Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
1) Der Mangel an Arbeitskräften entschuldigt nicht die Fahrt mit unterbemannten Schiffen. Wenn die vorschriftsmäßige Besatzung nicht beschafft werden kann, darf die Fahrt nicht angetreten werden.
2) Wiederholte Verstöße gegen die Mindestbemannungsvorschriften rechtfertigen auch eine besonders strenge Buße.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 7. Dezember 1987
(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 9. Juli 1986 - 11 Js 5561/86-19 OWi -)
Tatbestand:
Der Betroffene ist kaufmännischer Angestellte bei der Firma W., Gernsheim, und dort u. a. als Disponent für die Besatzungen der Schiffe der Firma verantwortlich, zu welchen auch das Schubboot "W2" und die Schubleichter 9 und 18 gehören. Am 5. Dezember 1985 kontrollierte die Wasserschutzpolizei bei Rhein-Kilometer 440 den auf Bergfahrt befindlichen, aus den genannten Schiffen gebildeten Schubverband. Dabei wurde festgestellt, dass die erforderliche Mindestbesatzung nicht an Bord des Schubverbandes war. Laut Fahrtenbuch fehlte seit dem 29. November 1985 ein Matrose.
Am 6. März 1986 wurde gegen den Betroffenen von der Bußgeldbehörde bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest eine Geldbusse von DM 300.— verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 9. Juli 1986 verurteilte das Rheinschifffahrtsgericht Mainz den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Mindestbesatzung von Schiffen gemäß § 14.07 Ziff. 1 RhSchUO in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 EVO zu einer Geldbusse von DM 1.000.—.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Berufung an die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ein. Er beantragt Freisprechung, hilfsweise Ermäßigung der Busse. Zur Begründung führt er aus, er habe sich seit 15. April 1985 um genügend Personal bemüht, um den Schubverband ausreichend besetzen zu können. Da am 5. Dezember 1985 von dem aus insgesamt 35 Arbeitnehmern bestehenden Personal der Firma nur 28 Personen den Dienst angetreten hätten, habe er nicht alle Schiffe voll besetzen können. Im Übrigen stehe die verfügte Busse in keinem Verhältnis zu seinem geringfügigen Verschulden.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Betroffenen an die Berufungskammer der Zentralkommission, die form- und fristgemäß eingelegt und begründet wurde, ist zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung aus folgenden Gründen keinen Erfolg:
Der Betroffene stellt nicht in Abrede, dass er als verantwortlicher Disponent es unterlassen hat, den Schubverband der Firma W. mit einer den Vorschriften von § 14.07 Ziff. 1 RhSchUO genügenden Mindestbesatzung zu versehen. Sein Einwand, er sei wegen Mangel an Arbeitskräften nicht in der Lage gewesen, diesen Vorschriften zu genügen, ist unbehelflich. Wenn ihm tatsächlich trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, den Schubverband mit ausreichendem Personal zu versehen, so hätte er die Fahrt gänzlich unterlassen müssen.
Durch sein Verhalten hat er somit gegen die Vorschriften über die Mindestbesatzung verstoßen.
Was die Höhe der Busse anbelangt, so mag zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich um die erforderliche Besatzung des Schubverbandes - erfolglos - bemüht hat. Andererseits wirkt sich belastend aus, dass er in den Jahren 1984 bis 1986 wegen Mindestbesatzungsverstößen wiederholt gebüßt worden ist und sich dessen ungeachtet wiederum über die ihm bekannten "Vorschriften über die Mindestbesatzung hinweggesetzt hat. Die verfügte Busse ist daher seinem nicht geringfügigen Verschulden angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
Es wird deshalb für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 9. Juli 1986 (Aktenzeichen 11 Js 5561/86-19 OWi -) wird zurückgewiesen und das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 9. Juli 1986 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Mainz festzulegen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler
Der Vorsitzende
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.6 (Sammlung Seite 1269); ZfB 1989, 1269