsitzenden des Rheinschifffahrtsgerichts vom 17. März 1987 - 3 C 1120/79 - )

Tatbestand und Verfahren:

1.  Am 11. Februar 1987 gegen 16 Uhr ereignete sich ein Unfall auf dem Rhein im Abschnitt zwischen Flusskilometer 340.000 und 340.400.

 MS „W 15“ und der Leichter „W 17“ näherten sich aus dem Hafenbecken Dalhunden kommend im Verband gekuppelt der im Bereich des Flusskilomters 340.346 gelegenen militärischen Pontonbrücke Seltz-Plittersdorf. Nach kurzem Festfahren drehte sich der Verband um den Festfahrpunkt, verfiel quer zum Kanal Bug zu "B" und driftete stromabwärts. Trotz des Werfens der drei Anker konnte der Verband auf Grund der begrenzten Motorleistung von MS „W“ nicht gegen die Strömungsgeschwindigkeit an fahren, so dass er weiter stromab getrieben wurde. Er kollidierte zunächst mit dem Öltanker „P“, wodurch sich seine Abdriftrichtung änderte, sodann kollidierte er mit der Gierfähre Seltz-Plittersdorf, die am rechtsufrigen Ende der Pontonbrücke festgemacht war.

2.  Laut Klageschrift vom 16. März 1987 wurde die Reederei "RW", Gesellschaft nach deutschem Recht und Eigentümerin von MS „W 15“ so wie des Leichters „W 17“, von dem Rechtsvertreter des "TP" vor Gericht geladen mit der Begründung, dass bei dem Stoss gegen die Gierfährenanlage Seltz-Plittersdorf diese stark beschädigt worden sei, und dass der Brückenkopf, der auf die Uferböschung geschoben wurde und Gefahr laufe, bei dem geringsten Anstieg des Flusspegels unterzugehen, dringend entfernt werden müsse, da er sonst für die Schifffahrt mit Sicherheit eine Gefahr darstelle. Da der Brückenkopf nicht entfernt werden darf, bevor ein Gutachten erstellt worden ist, stellte der Rechtsvertreter des "TP" bei dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg folgende Anträge:

Anordnung eines Gutachtens mit folgender Zielsetzung:

-  detaillierte Feststellung und Beschreibung des Unfallvorganges vom 11. Februar 1987, im Verlaufe dessen MS „W 15“ und der mit ihm gekuppelte Leichter „W 17“ die Gierfähre in Seltz-Plittersdorf gerammt haben;

- Beschreibung der Fehler, die den Unfall ausgelöst haben;

- Beschreibung der an der Gierfährenanlage von Seltz-Plittersdorf, d.h., an der Fährenauffahrt selbst, der Giervorrichtung und dem rechtsufrigen Ansatzteil der militärischen Pontonbrücke, entstandenen Schäden; Beschreibung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Reparaturen; Schätzung der Reparaturkosten, eventueller Wertminderungen, der Dauer des erzwungenen Stillliegens der Fähre so wie allgemein finanzieller Folgen des Unfalls;Rechtsübliche Festsetzung der Kosten.

3. Mit der Begründung, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet, beantragte die beklagte Partei, das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg für territorial nicht zuständig zu erklären. Für den Fall, dass das Gericht dennoch der Auffassung sein sollte, es sei zuständig, und den Antrag nicht als unzulässig oder schlecht begründet erklären sollte, da es sich um einen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen handelt, hat die beklagte Partei gefordert, die Gesellschaft P und Herrn "A" zum Prozessbeitritt aufzufordern, damit das Gutachten ihnen gegenüber geltend gemacht werden kann. Sie hat zudem verlangt, den Gutachter zu beauftragen, sämtliche Informationen über Wasserstand und Wassertiefe des Stromes vor und während der Kollision einzuholen. 

4. In seinem Beschluss vom 17.März 1987 hat das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg seine territoriale Zuständigkeit mit der Begründung erklärt, dass der Unfall sich auf dem unter französischer Hoheit stehenden Teil des Rheins ereignet hat, wie sich aus den Einzelheiten des Vorfalles insgesamt, insbesondere aus dem von Herrn "R", Ingenieur der T.P.E., im Anschluss an den Unfall erstellten Bericht ergibt.

Das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg hat hinzugefügt, dass die Beklagte in diesem Punkt widersprochen habe, aber keinerlei Beweis dafür geliefert habe, dass sich der Unfall in irgendeiner Phase auf deutschem Territorium abgespielt hat.

