Jurisprudentiedatabank
Amtsgericht
St. Goar
Moselschifffahrtsgericht
Beschluss vom 19.Juli 2005
Gründe:
Die Betroffene war im Juli 2003 Eigentümerin von TMS "R", das am 15. Juli 2003 auf der Mosel zu Berg fuhr. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass im Bordbuch die Betriebsform B eingetragen war, das Schiff jedoch nur mit 2 Schiffsführern und 1 Steuermann besetzt war. Es fehlten damit 2 Matrosen bzw. 1 Matrose und 1 Leichtmatrose.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest belegte deshalb die Betroffene wegen Verstoßes gegen §§ 23.01 Nr. 1, 23.10 Stufe 3 RheinSchUO i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Nr. 10 und Art. 8 Abs. 3 Nr. 10 RheinSchUEV mit einer Geldbuße von 600,00 Euro.
Gegen den Bescheid, der der Betroffenen am 19. Februar 2004 zugestellt wurde, hat diese mit am 27. Februar 2004 eingegangenen Anwaltsschreiben Einspruch eingelegt.
Der Einspruch der Betroffenen ist zulässig und begründet.
Der angebliche Verstoß hat sich auf der Mosel zugetragen, so dass gemäß Art. 34 des Moselvertrages die Zuständigkeit des Moselschifffahrtsgerichtes zur Entscheidung gegeben ist. Dies ist unge-achtet der Tatsache der Fall, dass die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 Nr. 10 und Art. 8 Abs. 3 Nr. 10 RheinSchUEV angenommen hat. Da der Geltungsbereich der RheinSchUEV, wie die Betroffene zutreffend ausgeführt hat, auf das Gebiet des Rheinstromes beschränkt ist, kommt ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 a, 11 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung der vorübergehenden Anordnung zu § 11 BinSchUO in Betracht. Danach hat der Eigentümer eines Schiffes dafür Sorge zu tragen, dass sich die Besatzung an Bord befindet, welche nach der von dem Schiffer gewählten Betriebsform notwendig ist. Dass die Betroffene dafür nicht Sorge getragen habe, lässt sich dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhalt nicht entnehmen: Es wurde nur festgestellt, dass TMS "R" am 15. Juli 2003 um 15.45 Uhr unterbemannt war. Dass die Betroffene davon gewusst hat oder auch nur davon hat wissen müssen, ist nicht ersichtlich. Es kann sich durchaus um einen einmaligen kurzzeitigen Verstoß des Schiffers gehandelt haben, zumal die WSP keine länger andauernde Unterbemannung aus dem Bordbuch hat feststellen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
gez. Gerharz
Direktor des Amtsgerichts