Jurisprudentiedatabank
Leitsatz:
Verursacht ein Brand auf einem Sportboot durch Übergreifen auf ein zweites Sportboot einen Schaden, so haftet der Eigentümer des ersten Bootes – mangels einer Gefährdungshaftung für den Betrieb von Sportbooten – nicht schon dann auf Schadensersatz, wenn die Ursache für den Brand ,,ungewiss« iSd § 92a BSchG ist, sondern erst wenn feststeht oder wenigstens der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass er den Brand verschuldet hat; insoweit trifft den Geschädigten die Beweislast.
Vorinstanz: Schiffahrtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 220 C 399/05
Aus dem Tatbestand (Urteil erster Instanz):
Der Kläger ist Eigentümer der Segelyacht mit dem Kennzeichen »B«. Die Beklagte war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses Eigentümerin und Halterin des im Jahre 1968 erbauten Motorkajütbootes ,,N«. Das Boot der Beklagten hatte eine Länge von 5,80 m, eine Breite von 2,35 m und einen Tiefgang von 0,65 m … Die Beklagte ließ ihr Boot im Jahr 1998 mit einer Flüssiggasanlage ausstatten. Herd und Kühlschrank auf dem Boot, die hinter dem Kabinenzugang auf der Backbordseite übereinander aufgestellt waren, wurden seitdem mit Gas betrieben. Am 15. August 2004 gegen 20:35 Uhr befuhr die Beklagte mit ihrem Sportboot im Beisein ihres Lebensgefährten, dem von ihr als Zeuge benannten K und S die Spree-Oder-Wasserstraße in 12557 Berlin am Kilometer 37,1 in Höhe der Regattastrecke. Dort trafen sie auf das von dem Bekannten der Beklagten, dem beklagtenseits als Zeuge benannten B geführte Boot. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte drehten bei und stellten den Motor der »N« ab, zogen das kleinere Boot des B heran und unterhielten sich mit ihrem Bekannten etwa zwei Minuten. Plötzlich vernehmen die Beklagte, ihr Lebensgefährte und ihr Bekannter einen dumpfen Knall, den sie nicht genau lokalisieren konnten. Der Lebensgefährte der Beklagten sah aus dem Bereich Backbord achtern von der »N« grauen Rauch aufsteigen. Unmittelbar danach entwickelte sich in diesem Bereich ein Feuer. Kurz darauf ereignete sich eine Explosion. Wenig später wurden Rauch und gleich anschließend sich schnell ausbreitende Flammen im hinteren Bereich des Schiffes sichtbar. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte befürchteten eine Explosion der gasbetriebenen Geräte an Bord sowie zweier Fahrtanks, von denen der eine erst am Wochenende des 14./15. August 2004 mit Benzin gefüllt worden war, und sie verließen die brennende »N« auf das Boot des B, welches sie in den nahe gelegenen Hafen des dortigen Yacht Clubs »W« brachte, wo sie an Land gingen. Zu diesem Zeitpunkt geriet das Sportboot der Beklagten nach einem für die Beklagte und deren Lebensgefährten hörbaren Knall in Brand. Die Brandursache ist bis zum heutigen Tag ungeklärt. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte riefen von Land aus die Feuerwehr an. Unterdessen trieb das herrenlose, brennende Boot der Beklagten langsam über einen Zeitraum mehrerer Minuten in Richtung der Steganlage des Yacht Clubs »W« auf die dort vor Anker liegende Segelyacht des Klägers zu. Das Feuer griff vom Boot der Beklagten auf die Segelyacht des Klägers über, wodurch ein erheblicher Brandschaden entstand. Unbekannte Personen zogen anschließend mit einem unbekannten Boot das brennende Motorboot der Beklagten aus dem Yachthafen zurück auf das offene Wasser. Die in der Folge gegen die Beklagte geführten polizeilichen Ermittlungen »wegen des Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Verpuffung) mit anschließendem Brand eines Sportbootes« wurden mit dem Ergebnis ,,keine Straftat« abgeschlossen, da Anhaltspunkte für ein Verschulden durch die Beklagte der Ermittlungsbehörde nicht bekannt geworden sind …