Im Übrigen hat sich das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg auf Artikel 35a der Revidierten Mannheimer Akte (eingeführt durch das Strassburger Übereinkommen vom 20. November 1963) berufen und erklärt, dass auf Grund dieses Artikels die Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts, das im ersten Rechtszug angerufen wurde, ebenfalls gerechtfertigt ist, auch wenn sich die schädigenden Ereignisse auf dem Hoheitsgebiet beider Staaten vollzogen hätten oder wenn unmöglich festgestellt werden konnte, auf welchem Hoheitsgebiet sie sich ereignet haben.

Das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg hat daraufhin beschlossen, die von der Beklagten erhobene Einrede der territorialen Unzuständigkeit abzuweisen.

5.  Sodann hat das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg den Antrag auf Bestellung eines Gutachters für zulässig erklärt mit der Begründung, dass die Rheinschifffahrtsgerichte gehalten sind, nach den Verfahrensvorschriften der Staaten, in denen sie ihren Sitz haben, zu verfahren, und dass in Artikel 145 Neue Zivilprozessordnung festgelegt ist, dass, wenn ein legitimer Grund vorliegt, vor einem Verfahren den Beweis der Ereignisse, der für den Ausgang des Streitfalls ausschlaggebend sein könnte, festzustellen oder zu sichern, die rechtlich zulässigen Untersuchungsmaßnahmen auf Antrag oder in einstweiliger Verfügung angeordnet werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmung des internen französischen Rechts zu keinem der Artikel der Revidierten Mannheimer Akte im Widerspruch steht und folglich vor dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg zur Anwendung zu bringen ist.

6. Sodann hat das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg den Antrag als begründet anerkannt und Herrn "B" als Gutachter benannt mit der Feststellung, dass von der Beklagten die Dringlichkeit des Gutachtens nicht ernsthaft in Frage gestellt wird, damit einerseits ermöglicht wird, die beschädigten Teile, die eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen, entfernt werden können und andererseits die Instandsetzungsarbeiten an der Fähre rasch in Angriff genommen werden können, da ihre vorläufige Schließung für beträchtliche Störungen in der gesamten Region von Seltz gesorgt haben.

7. Schließlich hat das Rheinschifffahrtsgericht die beklagte Partei ermächtigt, den Eigentümer der „P“, die in den Unfall mit verwickelt war, und ihren Kapitän zwecks Anschließungsklage vorladen zu lassen, damit das Gutachten gegen sie geltend gemacht werden kann. Eine Verkürzung der Vorladefrist wurde auf Grund der Dringlichkeit der Klage zugelassen.

8. Mit Vorladungsschreiben vom 20. März 1987 hat die Reedereigesellschaft "RW" die P AG und den Kapitän der „P“; Herrn "A", für die Verhandlung am 31. März 1987 11.30 Uhr unter dem Vorsitzenden des Rheinschifffahrtsgerichts mit der Zielsetzung der Verbindlichkeitserklärung der angeordneten Untersuchungsmaßnahmen ihnen gegenüber einbestellt.

9.  Mit Schriftsatz vom 31. März 1987 haben die Gesellschaft P und Herr "A" einen Antrag auf Unzuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg gestellt, da sich das streitige Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignet habe und der Grenzverlauf zwischen Frankreich und Deutschland der tiefsten Lotlinie entspricht. Der Umstand, dass nicht die französische Brigade fluviale (Wasserschutzpolizei) sondern die deutsche WSP den Fall aufgenommen hat, wurde als Beweis dafür betrachtet, dass die Ereignisse in Deutschland stattgefunden haben und nach Auffassung der Parteien P und "A" demzufolge der Streitfall in die Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts Kehl fällt.

Andererseits haben diese Parteien die Unzulässigkeit und auf jeden Fall die Unbegründetheit des Ersuchens beantragt, da die Fehler, die zu dem Unfall geführt haben, nicht Sache eines Gutachters sondern eines Gerichts seien. Allerdings ist darauf hin zu weisen, dass es diesbezüglich üblich ist, dass für die Feststellung der Schäden beide Streitparteien ihren Gutachter benennen und diese sich dann im gegenseitigen Austausch auf die Schadensfeststellung einigen.

10. Mit Beschluss vom 1. April 1987 hat das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg die Klage auf Prozessbeitritt infolge von Streitverkündung gegen die P AG und Herrn "A" für zulässig und den Beschluss vom 17. März 1987 für verbindlich für die P AG und Herrn "A" erklärt.

In diesem Beschluss hat das Rheinschifffahrtsgericht die Einrede der territorialen Zuständigkeit aus dem Grund zurückgewiesen, dass diese Einrede bereits durch den Beschluss vom 17. März 1987 abgewiesen worden war.

Hingegen wurde die Klage auf Prozessbeitritt infolge Streitverkündung ohne Angabe weiterer Gründe für zulässig erklärt.

