Jurisprudentiedatabank
Urteil des Amtgerichts – Moselschiffahrsgericht – St. Goar
vom 28.04.2003
2040 Js 13366/03.4 Owi BSchMo
Gründe:
Der Betroffene war Obmann einer Rudergemeinschaft, die am 1. Oktober 2002 auf der Mosel vom Bootshaus des Ruderclubs R in Koblenz auf der Mosel zu Berg fuhr. Gegen 10.05 Uhr bemerkte eine Pkw-Streife der Wasserschutzpolizei das Ruderboot am linken Moselufer an der Layer-Fährrampe bei Mosel-km 9,0. Die Beamten forderten die Ruderer auf, ihr Boot an Land zu nehmen, da Nebel die Sicht stark beeinträchtigte. Der Betroffene lehnte dies ab, da an dieser Stelle ein Anlegen nicht möglich erschien, versprach aber, mit dem Boot so lange zu verhalten, bis sich der Nebel gelichtet habe. Die Polizeibeamten sprachen ein entsprechendes Verbot aus. Nachdem ca. 15 Minuten vergangen waren, beschloss die Ruder-Crew unter Führung des Betroffenen, die Fahrt fortzusetzen, obgleich sich der Nebel noch nicht vollständig verzogen hatte. Dabei querte das Ruderboot die Mosel.
Der Betroffene räumt ein, die Fahrt mit dem Boot aufgenommen zu haben, obgleich unsichtiges Wetter herrschte und somit gegen.
§ 6.30 MoselSchPVO verstoßen zu haben. Soweit er sich dahin einlässt, er habe die Fahrt erst fortgesetzt, nachdem ausreichende Sicht geherrscht habe, ist seine Einlassung durch die Bekundungen der Zeugen Wiebach und Hermann sowie die vorgelegten Fotografien widerlegt: Die Beamten haben ausgesagt, das Boot des Betroffenen sei auf der anderen Moselseite auf dem Wasser wegen des Nebels kaum zu sehen gewesen. Dies wird durch die von den Beamten gefertigten Fotografien bestätigt: Danach hatte sich der Nebel an Land offenbar erheblich gelichtet, in Wassernähe zogen indes noch immer Nebelschwaden, welche die Sicht erheblich beeinträchtigten. Mögen der Betroffene und seine Mitruderer auch Berufsschifffahrt in einer Entfernung von mehreren hundert Metern gesehen haben, so war das Ruderboot auf dem Wasser doch für die Berufsschifffahrt unsichtbar. Dieser Wertung stehen auch die Angaben der übrigen Zeugen nicht entscheidend entgegen: Abgesehen davon, dass diese als Mitruderer dem Betroffenen emotional nahestehen, waren sie ganz offensichtlich an einer baldigen Beendigung der von der Polizei verordneten Zwangspause interessiert, um ihr Training fortsetzen zu können. Dabei übersahen sie offenbar die dadurch bestehende Gefahr für sich und Dritte: Auch wenn man überwiegend dicht unter Land fuhr, querte man an verschiedenen Stellen entsprechend der vom Ruderclub vorgegebenen Fahrtroute die Mosel. In den wassernahen Nebelschwaden stellte das Boot dann eine Gefahr für die motorisierte Schifffahrt dar, zumal die Crew mit dem Rücken zur Fahrtrichtung rudert und lediglich der Steuermann den entgegenkommenden Verkehr beobachten kann.
Der Betroffene hat somit gegen § 6.30 MoselSchPVO und durch eine weitere selbständige Handlung gegen § 1.19 MoselSchPVO verstoßen. Im letzteren Fall handelte er dabei fahrlässig: Ihm kann zugute gehalten werden, dass er geglaubt hat, der Nebel habe sich ausreichend gelichtet. Er hätte indes ohne weiteres erkennen können, dass dies in Wassernähe noch nicht der Fall war und somit die Weiterfahrt deshalb gefährlich war, weil das Ruderboot für die Berufsschifffahrt unsichtbar war und abzuwarten hatte, bis sich der Nebel auch in Wassernähe verzogen hatte.
Bei der Bemessung der gegen den Betroffenen festgesetzten Geldbußen blieb das Gericht wie schon die Bußgeldbehörde unter den Regelsätzen. Dem Betroffenen war zugute zu halten, die Fahrt zur körperlichen Ertüchtigung und zur Erhalten seiner Gesundheit unternommen zu haben. Auch die Ungeduld, mit der die Ruderer auf die Fortsetzung der Fahrt warteten, erscheint verständlich. Zur ausreichenden Warnung und um dem Betroffenen die Gefährlichkeit seines Tuns zu verdeutlichen, war indes die Festsetzung einer empfindlichen Geldbuße erforderlich, die für den Verstoß gegen
§ 6.30 MoselSchPVO mit 35,00 Euro und wegen des Verstoßes gegen § 1.19 MoselSchPVO mit 150,00 Euro bemessen wurde.
Gemäß Art. 39 der revidierten Rheinschifffahrtsakte ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Dem Betroffenen waren indes die Auslagen des Verfahrens sowie seine eigenen außergerichtlichen Auslagen entsprechend § 465 StPO aufzuerlegen.