Jurisprudentiedatabank
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 23. Februar 1983
(Auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 21.6.1982 - OWi 1019/82 RhSch -)
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Betroffene soll am 10.1.82 gegen 9 Uhr die Bergfahrt im Raume Karlsruhe angetreten haben, obschon die Schiffahrt wegen Hochwasser gesperrt war. Nach den Feststellungen der Wasserschutzpolizei überschritt der Richtpegel Maxau die die Sperrung der Schiffahrt auslösende Hochwassermarke II (7.20 m) gegen 6 Uhr 55. Die Beamten der Wasserschutzpolizei haben das von dem Betroffenen geführte MS "Tamara" am 10.1.82 nicht gesehen. Sie haben lediglich über Kanal 10 einen Schiffsführer sagen hören : "Ich fahre doch weiter, wenn auch die Hochwassermarke II überschritten ist". Der Betroffene, der sich erst im Berufungsverfahren zur Sache eingelassen hat, bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung und auch die ihm als Urheber angelastete Funkdurchsage über Kanal 10. Er behauptet, am 9.1.82 gegen 14 Uhr von Speyer aus zu Berg gefahren zu sein. Gegen 18 Uhr 30 habe er die Ortslage Karlsruhe-Maxau erreicht und dort oberhalb der Brücke und damit oberhalb des Standortes des Pegels Maxau übernachtet. Am Morgen des 10.1.82 habe er am Rundfunk die amtlichen Wasserstände gehört, wo es für den Pegel Maxau geheissen habe "7,11 m minus 19". Daraufhin habe er gegen 8 Uhr 15 die Bergfahrt fortgesetzt. Nach diesem Vorbringen des Schiffsführers über die Wasserstandsmeldung des Rundfunks kann ihm nicht widerlegt werden, dass er im Zeitpunkt der Fahrtaufnahme keine Kenntnis davon hatte, dass entgegen der in der Rundfunkmeldung für 5 Uhr wiedergegebenen Tendenz fallenden Wasserstandes inzwischen am Pegel Maxau die Hochwassermarke II wieder überschritten war. Es war auch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festzustellen, dass die von der Wasserschutzpolizei über Rheinfunk (Kanal 10) gehörte Bemerkung eines Schiffsführers , er werde seine Fahrt fortsetzen, obwohl der Pegel die Hochwassermarke II überschritten hatte, von dem Betroffenen stammte. Da die Verhandlung weiterhin auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben hat, war unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfalle zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, für Recht zu erkennen:
Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 21.6.1982 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Er hat keine Verfahrenskosten zu tragen.
Die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen gemäss Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. BOUR (gez.) MISCHLICH