11. Am 21. April 1987 ging bei dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg eine Berufungsschrift der Reedereigesellschaft "RW" ein und wurde den Rechtsberatern der Streitparteien mit Zustellungsbestätigung vom 24. April 1987 übermittelt.

 Das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg hat die Berufungsklägerin per Beschluss vom 24. April 1987 aufgefordert, ihre Berufungsbegründung vorzulegen.

12. In ihrer Berufungsbegründung vom 19. Mai 1987 hält die Reedereigesellschaft "RW" weiterhin an dem Argument der territorialen Unzuständigkeit fest mit der Begründung, dass der Aufprall, der die Beschädigung der Brückenteile am rechten Rheinufer verursacht hat, sich auf deutschem Hoheitsgebiet ereignet habe. Jedoch wurde im Laufe der Verhandlung am 9. Mai 1988 von dem Rechtsbeistand der Berufungsklägerin W die territoriale Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg ausdrücklich anerkannt.

Andererseits wird die materielle Unzuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts betont, die sich aus Artikel 34 der Mannheimer Akte ergibt, demzufolge das Rheinschifffahrtsgericht lediglich die Zuständigkeit hat, im summarischen Prozessverfahren in Streitfällen bezüglich Schäden, die von Schiffern während der Fahrt oder beim Anlanden verursacht wurden, zu entscheiden, demzufolge das Rheingericht jedoch keine Zuständigkeit hat, vorläufig vollstreckbare Maßnahmen zur Beweissicherung für den Fall, dass gegen die Schiffer nachträglich Klage erhoben wird, anzuordnen.

Im Übrigen ist die Bestimmung in Artikel 45 Neue Zivilprozessordnung, der zufolge es möglich ist, vor einem Verfahren Beweise zu erbringen, eine innerstaatliche Verfahrensregelung, die nicht dazu herangezogen werden kann, die Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichte in Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung zu erweitern. Die Zuständigkeit dieser Gerichte beschränkt sich darauf, im summarischen Verfahren eine bereits eingeleitete Klage wegen Verursachung eines Schadens durch einen Schiffer zu entscheiden und schließt die Erhebung von Tatbeständen in Erwartung eines eventuellen späteren gerichtlichen Verfahrens aus. Mangels ausdrücklicher Vorschriften in der Mannheimer Akte durfte das Gericht, das von dem Rechtsvertreter des "TP" nicht mit einer Klage auf Ersatz des Schadens, der mutmaßlich durch den Verband „W 15 und 17“ erlitten wurde, angerufen worden war, keine Maßnahmen zur Überprüfung oder Feststellung der Anhängigkeit eines eventuellen Verfahrens gegen einen Schiffer wegen Schadensverursachung anordnen.

Zudem ist die Berufungsklägerin der Auffassung, dass es nicht billig ist, dass die Reedereigesellschaft "RW" die Kosten und Auslagen des Verfahrens von 5.000 F zu tragen hat und fordert die Berufungskammer der Rheinzentralkommission auf, den Rechtsvertreter des "TP", gestützt auf Artikel 700, zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.000 F plus gesetzliche Zinsen zu verurteilen, und den Rechtsvertreter des "TP" zur Zahlung der Kosten beider Instanzen zu verurteilen.

13. Mit Beschluss vom 27. Mai 1987 hat das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg dem Berufungsbeklagten eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um auf die Berufungsschrift vom 19. Mai zu antworten.

14. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1987 weist der Rechtsvertreter des "TP" zunächst darauf hin, dass der Gutachter umgehend seine gutachterische Arbeit begonnen habe und diese zur Zeit auch weiter liefe.

Hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit wiederholt der Rechtsvertreter des "TP", dass feststeht, dass sich der Unfall auf dem unter französischer Hoheit stehenden Teil des Rheins ereignet hat und dass auf jeden Fall laut Artikel 35a der Revidierten Mannheimer Akte, eingeführt durch das Strassburger Übereinkommen vom 20. November 1963, das im ersten Rechtszug angerufene Gericht zuständig ist, in diesem Fall also eindeutig das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg.

Hinsichtlich der materiellen Zuständigkeit zeigte der Rechtsvertreter des "TP" sein Erstaunen umso mehr, als der Rechtsberater der Reedereigesellschaft "RW" bereits selbst ein entsprechendes Verfahren angewandt habe, indem er mit Ersuchen vom 10. Februar 1977 eine Untersuchung in Form einer Zeugenvernehmung zur Beweissicherung wegen Dringlichkeit beantragt habe, und diese Untersuchung sei in der Tat durch das Rheinschifffahrtsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 1977 angeordnet worden. Der Rechtsvertreter des "TP" betont, dass es keinen Text gibt, auf Grund dessen das Rheinschifffahrtsgericht daran gehindert würde, Untersuchungen oder Gutachten zur Beweissicherung anzuordnen, wenn entsprechend die Bestimmungen der französischen Prozessordnung angewandt würden, nämlich Artikel 145 oder Artikel 484 folgende der Neuen Zivilprozessordnung.