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in ihrer Eigenschaft als Halterin und Eigentümerin des brennenden Sportbootes und gleichzeitig als Mitbeteiligte am Schadensereignis den Brandschaden am Boot des Klägers zumindest mitverschuldet, und der typische Anschein des Geschehensablaufes spreche dafür, dass die an Bord anwesende Beklagte ihren Sorgfalts- und Überwachungspflichten beim Betrieb des Sportbootes nicht genügte, was für die Brandentstehung auf dem Boot der Beklagten und in der Folge für die Beschädigung seiner Yacht ursächlich gewesen sei. Dazu trägt der Kläger weiter vor, dass aufgrund der ausgereiften und sicheren Bootstechnik ein Bootsbrand nicht ohne menschliches Verschulden entstehen könne, weshalb es der Beklagten obliege, den Entlastungsbeweis für Nichtverursachung und Nichtverschulden des Bootsbrandes zu führen. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Beklagte habe die Gasanlage auf dem Boot nicht turnusgemäß warten lassen, da die Überprüfung für das Jahr 2004 bis spätestens zum 17. Juli 2004 hätte erfolgen müssen, was schadensursächlich gewesen sei bzw. zumindest den Anschein rechtfertige, die Beklagte habe dadurch den Schaden an seinem Boot verschuldet. Der Kläger trägt zudem vor, die Beklagte habe pflichtwidrig Maßnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Schadensminderung unterlassen, insbesondere geeignete Löschungsmaßnahmen auf ihrem Boot, Maßnahmen zur Verhinderung des Abtreibens des brennenden Bootes in den Hafenbereich, insbesondere durch Flutung bzw. Verankerung oder auch Wegschleppen, was vermittelst einer schnell vor dem Verlassen am brennenden Boot zu befestigenden Leine, deren anderes Ende auf das Umsteigeboot hätte mitgenommen werden können, hätte erfolgen müssen, sodass das brennende Boot z.B. zu der dem Yachthafen gegenüberliegenden, umbauten Betonkaimauer oder zu der zur Befestigung geeigneten, in unmittelbarer Nähe im See befindlichen Stahlplattform der Regattastrecke hätte verbracht werden können; ebenso ein Abhalten des brennenden Bootes vom im Hafenbereich verankerten Boot des Klägers durch Einsatz von Stangen oder ähnlichen Gerätschaften. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinerlei Feuerlöschgerätschaften an Bord ihres Bootes gehabt oder diese jedenfalls nicht eingesetzt. Der Kläger behauptet zudem, die Beklagte habe die im Zeitpunkt des Schadensereignis befindlichen drei Propangasflaschen und drei Benzinkanister nicht ordnungsgemäß an Bord aufbewahrt, da es nur einen Kasten hierfür gab, der Raum für nur eine Propangasflasche gegeben habe …
Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungen, sie habe die Flüssiggasanlage ordnungsgemäß alle zwei Jahre warten lassen. Die vom Kläger geforderten Manöver zur Verhinderung eines Abtreibens des brennenden Schiffes seien ihr zudem wegen Lebensgefahr infolge drohender Explosion der Gasanlage auf ihrem Boot unmöglich gewesen …
Aus den Entscheidungsgründen (Urteil erster Instanz):
Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten aus den Spezialvorschriften des Binnenschifffahrtsrechts, insbesondere nicht aus § 7 BSchG.
I. 1. Die Schadensersatzpflicht beim hier anzunehmenden Zusammenstoß von Schiffen – das brennende Boot der Beklagten ist mit der vor Anker liegenden Yacht des Klägers zusammengestoßen – bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f BSchG, so § 92 Absatz 1 BSchG. Nach § 92 a BSchG in Verbindung mit dem hier anzuwendenden § 276 BGB besteht jedoch kein Haftungsanspruch des Geschädigten, wenn die Schadensursache ,,Zufall« oder »höhere Gewalt« ist, oder wenn die Schadensursache »ungewiss« ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass die streitbefangenen Schiffe nicht zusammengestoßen sind und die Flammen bereits durch die Nähe der Schiffe zueinander von der »N« auf die Yacht des Klägers übergreifen konnten, denn § 92 a BSchG gilt über den Wortlaut hinaus gleichermaßen für nicht auf Zusammenstoß beruhende Schadensereignisse, wenn der Schaden durch die Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung einer Verordnung herbeigeführt wurde (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, Rz. 3 zu § 92 a BSchG).
2. Die eigentliche Schadensursache, nämlich der Grund für die Verpuffung und anschließende Brandentwicklung an Bord der ,,N«, ist unstreitig bis zum heutigen Tage ungewiss, sodass der Haftungsausschluss des § 92 a BSchG greift.
