Jurisprudentiedatabank
Leitsätze:
1) Die Rheinschiffahrtsgerichte sind zur Aburteilung von Straftaten (Vergehen und Verbrechen) nicht zuständig. Die Regelung des Art. 34 Abs. 1 Mannheimer Akte, wonach Rheinschiffahrtsgerichte für Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften zuständig sind, kann durch nationale Gesetze weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden.
2) Die Faustregeln für die Abladung der Rheinschiffe sind nach wie vor zu beachten, z. B. Pegel Mannheim + 10 cm. Den Rheinschiffahrtsgerichten ist die nötige Sachkunde zur Feststellung solcher Faustregeln zuzuerkennen.
3) Hohe Strafe wegen zu großer Abladung und der darauf beruhenden nautischen Folgeschäden (Festfahrung, Querfallen, starke Behinderung der Schiffahrt).
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 28.Oktober 1980
(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 4. Februar 1980 = Cs 9/79 RhSch -)
Tatbestand:
Der Angeklagte war der Schiffsführer des MTS "D", das 1436, 7 t fasst, 84,97 m lang und 9 m breit ist sowie einen 900 PS starken Motor hat. Mit diesem Schiff verließ er am 13.2.1978 gegen 22.00 Uhr den Hafen von Speyer zur Talfahrt. Es war mit 1455, 975 t Rohmethanol beladen und lag 2,72 m tief. Der Rheinwasserstand war damals fallende Der Pegel Mannheim stand am 13.2.78 um 5 Uhr auf 265 cm, um 13 Uhr auf 258 cm und am 14.2.78 um 5 Uhr auf 250 cm. Der Pegel Maxau stand am 13.2.78 um 5 Uhr auf 415 cm und am 14.2.78 auf 4ll cm. Kurze Zeit nach der Abfahrt von Speyer hatte das vom Angeklagten geführte Schiff bei Stromkilometer 405 Grundberührung. Es verfiel dabei mit dem Achterschiff nach Steuerbord und stieß gegen das bergwärts fahrende TMS "P". Beide Schiffe wurden erheblich beschädigt "D" lag bis zum folgenden Tag in Querlage fest. Das Schiff kam frei, nachdem es geleichtert worden war. Während es quer lag, hatte es das Fahrwasser bis auf etwa 25 m verengt und die Schifffahrt erheblich behindert.
Gegen den Angeklagten wurde am 15.8.1978 vom Schifffahrtsgericht Mannheim ein Strafbefehl über DM 2.000 (40 Tagessätze zu 50 DM) wegen eines Vergehens nach § 315 a StGB erlassen, weil er grobfah-lässig gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs verstoßen habe. Auf seinen Einspruch hin hat ihn das gleiche Gericht wegen des gleichen Vergehens zu einer Geldstrafe von 1.500 DM (30 Tagessätze zu 50 DM) verurteilte Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil rügte u. a. die Unzuständigkeit des Schifffahrtsgerichtes mit dem Argument, das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim sei zur Entscheidung berufen. Auf diese Rüge hin gab das Landgericht Mannheim, das die Berufung zunächst angenommen und Verhandlungstermin bestimmt hatte, die Sache an das OLG Karlsruhe ab, das sich in seiner Eigenschaft als Schifffahrtsobergericht mit der Berufung befasste. Durch Urteil vom 2.10.1979 hob es dasjenige des Schifffahrtsgerichtes Mannheim auf und verwies die Sache an das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim. Die Entscheidung ist wie folgt begründete Gemäß § 14 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsverfahrensgesetzes seien die in den Artikeln 34 und 34 bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Straf- und Bußgeldsachen dann Rheinschifffahrtssachen, wenn sie sich auf Vorgänge auf dem Rhein unterhalb der deutsch schweizerischen Grenze bei Basel bezögen. Damit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass neben den Bußgeldsachen auch die im Zusammenhang mit der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangenen Straftaten Rheinschifffahrtssachen seien, wenn der Schwerpunkt in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liege. Der