Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Zur vorschriftsmäßigen Einlegung des Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskammer der Rheinzentralkommission.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 7. Dezember 1987
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid über DM 200. — ergangen, weil er als Schiffsführer ein nicht zulässiges Überholmanöver durchgeführt hatte. Auf seinen Einspruch hin hat das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar die Geldbusse auf DM 150.— herabgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Betroffene mit einem Schreiben gewandt, dass den folgenden Wortlaut hat:
"Ich, L., halte meinen Einspruch weiterhin aufrecht gegen den Bußgeldbescheid vom 7.5.1985 (Az. OWi Nr. 375/85) von 150 DM"."
Das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar hat in dem Schreiben eine Rechtsbeschwerde gegen seinen Bußgeldbeschluss gesehen und diese durch Beschluss vom 24.11.1986 als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einer Woche bei Gericht eingegangen sei.
Hiergegen hat sich der Betroffene in einem undatierten Schreiben gewandt, in dem er zum ersten Male erklärte, sein Einspruch sei für die Zentralkommission in Strassburg und nicht für das Amtsgericht St. Goar bestimmt gewesen. In einem Schreiben vom 8.1.1987 hat er erklärt, die Rheinzentralkommission solle über seinen Einspruch entscheiden. Zu diesem Sachverhalt ist festzustellen:
Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann sich mit Bußgeldsachen nur befassen, wenn gegen Urteile oder Beschlüsse der Rheinschifffahrtsgerichte bei ihr Berufung eingelegt worden ist. Nach Artikel 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist das nur dann der Fall, wenn die Berufungsschrift das ausdrückliche Bemerken enthält, es werde die Entscheidung der Zentralkommission verlangt. Die "Einspruch"- Schrift des Betroffenen vom 26.9.1986 wendet sich gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichtes St. Goar vom 20.5.1986, wie der Hinweis auf die Geldbusse von DM 150 zeigt. Sie ist also das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die genannte Entscheidung. Eine Berufung an die Zentralkommission stellt sie nicht dar, weil deren Entscheidung nicht ausdrücklich verlangt wird. Ein derartiges Verlangen kann, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, nicht nachgeholt werden, wie es der Betroffene durch seine beiden letzten Schreiben versucht hat. Das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar hat deshalb mit Recht in dem Einspruch des Betroffenen gegen seinen Bußgeldbeschluss eine Rechtsbeschwerde gesehen, weil sie nach deutschem Verfahrensrecht als einziges Rechtsmittel verbleibt, wenn die Berufung an die Zentralkommission nicht gewählt wird. Es hat diese Rechtsbeschwerde zutreffend beschrieben und damit das Verfahren abgeschlossen.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Die Berufungskammer stellt fest, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ohne dass eine von ihr zu behandelnde Berufung eingelegt wurde.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler
Der Vorsitzende