Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Zur Auslegung einer Besatzungsvorschrift in einem befristet geltenden Schiffsattest.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 22. November 1984
(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Für eine Fahrt von Heilbronn nach Germersheim mit einem Schubverband, bestehend aus dem dem Betroffenen gehörenden und von ihm geführten Schubboot K und dem Schleppkahn W, hatte die Schiffsuntersuchungskommission Mannheim ein befristet geltendes Schiffsattest ausgestellt, wonach für die Fahrt auf dem Neckar das Schiffsattest des SB gelten, bei der Fahrt auf dem Rhein die Besatzung aber um einen Matrosen erhöht werden sollte. Das Schiffsattest für K lautete bezüglich der Bemannung: „Ein Schiffsführer, ein Matrosenmotorwart. Der Matrosenmotorwart kann bei Alleinfahrt entfallen." Bei Durchführung dieser Fahrt wurde gelegentlich einer Kontrolle auf der Rheinstrecke festgestellt, daß die Besatzung nur aus dem Schiffsführer und einem Matrosen bestand.
Der Betroffene erhielt darauf einen Bußgeldbescheid über 150,- DM, der auf seinen Einspruch durch das Rheinschiffahrtsgericht bestätigt wurde (Verstoß gegen Art. 8 Nr. 1 c der Einführungsverordnung zur RhSchPolVO).
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde von der Berufungskammer der Rheinzentralkommission auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„....
Für die Fahrt, um die es sich im vorliegenden Verfahren handelt, galt hinsichtlich der Bemannung das Sonderattest Nr. 1319 und nicht das generelle Schiffsattest des K. Bei der Fahrt des Verbandes K und W auf dem Neckar genügte also die im generellen Schiffsattest vorgeschriebene Besatzung von Schiffsführer und einem Matrosen. Auf dem Rhein mußte ein zweiter Matrose hinzukommen. Zu Unrecht meint der Betroffene, ein Matrose habe auch auf dem Rhein genügt. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, zerlegt er den Verband in seine beiden Bestandteile und rechnet von der Besatzung des K für eine Alleinfahrt aus. Für eine solche genügte als Besatzung der Schiffsführer. Für W rechnet der Betroffene einen Matrosen an, wie er meint den für den Rhein geforderten Zusatzmatrosen, und kommt so zu einer notwendigen Besatzung von einem Schiffsführer und einem Matrosen. Dieser Versuch des Betroffenen, um die eindeutige Festlegung der Besatzung für die hier maßgebliche Fahrt durch das Sonderattest Nr. 1319 herumzureden, ist zurückzuweisen. Das genannte Attest schreibt klar und eindeutig für die Fahrt auf dem Rhein einen Schiffsführer und zwei Matrosen vor.
...“