3. Nach dem Parteivortrag ist auch nicht von einem nautischen oder sonstigen Verschulden der Beklagten oder einem nautischen oder sonstigen Verschulden eines Besatzungsmitgliedes, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, auszugehen, sondern von Zufall. Auf Zufall beruht ein Schadensereignis, wenn kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, Rz 5 zu § 92 a BSchG). Der Beklagten kann weder ein rechtswidriges, noch ein schuldhaftes Verhalten in Zusammenhang mit dem streitigen Schadensereignis angelastet werden. Sämtliche anders lautende Behauptungen des Klägers stellen substanzlose Vermutungen ins Blaue hinein dar, für die es nach dem Parteivorbringen weder hinreichende Anhaltspunkte noch Beweisantritte gibt, oder sind nicht stichhaltig genug.
a) Eine verschuldensunabhängige Halterhaftung entsprechend der Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen gibt es im Binnenschifffahrtsrecht nicht.
b) Eine allgemeine Annahme, dass ein Bootsbrand angesichts des heutigen Standes der Technik nicht ohne Verschulden eines Besatzungsmitgliedes ausbrechen kann, entbehrt jeglicher Grundlage.
c) Ein Wartungsverschulden bei der Gasanlage der »N« liegt ebenfalls nicht vor. Nach der unstreitigen Aussage des Installateurs H im polizeilichen Ermittlungsverfahren … wurde die Gasanlage fachmännisch eingebaut und sodann alle zwei Jahre und somit turnusgemäß gewartet. Dass die Überprüfung unter Zugrundelegung des Rechnungsdatums zum Einbau der Gasanlage … für das Jahr 2004 bis spätestens zum 17. Juli 2004 hätte erfolgen müssen, stellt keinerlei Pflichtverletzung dar. Für eine Wartungspflicht auf den Rechnungstag genau besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung. Eine Überschreitung von 29 Tagen gerechnet ab dem Tag des Einbaus stellt keine Pflichtverletzung bei der Wartung einer Gasanlage auf einem Boot dar. Bei einer Differenz von 29 Tagen muss ein sorgfältiger Schiffseigner noch davon ausgehen dürfen, dass die Anlage funktionstauglich und ungefährlich ist. Einen gesetzlichen Stichtag gibt es hier ohnehin nicht. Zudem basiert selbst die Annahme, die akustisch wahrgenommene Verpuffung und die anschließende Brandentwicklung beruhten überhaupt auf einem Defekt der Gasanlage, bis zum heutigen Tage eine reine Vermutung dar.
d) Ebenso wenig kann nach dem Parteivorbringen davon ausgegangen werden, die Beklagte habe pflichtwidrig Maßnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Schadensminderung unterlassen …
e) Dafür, dass es der Beklagten eher als erfolgt möglich gewesen wäre, die brennende ,,N« vom im Hafenbereich verankerten Boot des Klägers durch Einsatz von Stangen oder ähnlichen Gerätschaften abzuhalten, gibt der vorgetragene Sachverhalt überhaupt keine Anhaltspunkte.
f) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe keinerlei Feuerlöschgerätschaften an Bord ihres Bootes gehabt, stellt eine reine Vermutungen in’s Blaue hinein dar, was dadurch ersichtlich wird, dass er hilfsweise argumentiert, sie habe diese jedenfalls nicht eingesetzt …
Auf schlichte Vermutungen hin kann eine Beweisaufnahme nicht begründet werden.
4. Die Beweislast liegt im Binnenschifffahrtsrecht sowohl bzgl. der haftungsbegründenden als auch bzgl. der haftungsausfüllenden Kausalität beim Geschädigten (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, Rz. 9 zu § 92a und Rz. 33 zu § 92b, Rz. 25 zu § 7 und Rz. 35 zu § 3 BSchG). Bereits nach Aktenlage bestehen nämlich so erhebliche Zweifel an der Schadensverursachung durch die Beklagte, dass der Kläger hierzu weitere Darlegungen und Beweisantritte hätte erbringen müssen, denen das Gericht dann hätte nachgehen können, ohne einen unerlaubten Ausforschungsbeweis zu betreiben.
5. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger nicht zu Gute. Der grundsätzlich auch im Binnenschifffahrtsrecht mögliche Anscheinsbeweis kommt dem Anspruchsteller dann zu Gute, wenn ein bestimmter unstreitiger oder bewiesener Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung in typischer Weise einen bestimmten Schaden zur Folge hat, sog. Anknüpfungstatbestand (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, Rz. 35 zu § 3 BSchG). Ein Anknüpfungstatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere die Verpuffung an Bord der »N« mit dem nachfolgenden Brand in Zusammenhang mit dem Überschreiten des Rechnungsstichtages um 29 Tage bei der regelmäßigen, zweijährigen Wartung der Gasanlage stellt keinen Anknüpfungstatbestand dar, denn es ist gerade nicht typischerweise davon auszugehen, dass die verhältnismäßig wenigen Tage ein Versagen der Gasanlage implizieren. Zudem basiert selbst die Annahme, die akustisch wahrgenommene Verpuffung und die anschließende Brandentwicklung beruhten überhaupt auf einem Defekt der Gasanlage bis zum heutigen Tage eine reine Vermutung, und stellt keinen festgestellten, unstreitigen oder bewiesenen Geschehensablauf und somit keinen Anknüpfungstatbestand dar.
II. 1.Neben dem Binnenschifffahrtsrecht ist das Deliktsrecht des BGB anwendbar. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus § 823 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Die Beklagte müsste danach »schuldhaft«, also ,,vorsätzlich oder fahrlässig« einen Schaden verursacht haben …
2. Das Klägervorbringen ist jedoch für sich betrachtet bezüglich der haftungsbegründenden als auch bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität, gleich ob der Beklagten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird, und unabhängig davon, ob es um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 1 BGB oder um einen nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den eingangs genannten Schutzgesetzen des Strafgesetzbuches geht, ohne hinreichende Substanz.
3. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat auch im Deliktsrecht grundsätzlich der Kläger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen (vgl. Sprau a.a.O., Randziffern 80, 81 zu § 823 BGB mit weiteren Nachweisen und unter Hinweis auf Vorbemerkung 162v zu § 249 BGB). Mangelnde Darlegung und Beweisantritte gehen deshalb zu seinen Lasten.
4. Ein durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB indizierter »Anscheinsbeweis« für das Vorliegen der Schuld mit der Folge der Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anspruchsgegners ist zwar auch im Deliktsrecht grundsätzlich möglich und kommt dem Anspruchsteller im Deliktsrecht häufig zugute (vgl. Sprau a.a.O., Randziffer 81 zu § 823 BGB mit weiteren Nachweisen), der Kläger kann sich im konkreten Fall aber nicht erfolgreich darauf berufen, denn die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Sachbeschädigung nach § 303 StGB und das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB erfordern jeweils Vorsatz, zumindest bedingten Vorsatz, wofür es nach dem übereinstimmenden Parteivortrag und dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zufolge keinerlei Anhaltspunkte gibt. Fahrlässige Brandstiftung im Sinne von § 306 d StGB scheidet ebenfalls aus, da die Brandursache ungewiss ist und ein strafrechtlich vorwerfbares fahrlässiges Handeln der Beklagten nicht festzustellen ist.
Gründe (Beschluss des Schiffahrtsobergerichtes):
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
B. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Zu Recht hat das Amts-
gericht als Schifffahrtsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen der Beschädigung seiner Segelyacht am 15. August 2004 im Zusammenhang mit einem Brand an Bord des Bootes des Beklagten verneint. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat. Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Der Kläger kann keine Ansprüche aus dem Binnenschifffahrtsgesetz (BSchG) herleiten, denn ein danach erforderliches schadensursächliches Verschulden der Beklagten ist nicht dargelegt.
1. Sämtliche in Betracht kommenden binnenschifffahrtsrechtlichen Ansprüche gegen den Schiffseigner setzen voraus, dass der geltend gemachte Schaden infolge eines Verschuldens von Besatzungsmitgliedern herbeigeführt worden ist (§§ 3, 4, 92 ff. BSchG). Eine generelle Gefährdungshaftung des Eigners eines Sportbootes besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – VI ZR 151/05 – VersR 2006, 931 = NJW-RR 2006, 1098; Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, 4. Aufl. 1991, § 92 a BSchG, Rn. 1; Kürschner, NZV 2007, 20 [23]).
Dem Anspruchsteller obliegt es daher nicht nur, die Voraussetzungen eines Pflichtverstoßes des Schiffsführers oder eines sonstigen Besatzungsmitgliedes darzulegen und ggf. zu beweisen; er muss in gleicher Weise nach den allgemeine Regeln (§§ 286, 287 ZPO) die Schadensursächlichkeit des Pflichtverstoßes darlegen und beweisen, § 92 a BSchG (Vortisch/Bemm, a.a.O., § 92 a BSchG, Rn. 7).
Dabei besteht im Schadensfall keine im BSchG geregelte Vermutung eines Verschuldens. Allerdings kann sich der Anspruchsteller in einer Reihe von Fällen auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn ein Schaden nach der Lebenserfahrung typischerweise auf bestimmte Pflichtverletzungen der Gegenseite zurückgeht. Dieser steht es zu ihrer Entlastung frei, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes darzulegen und unter Umständen zu beweisen (vgl. die Übersicht bei Kürschner, a.a.O., 23).
2. Das Amtsgericht hat hiernach zu Recht Ansprüche wegen eines schadensursächlichen Verstoßes der Beklagten gegen nautische Pflichten verneint.
Letztlich kommt es auf die Vielzahl theoretischer Rettungsmöglichkeiten, die der Kläger im Rückblick auf Grundlage eines ideal ausgestatteten Bootes im Rückblick aufzeigt (Anker, Bootshaken, Feuerlöscher und Leinen sofort greifbar, Boot fluten), nicht an. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Seite 6 UA ausgeführt, dass es der Beklagten angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Geschehens nicht zumutbar war, an Bord ihres Bootes »N« zu bleiben oder zurückzukehren und Rettungsmaßnahmen zu versuchen. Dies gilt auch für Rettungsmaßnahmen von Bord des beigedrehten Bootes des als Zeugen benannten B aus oder von Bord der Yacht des Klägers. Damit fehlt es am Verschulden.
Ergänzend zu den Ausführungen des Amtsgerichts ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, der Zeuge B sei bestrebt gewesen, sein Boot und mit ihm die Beklagte und den Zeugen S in Sicherheit zu bringen und habe wegen der angenommenen Explosionsgefahr zur Abfahrt gedrängt … Damit musste die Beklagte mit dessen Abfahrt auch ohne sie rechnen und befürchten, nach Rückkehr an Bord ihres Bootes und Fehlschlagen von Rettungsversuchen sich selbst nicht mehr retten zu können. Das musste sie nicht riskieren.
II. Eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) scheidet gleichfalls aus (Wartungsintervalle der Gasflaschen an Bord; Aufbewahrung).
1. Ein Eigner ist unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den gefahrlosen Zustand des Schiffs verantwortlich. Auch bei Verstößen gegen diese Pflicht hängt eine Haftung von einem schadensursächlichen Verschulden ab. Der BGH hat in jüngerer Zeit erwogen, ob in diesem Zusammenhang die Verschuldensvermutung bei Gebäudeeinstürzen nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einer Schiffsexplosion entsprechend heranzuziehen ist (NJW-RR 2006, 1098; die Entscheidung enthält allerdings einen Hinweis auf die bisherige anderweitige »gefestigte Rechtsprechung« des BGH). Bei Anwendung dieser Vermutung würden indes auch die allgemein für derartige Anscheinsbeweise geltenden Voraussetzungen gelten. Der BGH (a.a.O.) formuliert hierzu: »Der Einstieg in die Vermutungsregel des § 836 BGB wird daher verhindert, wenn die ernsthafte Möglichkeit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder Bedienung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht«.
2. Damit kann letztlich unentschieden bleiben, ob § 836 BGB hier entsprechend heranzuziehen ist. Unstreitig ist vorliegend völlig offen geblieben, worauf die Explosion auf dem Schiff und der nachfolgende Brand zurückgehen. Der Kläger selbst räumt auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 29. November 2006 verschiedene mögliche Ursachen ein (Propangasanlage des Herdes, Elektroanlage, Benzinanlage des Motors). Damit besteht ernsthafter Anlass zu der Annahme, dass das Geschehen mit den Wartungsintervallen der Gasflaschen oder der Lagerung gefährlicher Gegenstände an Bord nichts zu tun haben könnte, und der Kläger könnte aus einer analogen Anwendung des § 836 BGB nicht für sich herleiten.
III. Der vom Kläger erstmalig in der zweiten Instanz herangezogenen § 2 Abs. 1 HaftpflG ist in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig.
Er setzt voraus, dass »durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder eine Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird«.
Danach fehlt es hier bereits an einer entsprechenden Rohrleitungsanlage. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich an Bord des Bootes der Beklagten eine entsprechende Anlage befand (anders als im Fall der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1319, in dem an Bord eine Gasflasche mit einem bordeigenen fest installierten Kupferleitungsnetz verbunden war).
Darüber hinaus ist – wie dargelegt – vollkommen offen, was die Brandgeschehnisse ausgelöst hat, so dass sich auch nicht feststellen lässt, ob sich hier die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten schadensverursachend ausgewirkt haben. Unstreitig sind etwa die an Bord befindlichen Gasflaschen nicht explodiert.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2009 - Nr.7 (Sammlung Seite 2031ff.); ZfB 2009, 2031 ff.