in Artikel 34 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verwendete Begriff Strafsachen könne aus der historischen Entwicklung heraus nur als Oberbegriff verstanden werden, der Bußgeldsachen und Strafsachen umfasse« Das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim hat unter dem 4.2.1980 wie das Schiff¬fahrtsgericht Mannheim entschieden, d.h. gegen den. Angeklagten eine Geldstrafe von 1.500 DM verhängt. Es hält sich zwar für nicht zuständig, weil seine Zuständigkeit in Strafsachen auf die Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften beschränkt sei. Es glaubt aber, an die Verweisung des Rechtsstreites durch das Schifffahrtsobergericht Karlsruhe gemäß § 328 Abs. 3 StPO gebunden zu sein. In der Sache wirft das Rheinschifffahrtsgericht dem Angeklagten vor, bei der Abladung seines Schiffes die für seine Fahrstrecke geltenden Faustregeln Pegel Maxau - 180 und Pegel Mannheim + 10 cm nicht beachtet zu haben. Nach der ersten Regel sei bei einem Pegelstand von 415 eine Abladung auf 2,35 m, nach der zweiten bei einem Pegelstand von 256 eine solche von 2,66 m zulässig gewesen, Der Angeklagte habe sein Schiff 2,72 m tief abgeladen. Seine Behauptung, auch eine Abladung Pegel Mannheim + 20 cm, also auf 2,76 m, entspreche einer Faustregel, hat das Rheinschifffahrtsgericht zurückgewiesen, da eine solche Regel zumindest zur Tatzeit nicht bestanden habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Angeklagten, der sich nach wie vor auf das Bestehen der Faustregel Pegel Mannheim + 20 cm beruft und meint, sein Schiff sei nicht zu tief abgeladen gewesen und habe sich nur durch unglückliche Umstände festgefahren. Der Vertreter der Anklage beantragt die Verweisung des Verfahrens an das Rheinschiff-fahrtsobergericht Karlsruhe unter Berufung auf den Beschluss des Schiff-fahrtsobergerichts Karlsruhe vom 22.8.1980 (Ws 5/80 RhSch).
Entscheidungsgründe:
Die formell nicht zu beanstandende Berufung des betroffenen Schiffsführers hat nur teilweise Erfolge Die Berufungskammer hat folgendes erwogen:
1) Zur Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte:
Die Zuständigkeitsregel ist hier Art. 34 I in Verbindung mit Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Nationale Gesetze können sie weder einschränken noch ausdehnen. Folgerichtig verweist denn auch das deutsche "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen" in seinem § 14 Abs. 2 auf Art. 34 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte bei der Bestimmung des Begriffs "Rheinschifffahrtssachen" mit dem Zusatz, dass "nur" die dort genannten Straf- und Bußgeldsachen Rheinschifffahrtssachen seien. Die von diesen Ausführungen abweichenden Darlegungen des Schifffahrtsobergerichts. Karlsruhe im Beschluss vom 22.8.1980 (Aktz. Ws 5/80 RhSch) sind nicht überzeugend. Hier wird, dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis zugesprochen, einen internationalen Vertrag wie die Revidierte Rheinschifffahrtsakte durch Ausdehnung der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte einseitig zu verändern. Weiter wird angenommen, der deutsche Gesetzgeber habe von dieser Befugnis bei einer Änderung des Binnenschifffahrtsverfahrensgesetzes Gebrauch gemacht. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass mit den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes einseitige Änderungen völkerrechtlicher Verträge durch einen der vertragsschließenden Staaten nicht vereinbar sind. Ein solcher Eingriff in die Revidierte Rheinschifffahrtsakte läge aber vor, wenn deren Zuständigkeitsregeln durch eine Erweiterung der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte seitens eines der an ihr beteiligten Staaten verändert worden wären. Es wäre sogar besonders schwerwiegend, weil nach Ansicht des Schifffahrtsobergerichtes Karlsruhe die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingeschränkt worden wäre. Die Berufungskammer weist weiter darauf hin, dass die vom Schifffahrtsobergericht Karlsruhe erörterte Änderung des Binnenschifffahrtsverfahrensgesetzes an keiner Stelle die Absicht des deutschen Gesetzgebers erkennen lässt, die Zuständigkeitsregeln der Revidierten Rheinschifffahrtsakte zu verändern. Das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim hat dies in seinem Beschluss vom 29.2.1980 (Cs l/80 RhSch; überzeugend dargelegt. Die Gründe, aus denen das Schifffahrtsobergericht Karlsruhe in seinem bereits erorteten Beschluss diese Einführungen zurückgewiesen hat, überzeugen nicht. Art. 34 I der Revidierten Rheinschifffahrtsakte begrenzt die Zuständigkeit der Rheinschifffahtsgerichte in Strafsachen auf die "Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften." Solche Zuwiderhandlungen werden im deutschen Recht als Ordnungswidrigkeiten bezeichnet und von der eigentlichen Kriminalität, die in Vergehen und Verbrechen gegliedert wird, unterschiedene Der Betroffene ist vom Rheinschifffahrtsgericht wegen eines Vergehens verurteilt worden. Hierzu war das Rheinschiffahrtsgericht nach den vorausgegangenen Darlegungen nicht zuständige Ob es, wie es meint, dadurch zuständig werde, dass das Schifffahrtsobergericht Karlsruhe den Rechtstreit an’ es verwiesen hat, kann dahingestellt werden, da eine Aufhebung des ergangenen Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichtes schon aus den folgenden Gründen vermieden werden kann.
Die Tat des betroffenen Schiffsführers ist nicht nur ein Vergehen gemäß § 315 a des deutschen Strafgesetzbuches, sondern auch eine Zuwiderhandlung gegen § 1.06 RSchPVO. Die Zuwiderhandlung liegt, wie an anderer Stelle im Einzelnen dargelegt wird, in einer Abladung seines Schiffes, die bestimmte, für den Oberrhein geltende Faustregeln nicht beachtete. Für solche Handlungen, die rechtlich unter mehrfachen Gesichtspunkten bewertet werden können, gibt das deutsche "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssache" den deutschen Schifffahrtsgerichten die Zuständigkeit in Strafsachen, deren Schwerpunkt in der Verletzung Schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liegt, soweit nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz die Amtsgerichte (in erster Instanz) zuständig sind. In solchen Fällen kann die Tat des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abgeurteilt werden mit dem Ergebnis, dass z.B. die Bestrafung wegen eines Vergehens erfolgt. Diese Regel ist zwar auf die Rheinschifffahrtsgerichte nicht anwendbar. Das schließt aber die Möglichkeit nicht aus, diese Gerichte mit solchen Taten zu befassen. Ihre Prüfung und Aburteilung muss sich dann allerdings auf die Zuwiderhandlung gegen schifffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften beschränken, da nur hierfür die Rheinschifffahrtsgerichte nach Art. 34 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte zuständig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt der Handlung nicht in der Verletzung dieser Vorschriften liegt. Der Fehler des Rheinschifffahrtsgerichtes liegt also darin, den Schiffsführer wegen eines Vergehens verurteilt zu haben. Die Berufungskammer kann ihn beheben, da nach Artikel 24 II 1 ihrer Verfahrensordnung in Strafsachen das angefochtene Urteil im vollen Umfange ihrer Nachprüfung unterliegt. Sie kann also die Tat des Betroffenen rechtlich anders werten als das Rheinschifffahrtsgericht es getan hat.
2) Zur Bewertung der Tat:
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, die zu einem Unfall führende Reise mit einem zu tief abgeladenen Schiff angetreten zu haben. Dabei ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen § 1.07 Ziffer 1 und 2 RSchPVO nicht nachgewiesen ist. Das Schiff war weder tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen noch gefährdete die Ladung seine Stabilität, obschon das Schiff leicht überladen war (Fassungsvermögen 1436,710 t, tatsächliche Beladung 1455,975 t). Nach § 1.06 RSchPVO muss der Tiefgang eines Schiffes den Gegebenheiten der Wasserstrasse und der Anlagen angepasst sein. Gegen diese Regel verstößt ein Schiffsfahrer, wenn die Abladung seines Schiffes nicht bestimmten, für den Rhein geltenden Faustregeln entspricht. Mit ihrer Bedeutung hat sich die Berufungskammer z.B. im Urteil vom 8.2.1978 in der Sache 69 Z 1/78 befasst. Dort ist im Einzelnen dargelegt worden, dass die Abladung eines Schiffes, die solchen Faustregeln entspricht, nicht beanstandet werden kann. Überschreitet dagegen die Abladung" die Grenzen solcher Faustregeln, so verstößt sie gegen § 1.06 RSchPVO. Für die von dem Angeklagten befahrene Strecke gelten die Faustregeln Pegel Maxau -180 und Pegel Mannheim + 10. Es ist unstreitig, dass die Beladung des Schiffes diesen Regeln nicht entsprach, sondern tiefer war, als nach ihnen zulässig. Der Betroffene beruft sich demgegenüber auf eine angebliche Faustregel Pegel Mannheim +’20, der die Beladung seines Schiffes entsprach und. bietet für ihr Bestehen Sachverständigenbeweis an. Das Rheinschifffahrtsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, da es selbst die nötige Sachkunde zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage besitze. Diese Sachkunde nimmt auch die Berufungskammer für sich in Anspruch. Ihr sind die auf dem Rhein geltenden Faustregeln über die zulässige Abladung von Schiffen bekannt. Das gilt auch für die im vorliegenden Falle in Betracht kommenden Regeln Pegel Maxau -180 und Pegel Mannheim +10. Die angebliche Regel Pegel Mannheim +20 hört die Berufungskammer im vorliegenden Verfahren erstmalig, ohne dass ihr vorgetragen wird, wann und aus welchen Gründen sie sich gebildet haben. soll. Das Fehlen solcher Darlegungen angesichts der bisher unbestrittenen Geltung der Faustregel Pegel Mannheim +10 cm macht den Vortrag des Betroffenen zu einer reinen Schutzbehauptung, deren Überprüfung nicht notwendig ist. Nicht entlastend ist auch der Hinweis des Betroffenen auf die fallenden Pegelstände wahrend der Reiste. Die Abladung seines Schiffes entsprach schon bei Antritt der Reise nicht der Regel Pegel Mannheim +10, die nur eine Abladung auf 2,66 m nach der Feststellung des "Rheinschifffahrtsgerichtes erlaubte, während des Schiff auf 2,72 m abgeladen war. Dieses Missverhältnis wurde während der Reise bei fallendem Pegelstand immer grösser. Dieser Umstand belastet mithin den Betroffenen, da er ihm bei der Abladung hätte Rechnung tragen müssen. Zusammenfassend Steht fest, dass er den § 1.06 RSchPVO zuwidergehandelt hat.
3) Zum Strafmaß:
Bei der Bemessung der Strafe sind Folgen der Tat von Bedeutung, da sie für den Betroffenen voraussehbar waren. Es ist nicht außergewöhnlich, dass sich ein zu tief abgeladenes Schiff festfährt und dadurch vorübergehend zu einem Hindernis für die übrige Schifffahrt wird. Es ist auch nicht außergewöhnlich, dass es beim Festfahren quer fällt und dabei gegen ein ihm begegnendes Schiff stößt. Beides ist im vorliegenden Fall geschehen und hatte bedeutende Folgen (hoher Schaden und starke Behinderung der Schifffahrt. Die in der vorsätzlichen Überladung seines Schiffes liegende Schuld des Betroffenen Schiffsführers ist also keinesfalls gering, da er die sich ihm aufdrängenden möglichen schweren Folgen seines Verhaltens missachtet hat. Trotz der vorausgegangenen Ausführungen erscheint der Berufungskammer angesichts des Umstandes, dass die Tat für sie nur eine Zuwiderhandlung gegen eine Rheinpolizeivorschrift darstellt, eine Busse von 1.000,- DM angemessen. Diese Busse hält sich im Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Auf die Berufung des betroffenen Schiffsführers wird das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 4.2.1980 dahin abgeändert, dass gegen den Schiffsführer Bauer wegen einer Zuwiderhandlung gegen 1.06 RSchPVO eine Geldbusse von DM 1.000,- verhängt wird.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene 2/3. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Rheinschifffahrtsgerichts.
Die Festsetzung der Kosten erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung von Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.