In Artikel 36 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Rheinschifffahrtsakte heißt es lediglich, dass „das Verfahren der Rheinschifffahrtsgerichte möglichst einfach und beschleunigt“ sein soll und dass es ständige Rechtsprechung ist, dass die Rheinschifffahrtsgerichte bei ihren Verfahren entsprechend die rechtlichen nationalen Verfahrensbestimmungen anwenden, d.h., in diesem Fall das französische Verfahrensrecht, und dass folglich das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg durchaus wegen der Dringlichkeit der Sache ein Gutachten zur Beweissicherung anordnen konnte, wie von dem Rechtsvertreter des "TP" gefordert.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es keineswegs unbillig sei, dass die Berufungsklägerin die nicht erstattungsfähigen Prozesskosten übernimmt, und dass ihr Antrag auf Verurteilung des Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung von 5.000 F folglich abgelehnt werden müsse.

Schließlich hebt der Rechtsvertreter des "TP" hervor, dass der Berufungskläger, indem er die Entschädigungszahlung fordert, selbst die Bestimmungen der französischen Zivilprozessordnung anwendet, und zwar den Artikel 700 Neue ZPO, wohingegen weder in der Mannheimer Akte von 1868 noch in den später in das Strassburger Übereinkommen vom 20. November 1963 aufgenommen Textpassagen eine einschlägige Bestimmung aufgeführt ist.

Folglich beantragt der Rechtsvertreter des "TP", gestützt auf alle diese Gründe, dass die Berufung eindeutig ungenügend begründet ist und somit abgewiesen werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1988 beantragen die Streitberufenen, die Gesellschaft P und Herr "A", dass der Beschluss der Kammer ihnen gegenüber als verbindlich erklärt wird, und zwar mit allen rechtlichen Konsequenzen und dass die in dem Berufungsverfahren unterlegene Partei, d.h., der Rechtsvertreter des "TP" oder die Reederei W, gemäß Artikel 700 Neue ZPO zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 F an die zu dem Verfahren beigeladene Partei so wie zur Übernahme sämtlicher durch das Verfahren entstandenen Kosten zu verurteilen ist.

Begründung:

Die von der Reedereigesellschaft "RW" eingelegte Berufung ist formgerecht und entspricht den Vorschriften der Revidierten Mannheimer Akte;

Die beiden Streitparteien sind sich einig bezüglich der territorialen Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg;

Die Rheinschifffahrtsgerichte verfahren nach den Prozessordnungsregeln der Staaten, in denen sie ihren Sitz haben.

In Artikel 145 Neue Zivilprozessordnung heißt es, dass bei Vorliegen eines legitimen Grundes für die Sicherung und Feststellung von für den Ausgang des Streitfalls entscheidenden Tatbestandsbeweisen vor dem Verfahren die gesetzlich zulässigen Untersuchungsmaßnahmen auf Antrag oder als einstweilige Verfügung angeordnet werden können;

Diese Bestimmung des französischen Prozessrechts, die keinem der Artikel der Revidierten Mannheimer Akte entgegen steht, muss vor dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg zur Anwendung gebracht werden, so dass das Ersuchen des Rechtsvertreters des "TP" auf Gutachten zulässig war;

Die Begründetheit der gutachterischen Maßnahme wurde nicht ernsthaft angefochten;

Es bestand eine dringliche Notwendigkeit für die Durchführung dieses Gutachtens, da die beschädigten Teile eine Gefahr für die Schifffahrt darstellten und entfernt werden mussten und andererseits die Wiederinstandsetzungsarbeiten der Fähre rasch in Angriff genommen werden mussten, da der vorübergehende Ausfall der Fähre für beträchtliche Störungen in der gesamten Region Seltz sorgte.

Es besteht zwar Anlass, dem Begehren der P AG und des Herrn "A", die beantragen, den Beschluss der Berufungskammer für sie als Dritte verbindlich zu erklären, stattzugeben, die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass es in diesem Fall nicht erforderlich ist, dass den Streitberufenen aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung nach Artikel 700 Neue Zivilprozessordnung gezahlt wird.

Aus diesen Gründen erklärt die Berufungskammer:

Die Berufung der Reedereigesellschaft "RW" ist der Form nach zulässig.

In der Sache ist sie nicht begründet und die Berufungsklägerin wird abgewiesen.

Der Beschluss der Kammer gilt gegenüber der P AG und "A" als verbindlich.

Die Berufungsklägerin wird zur Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.

Die Festsetzung der Kosten erfolgt gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte durch das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg.