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12 U 130/08 - Oberlandesgericht (-)
Datum uitspraak: 19.02.2009
Kenmerk: 12 U 130/08
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Karlsruhe
Afdeling: -

Oberlandesgericht Karlsruhe
12. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
1.   
2.   
- Klägerinnen / Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt
gegen

- Beklagte / Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

wegen Deckung aus Verkehrshaftungssversicherung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 unter Mitwirkung von

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09. Mai 2008 - 11 O 119/07 KfH - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Tenor Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 De-ckung für die unter Ziffer 1 des Tenors des Urteils vom 09.Mai 2008 (11 O 119/07 KfH) genannten Schadenspositionen zu gewähren aus der K …- Logistik- Police Nr.: 12085 339 78747 K, soweit sie durch die Auftraggeber der Klägerin zu 2 oder die Vertragspartner der Auftraggeber der Klägerin zu 2, respektive die übrigen in Tenor Ziffer 1 genannten Anspruchssteller erhoben werden.
 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 sämtliche Kosten zu erstatten, die diese zur Abwehr erhobener Ansprüche aufwendet, ein-schließlich der Prozesskosten sowie der vorprozessual aufgewandten Rechtsanwaltskosten zur Abwehr erhobener Ansprüche.
 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
GRÜNDE:
 
I.

Die Klägerinnen sind Schwester-Gesellschaften und Tochterfirmen der … & … G… GmbH & Co. KG in N. Sie betreiben das Speditionsgeschäft im Containerverkehr, also Logistik einschließlich Umschlag, Lagerung und Transport. Die Beklagte hat ausweislich der Versicherungsscheine vom 19.03.2007 mit Gültigkeit ab 01. Januar 2007, 0.00 Uhr das Risiko einer kombinierten Betriebs-, Umwelt-, und Verkehrshaftung versichert, deren Hauptrisikoanteil die Verkehrshaftungsversicherung ist.
 
Am 25. März 2007 havarierte das von den Klägerinnen gecharterte Containerschiff „MS-Excelsior“ mit 40 Containern der Klägerin zu 1 und 63 Containern der Klägerin zu 2, die im Auftrag von deren Kunden von verschiedenen Ladeorten in Deutschland im gebrochenen Verkehr zu dem Seehafen Rotterdam transportiert werden sollten, auf dem Rhein. Verschiedene Geschädigte haben Verkehrshaftpflichtansprüche bei den Klägerinnen reklamiert. Die Beklagte hat sämtliche Schäden zunächst durch ein Havariekommissariat aufnehmen lassen, aber kurz vor Abschluss der Schadenaufnahme erklärt, sie verweigere die Deckung, da die Verkehrshaftpflicht der Klägerinnen durch die ausgestellte Logistik-Police nicht gedeckt sei.
 
Die Versicherungsbestätigungen vom 25. Januar 2007 (K 5 und K 6) bestätigen die Ver-sicherung der verkehrsvertraglichen Haftung als gewerblicher Frachtführer im Regional-Wirtschaftsverkehr und im innerdeutschen Straßenverkehr sowie als Fixkostenspediteur mit selbst betriebenem Containerumschlagslager. Die Versicherungsscheine vom 19. März 2007 (Anlage K 7 und K 8) nennen in Teil C (Seite 1: Risiko 1-1-3) als versichertes Risiko/Betriebsbeschreibung:

„Risikoanteil Verkehrshaftung:
Fixkostenspedition inklusive Selbsteintritt mit sensiblen Gütern wie folgt:
Haftungsgrundlage: ADSp“.....
......

„Der Selbsteintritt mit LKWs wird im Rahmen von Tagescharteraufträgen von Fremdfahrzeugen vorgenommen. Ein eigener Fuhrpark wird nicht unterhalten.“

Beigefügt waren die Verbrauchsinformationen und Versicherungsbedingungen nach der Behauptung der Klägerinnen erstmals den Versicherungsscheinen, die den Klägerinnen am 30.03.2007 überlassen wurden. Ziffer 4.1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den KRAVAG- Logistik-Betriebsschutz (AVB KLB) lautet:

4.1 „Falls nicht anders vereinbart oder soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung (z. Bsp. § 7a GüKG) entgegenstehen, gilt die Versicherung der verkehrsvertraglichen Haftung einschließlich der Vorsorge nicht für Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt haben

4.1.1. Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von Gütern, die der Versicherungsnehmer als Verfrachter (Seefahrt und Binnenschifffahrt), Luftfrachtführer oder Eisenbahnführer im Selbsteintritt tatsächlich ausführt;“
 
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass der Direktionsbeauftragte für die Transportverkehrshaftungsabteilung der Beklagten, Rechtsanwalt F., das Gelände der Klägerin zu 1 in S. aufgesucht habe, wobei ihm deren schriftliche Betriebsbeschreibung vom 24. Oktober 2005 (Anlage K 1) übergeben wurde. Diese sei ausführlich erörtert und geschildert worden, wie die Klägerinnen für den Transport der Container per LKW zu den Umschlagplätzen sorgen, die Container dort teilweise zwischenlagern und auf verschiedene Binnenschiffe umschlagen. Dabei sei auch ausgeführt worden, dass die Binnenschifftransporte unter Einsatz fremder angecharterter Binnenschiffe organisiert werden. Am 08. Februar 2007 habe - nach Vorlage eines Versicherungsvorschlages (Anlage K 2) -  ein weiteres Treffen in N. u. a. mit dem Zeugen F. stattgefunden, bei dem dieser auf mehrfaches Befragen, ob die schriftliche Betriebsbeschreibung zum Inhalt des Versicherungsvertrages werde und in die Police aufgenommen sei, dies ausdrücklich bestätigt habe. Die Betriebsbeschreibung beschreibe damit das gedeckte Risiko verbindlich.

Die Klägerinnen haben beantragt:

1.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Ziffer 1 aus der K…- Logistik- Police Nr. 12085 3391 78739 K Deckung zu gewähren hat für alle Forderungen Geschädigter im Zusammenhang mit der Schiffshavarie des MS „Excelsior“ am 25. März 2007 in Köln-Porz, soweit es sich handelt um

Forderungen der Auftraggeber der Klägerin Ziffer 1 sowie Forderungen der Vertragspartner der Auftraggeber der Klägerin Ziffer 1 aus Beschädigung oder Verlust der auf MS „Exelscior“ zum Zeitpunkt der Havarie befindlichen Container und ihres Inhaltes sowie deren weitere gesetzliche Schadenersatzansprüche aus Anlass der Havarie.

  • Forderungen der Eigentümer aus Beschädigung oder Verlust der zum Zeitpunkt der Havarie auf MS „Excelsior“ befindlichen Container und ihres Inhaltes sowie deren weitere gesetzliche Schadenersatzansprüche aus Anlass der Havarie,
  •  Forderungen Dritter aus der Bergung und Sicherung der über Bord gegangenen oder in MS „Excelsior“ befindlichen Container unabhängig davon, ob diese auf zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Anspruchsnormen gestützt werden,
  • Forderungen aus der Sicherung der Unfallstelle des MS „Excelsior“ und der vorübergehenden Sperrung des Rheines im Zusammenhang mit der Havarie, sämtliche deliktischen oder vertraglichen Schadenersatzforderungen des Contrans Logistik AG Basel gegen die Klägerinnen, insbesondere soweit sie aus angeblichen Pflichtverletzungen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der Übergabe oder dem Umschlag der Container in Mannheim auf MS „Excelsior“ beruhen, 
  • Schadenfeststellungs- und Schadenminderungskosten sowie Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter.

Im Übrigen hat die Beklagte der Klägerin Ziffer 1 sämtliche Kosten zu erstatten, die diese zur Abwehr erhobener Ansprüche aufwendet, einschließlich der Prozesskosten sowie der vorprozessual aufgewandten Rechtsanwaltskosten zur Abwehr erhobener Ansprüche.

2. Die Klägerin hat der Beklagten Ziffer 2 Deckung für die unter Klagantrag Ziffer 1 genannten Schadenspositionen zu gewähren aus der K…-Logistik-Police Nr.: 12085 339 78747 K soweit sie durch die Auftraggeber der Klägerin Ziffer 2 oder den Vertragspartnern der Auftraggeber der Klägerin Ziffer 2, respektive der übrigen im Klageantrag Ziffer 1 genannten Anspruchssteller erhoben werden.

Die Beklagte hat der Klägerin Ziffer 2 die übrigen im Klageantrag Ziffer 1 beschriebenen Kosten zu erstatten.
 
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.
 
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Policen die Versicherung einer Verkehrshaftung für Güterschäden beim Transport von Containern mit gecharterten Schiffen nicht um-fassten. Die Haftung als originärer Frachtführer im Rahmen von Binnenschifftransporten sei nach Ziffer 4.1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB KLB) ausdrücklich ausgenommen. Ein derartiger Ausschluss sei marktüblich und entspreche den DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003/2005 DTV-VHV 2003/2005, Ziffer 6.16.  Irgendwelche Zusagen in den Vorgesprächen seien nicht erfolgt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die von den Klägerinnen verfassten Betriebsbeschreibungen zu dem Titel 7. Verkehrsträger  „Binnenschiff“ ausführen:

„Hier Tätigkeit als Spediteur. Frachtführer sind … & … G. und z.B. R… als Aussteller des Frachtbriefes. Keine eigenen Binnenschiffe“ und zum Verkehrsträger „LKW“:

Hier Tätigkeit als Frachtführer. Keine eigenen LKW.

Es werden Fahrzeuge.... angemietet.

Auch unter dem Titel 6. „Tätigkeiten“  heiße es zu „Frachtführer“:

            „Frachtführer-Tätigkeit nur im Bereich LKW mit angemieteten Fahrzeugen ....  
            Bahn nur Umschlag für Necoss....
            Schiff wird von G. befrachtet.“

Sie habe dies so verstanden, dass sie nur die Speditionstätigkeit und nur für den LKW-Bereich den Selbsteintritt versichern sollte, während als Binnenschiffs-Frachtführer die Firma … & … G. auftrete, die Muttergesellschaft der Klägerinnen, die über eine eigene Haftpflichtpolice verfügte. Auch bei den Gesprächen sei bestätigt worden, dass der Charterverkehr Binnenschiff über die Firma G. abgewickelt werde. Die Allgemeinen Bedingungen seien bereits im Angebot vom 22. Dezember 2006 als Vertragsgrundlagen erwähnt und Gegenstand der Besprechungen, insbesondere vom 08. Februar 2007, gewesen. Die von den Klägerinnen vorgelegten Verträge seien gerade keine Fixkostenspedition, vielmehr originäre Frachtaufträge. Im Übrigen sei nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der Unfall auf eine fehlerhafte Stauung im Verantwortungsbereich der Schiffsbesatzung zurückzuführen. Die Klägerinnen sollten sich deshalb an den Vercharterer des MS „Excelsior“ halten.
 
Die Klägerinnen haben weiter geltend gemacht, dass die verkehrsvertragliche Haftung der Klägerinnen als Fixkosten-Spediteur versichert sei und genau diese Haftung Gegenstand vorliegenden Verfahrens sei. Entsprechend hätten auch die eingeholten Konkurrenzangebote die Beförderung von Gütern als Verfrachter (See- und Binnenschifffahrt) im Selbsteintritt eingeschlossen (siehe Angebot der V… AG, Anlage K 18 und der V., Anlage K 20). Auf die begriffliche Differenzierung zwischen Fixkostenspediteur und Frachtführer komme es für das versicherte Risiko nicht an, da die streitgegenständlichen Schadenspositionen genau die seien, für die ein Frachtführer oder Fixkostenspediteur uneingeschränkt hafte. Die restlichen Unterschiede seien ihnen nicht klar gewesen; sie hätten das Haftungsrisiko aus Umschlag und Transport von Containern versichern wollen. Das ergebe sich auch aus ihrer Betriebsbeschreibung zu „Verkehrsträger : Binnenschiff“:

a)   Feste monatliche Charter von Binnenschiffen des Schiffseigners … & … G.....
     Chartervertrag und Fremdschiffe ....

b)  Gelegentliche Beiladungen an Linienverkehre (z.B. CCS Rhenania).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, maßgeblich sei der in den Versicherungspolicen verwendete Begriff der „Fixkostenspedition“ und die Frage, ob dieser das versicherte Risiko nach der rechtlichen Einordnung beschreibe oder für das versicherte Risiko auf die Haftung als Spediteur und Frachtführer verweise. Von letzterem sei auszugehen, weil die Beklagte selbst davon ausgehe, dass die Frachtführertätigkeit per LKW versichert sei. Der Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass sie im Bereich des Verkehrsträgers Binnenschiff als Spediteur tätig sei. Denn die Betriebsbeschreibung, die unstreitig durchgesprochen worden sei, erwähne unter Ziffer 6. als Tätigkeitsfeld neben der Spedition Umschlag und Lagerung auch „Transporte“. Unter Ziffer 7. „Verkehrsträger“ sei neben „keine eigenen Binnenschiffe“ zusätzlich das monatlich feste Chartern von Binnenschiffen angeführt. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Frachtführertätigkeit im Bereich LKW genannt und auch festgehalten sei „Schiff wird von G. befrachtet“. Hiermit sei klar gewesen, dass die Container auch per Schiff transportiert würden. Die Beklagte sei bereit gewesen, das Fixkostenspeditionsrisiko zu versichern. Dabei sei es ausschließlich Sache des Transporteurs, das ihm als geeignet erscheinende Transportmittel zu wählen. Die Einschränkung erst in Allgemeinen Bedingungen sei nicht wirksam. Eine übernommene vertragliche Haftung könne nicht durch ABG wieder eingeschränkt werden. Die Beklagte könne die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass für Güterschäden in erster Linie der Schiffseigner hafte. Der Versicherungsschutz umfasse auch die Abwehr von Ansprüchen und den Aufwand der Schadensermittlung. Auf den genauen Inhalt der Gespräche bei den Verhandlungen komme es nicht an, weil die Beklagte nicht behaupte, dass die Verhandlungsführer klar gestellt hätten, dass der Transport auf Binnenschiffen nicht versichert sei. Die Beklagte behaupte auch nicht, dass die vom Zeugen F. erstellte Betriebsbeschreibung einen solchen Ausschluss ergebe, weshalb die angebotenen Zeugen nicht hätten vernommen werden müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Sie führt ergänzend aus, sie habe die Haftung als Verfrachter in der Binnenschifffahrt nicht versichern wollen. Wenn in der Police die Deckung für eine „Fixkostenspedition“ aufgenommen worden sei, sei für jeden Spediteur ganz eindeutig nicht die Deckung einer Tätigkeit als Frachtführer gemeint. Der Ausdruck „Fixkostenspedition“ verweise nicht auf die Haftung als Spediteur und Frachtführer. Die Parteien hätten sich die Differenzierungen ersparen und auch die originäre Tätigkeit als Frachtführer unabhängig vom Transportmittel in die Deckung aufnehmen können. Die herausgehobene Erwähnung der Frachtführertätigkeit per LKW zeige im Umkehrschluss, dass die anderen Transportmittel gerade nicht versichert sein sollten. Die Haftung aus Charterverträgen habe nie - auch nicht bei den vorvertraglichen Erörterungen - zur Diskussion gestanden. Binnenschiffstransporte sollten ausschließlich durch die Firma G. durchgeführt werden. Die Fixkostenspedition setzte zudem einen Speditionsvertrag voraus, den die Klägerinnen in keinem der streitgegenständlichen Fälle abgeschlossen hätten. Die Fixkostenspedition schließe die Haftung aus Frachtführerverträgen gerade nicht ein, weshalb Ziffer 4.1.1. der Policebedingungen keine vertraglich übernommene Haftung ausschließe. Von den Geschäftsführern der Klägerinnen sei klar gestellt worden, dass Charterverkehre nicht durchgeführt und damit auch nicht versichert werden müssten. Ansonsten hätten die hierzu bereits in erster Instanz benannten Zeugen zum Inhalt der Gespräche gehört werden müssen. Hinzu komme, dass vorher auch die Frachtführertätigkeit in der Binnenschifffahrt nicht versichert gewesen sei und es auch auf der Hand liege, dass für eine geringere Prämie als vorher nunmehr nicht auch diese Tätigkeit versichert sei. Es werde bestritten, dass die Konkurrenzangebote die originäre Frachtführertätigkeit einschlössen. Eine Mitversicherung der Frachtführertätigkeit in der Binnenschifffahrt sähe auch das Empfehlungsmodell des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft nicht vor (sog. GDV-Modell).

Die Klägerinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. und D. G., K. F. und R. S. und den Geschäftsführer L. angehört (vgl. Sitzungsniederschrift vom 22.01.2009, II 187ff)

II.


Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägerinnen aus der kombinierten Betriebsschutzversicherung mit Verkehrshaftungsversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klä-gerinnen haben auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträge einen Anspruch auf Deckungsschutz, soweit aus den streitgegenständlichen Verkehrsverträgen gegen sie Forderungen im Zusammenhang mit der Schiffshavarie des Containerschiffes „MS Excelsior“ am 25.03.2007 geltend gemacht werden. Das Binnenschiffs-Transportrisiko von Containern ist - wie auszuführen sein wird - durch die Versicherungsverträge vom 19.03.2007 bei der vorliegenden Fallkonstellation mitversichert. Denn die Klägerinnen sind jedenfalls als Fixkostenspediteure im Sinne des von den Par-teien verwandten und den Versicherungspolicen zugrunde gelegten Begrifflichkeit des Fixkostenspediteur tätig geworden. Der Versicherungsfall betrifft damit das jeweils versicherte Risiko.

1.    Die Parteien streiten darüber, ob der Transport von Containern mit angecharterten Binnenschiffen - egal ob dieser im Rahmen einer Fixkostenspedition oder im Rahmen eines (originären) Frachtführervertrags durchgeführt worden ist -, mitversichert ist. Die Beklagte macht geltend, dass die Verkehrshaftpflicht schon deshalb nicht eingreife, weil es sich bei den streitgegenständlichen Transportverträgen um originäre Frachtführerverträge im Sinne von § 425 HGB handele und dieses Risiko - wie bei jedem anderen Versicherer in Deutschland auch - durch Ziffer 4.1.1. der AVB KLB ausgeschlossen sei. Das Landgericht, das die Verkehrsverträge mit den Kunden der Klägerinnen als Frachtführerverträge qualifiziert hat, hätte den begehrten Deckungsschutz deshalb schon auf Grund des in Ziffer 4.1.1. der Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlusses versagen müssen. Dieser Einwand sowie die weiteren, von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte führen vorliegend nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes.

Die Klägerinnen haben vielmehr beweisen können, dass das von ihnen hauptsächlich betriebene Geschäft der Planung, Organisation, Bereitstellung und Durchführung von Containertransporten unter anderem auch mit Binnenschiffen an einen bestimmten Seehafen mitversichert worden ist und hierfür in der Versicherungspolice und auch der Betriebsbeschreibung in Form der Risikoanalyse der gesetzliche Begriff der Fixkosten-spedition inklusive Selbsteintritt gewählt worden ist. Die Klägerinnen haben auch den Beweis geführt, dass die streitgegenständlichen „Transportaufträge“ von dem versicherten Betriebsrisiko der Fixkostenspedition erfasst sind.

2.    Bei der Bestimmung des versicherten Risikos ist zunächst von der Versicherungspo-lice, der dort erwähnten Betriebsbeschreibung und den der Versicherungspolice angefügten Versicherungsbedingungen auszugehen.

Nach Teil B der Allgemeinen Versicherungsbedingungen K.- Logistik (AVB KLB) Ziffer 1.2.2 ist Gegenstand der Versicherung die verkehrsrechtliche Haftung (Verkehrshaftung) für Güterschäden, d.h. den Verlust und die Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Verkehrsvertrags oder Logistikvertrags sind (Anlage K 9, S. 6). Die Verkehrshaftungsversicherung ist Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 149 ff VVG. Sie dient einem bestimmten Gewerbezweig, dem Gütertransport. Versichert ist nicht das Interesse des Verladers, sondern das Interesse des Verkehrsträgers, des Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalters daran, nicht aus Verkehrsvertrag in Anspruch genommen zu werden. Verkehrsvertrag ist also der Oberbegriff von Fracht-, Speditions- und Lagervertrag unabhängig von der Art des Gutes, des Transportmittels und des Mediums, in dem es sich bewegt (Thume/ de la Motte, Transportversicherung, Komm (2004)., Kap. 5, Rn 1 und 2). Danach erfasst die Verkehrshaftung grundsätzlich auch originäre Frachtführerverträge, bei denen die Klägerinnen als Frachtführer tätig werden, wenn - wie in Teil B Ziffer 2.1 AVB KLB zu lesen ist - die Haftung für die sich aus der Betriebsbeschreibung des Unternehmens ergebenden Tätigkeiten vereinbart ist.

Die Versicherungsscheine (Policen) vom 19.03.2007 (Anlage K 7 und K 8) beschreiben unter Risiko Teil C 1-1-3 Seite 1 das „versicherte Risiko/Betriebsbeschreibung“ für den hier interessierenden Risikoanteil Verkehrshaftung mit „Fixkostenspedition inklusive Selbsteintritt mit sensiblen Güter wie folgt: Haftungsgrundlage ADSp“. Auch in der Betriebsbeschreibung (Risikoanalyse) findet sich der Begriff der Fixkostenspedition. Was unter Fixkostenspedition zu verstehen ist, ist nach Wortlaut und Sinn des gewählten Begriffes und auch unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsschließenden und der Umstände, die für die Begriffsbestimmung des versicherten Risikos maßgeblich waren, zu ermitteln.

3.    Nach der Risikoanalyse/Betriebsbeschreibung und dem Versicherungsschein ist zunächst ein gesetzlich definierter Begriff für das versicherte Risiko gewählt worden, nämlich der Begriff der Fixkostenspedition im Sinne von § 459 HGB. Voraussetzung einer Spedition zu festen Kosten ist ein Speditionsvertrag, der auf die Besorgung der Versendung des Gutes, nicht aber auf die Beförderung des Gutes (§ 425 Abs. 1 HGB) abstellt. Erst wenn ein solcher Speditionsvertrag nach außen, das heißt zwischen dem Kunden und dem Spediteur gegeben ist und der Spediteur auch für die Beförderung daneben noch selbst eintritt (§ 458 HBG) oder die Beförderung zu Fixkosten vornimmt, greift § 459 HBG ein und ist nach dem Handelsgesetzbuch von einem Fixkostenspeditionsvertrag auszugehen (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 459 Rn. 5). Ausgehend alleine vom Wortlaut und Sinn des gesetzlichen Begriffs wären somit reine Transportverträge oder Tätigkeiten als originäre Frachtführer jedenfalls im See- oder Binnenschiffsverkehr von dem versicherten Risiko nicht erfasst. In Ziffer 4.1.1 der AVB KLB ist diesbezüglich als Ausschluss geregelt, dass mangels anderweitiger Vereinbarungen die Versicherung nicht für Verträge über die Beförderung von Gütern als Verfrachter (Seefahrt und Binnenschifffahrt) im Selbsteintritt gilt.

4.    Neben Wortlaut und Sinn des in der Versicherungspolice und der Risikoanalyse verwendeten Begriffs sind aber weiter die den gewünschten Versicherungsschutz ergänzenden Vorstellungen und Willenserklärungen der Parteien bei den den Abschluss des Versicherungsvertrages vorbereitenden Gesprächen und damit die erzielten Vereinbarungen über das zu versichernde Risiko zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse - in der Versicherungspolice als Betriebsbeschreibung bezeichnet - ist von den Vertretern der Parteien gemeinsam erarbeitet worden ist. Sie gibt damit die Vorstellungen über den gewünschten Versicherungsschutz wieder. Auf die Betriebsbeschreibung  wird sowohl im Versicherungsschein - dort K.-Logistik-Police Risiko 1-1-3 unter „Versichertes Risiko/ Betriebsbeschreibung“ - als auch in den AVB KLB an verschiedenen Stellen - so in Teil B Ziffer 1.2.1. (5) und Ziffer 2.1. - ausdrücklich Bezug genommen. Die Betriebsbeschrei-bung beschreibt somit die Haftungsgrundlage und ist damit für die inhaltliche Bestimmung des Begriffs Fixkostenspedition mit heranzuziehen.


5.    Die Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass die Klägerinnen das Risiko eines Güterschadens beim Transport von Containern im Binnenschiffsverkehr als zu ihrem Betrieb gehörendes Risiko versichern wollten und dieses Risiko der klägerischen Betriebe auch aus der Sicht des von der Beklagten beauftragten Zeugen F. vom Versicherungsschutz der Betriebshaftungsversicherung erfasst sein sollte.

Die Klägerinnen wollten ihr gesamtes Betriebsrisiko bestmöglich versichern. Das Tätigkeitsfeld der Betriebe der Klägerinnen besteht nach den nachvollziehbar dargestellten Angaben des Zeugen J: G. und des Geschäftsführers L. zum ganz überwiegenden Teil darin, Container zu einem bestimmtem Festpreis („all in“) im Auftrag ihres jeweiligen Kunden binnen einer vorgegebenen Frist vom angegebenen Auflade- bzw. Annahmeort bis zu dem vorgegebenen Seehafen zu transportieren. Hierbei disponieren und organi-sieren die Klägerinnen die einzelnen Schritte, indem sie vorgeben, ob und wann die Ware in Containern zunächst mit eigenen oder fremden LKW zu einem bestimmtem Umschlage- bzw. Lagerplatz in Stuttgart verbracht und durch wen die Container auf das wiederum von der Fa. G. oder von ihr  selbst gecharterte Seeschiff geladen und sodann verschifft werden. Aufgabe der Fa. … & … G. ist es hierbei, ein Schiff so zu disponieren, dass es zu möglichst günstigen Preisen beladen und die Containerware auf dem Schiffweg an den Zielhafen verbracht werden kann. Die Klägerinnen besorgen damit zu einem überwiegenden Teil den Transport der Container als Spediteure, indem sie Drittfirmen für den Transport einschalten. Im LKW- Verkehr übernehmen die Klägerinnen teils die Fracht als letztausführende Frachtführer hingegen selbst, während der Transport auf dem Schiffweg von ihnen zur weiteren Disposition und Beautragung des Schiffseigners an die Fa. G. weitergegeben wird.

Diesen Geschäftsbereich, nämlich die gesamte Logistik für die Besorgung des Transports und darüber hinaus auch die Gestellung der Container und die Durchführung des Containertransports vom vorgegebenen Annahmeort der Container bis zum Zielhafen zu einem festen Preis haben die Beauftragten der Klägerinnen den Vertretern der Beklag-ten im Einzelnen bei der Betriebsbegehung bereits im November 2006 dargestellt und die Abläufe im Einzelnen geschildert. Dies folgt aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen J. G., F. und S.. Der Zeuge J. G. gab weiter glaubhaft und in sich schlüssig an, dass die Klägerinnen die Versicherung ihres Geschäftsfeldes in Bezug auf die Besorgung und Durchführung von Containertransporten im gebrochenen Verkehr (LKW - Schiffsverkehr) im Rahmen einer so genannten Betriebshaftpflicht mit Verkehrs-haftung wünschten und versichern wollten. Dies wurde in allen Punkten so von dem Geschäftsführer L. bei seiner Anhörung durch den Senat nachvollziehbar bestätigt. Auch die Zeugen F. und S. haben bestätigt, dass im November 2006 eine Betriebsbesichtigung durchgeführt worden ist, bei der die einzelnen Geschäftsfelder zum Zwecke der von der Beklagten geforderten Risikoanalyse dargestellt worden sind.

6.    Der Versicherungsvertrag ist auch mit dem so gewünschten Inhalt wirksam zustande gekommen, sodass der durch die Havarie des Containerschiffes MS Excelsior am 25.03.2007 entstandene Schaden an den Containern durch die Betriebsschutzversicherung mit Wirksamkeit ab 01.01.2007 versichert ist. Dies steht nach der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Senats fest.

Der Zeuge J. G. und der Geschäftsführer der Klägerinnen sind mit dem Vertreter der Beklagten, dem Zeugen F., den Betriebsablauf, insbesondere das Kerngeschäft der Vermittlung und Organisation von Containertransporten von Stuttgart bzw. Mannheim teils mit LKW und teils mit Binnen- und Seeschiffen bis zum Zielhafen in Antwerpen oder Rotterdam im Einzelnen durchgegangen. Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen J. G. und des Geschäftsführers der Klägerinnen L. zufolge haben beide als Vertreter der Klägerinnen dem Zeugen F. erklärt, dass sie eine Verkehrshaftungsversicherung für den gesamtem Tätigkeitsbereich, das heißt das Planen, Organisieren und Verbringen von Containergut zum Fixpreis von dem vom Kunden vorgegebenen Abholort bis zum jeweiligen Zielhafen in Holland wünschen. Der Zeuge F. hat in Übereinstimmung hiermit bestätigt, dass der Geschäftsablauf und die Struktur des Betriebs der Klägerinnen neben der ihm überlassenen Betriebsbeschreibung nochmals im Einzelnen vor Ort am 08.02.2007 besprochen und von ihm die einzelnen Geschäftsfelder und Betriebsrisiken in der von ihm eigens für die Versicherungspolice erstellten Risikoanalyse unter der Rubrik „Geschäftsstruktur“ mit der Bezeichnung „Fixkostenspedition zu 100%“ festgehalten worden sei. Weiter ist in der Risikoanalyse von dem Zeugen F. unter „Ladungsverkehre 100%“ sodann die Aufteilung mit 50 zu 50 % in Bezug auf den inländischen und den grenzübergreifenden Verkehr vermerkt worden, wobei sich der Zeuge F. seinen Be-kundungen zufolge bei der Aufteilung des Ladungsverkehrs nach in- und ausländischen Transporten wiederum auf die Angaben des Zeugen J. G. und des Geschäftsführers L. gestützt hat. Der Zeuge F. hat weiter auch angegeben, dass mit dem ihm als Jurist sehr wohl bekannten Begriff der Fixkostenspedition das zuvor von dem Zeugen J. G. und dem Geschäftsführer dargestellte, sich aus den Betätigungsfeldern der klägerischen Betriebe ergebende Betriebsrisiko vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Der Zeuge F. hat danach die verschiedenen Teilbereiche und Geschäftsfelder der Klägerinnen auf Grund der durchgeführten Betriebsbesichtigung und der zum Betriebsablauf vom Zeugen G. gemachten Angaben zusammenfassend mit dem Begriff „Fixkostenspe-dition“ bezeichnet und mit dieser Bezeichnung in die Risikoanalyse der Beklagten übernommen und auch weiter festgehalten, dass die Fixkostenspedition 100% des Betriebs der Klägerinnen ausmacht.

Die Parteien haben nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen G. und F. sowie den Angaben des Geschäftsführers L. somit die Begrifflichkeit des Fixkostenspediteurs für das gewählt, was die betriebliche Tätigkeit der Klägerinnen im tatsächlichen Geschäftsablauf ausmacht. Das Geschäftsfeld „Fixkostenspedition“ wird vom Zeugen F. sogar mit 100% und von den Klägerinnen als das Tätigkeitsfeld mit dem ganz überwie-genden Umsatz bezeichnet. Auch von daher liegt es auf der Hand, dass das Hauptgeschäftsfeld der Klägerinnen (mit)versichert werden sollte. Die Klägerinnen vertreten durch ihren Geschäftsführer und der Vertreter der Beklagten, der Zeuge F., dessen Er-klärungen und Vereinbarungen mit den Antragstellerinnen die Beklagte gegen sich gelten lassen muss (BGH VersR 2001, 1498), waren sich nach alledem darüber einig, dass mit dem Begriff der „Fixkostenspedition“ die gesamte Tätigkeit der klägerischen Betriebe im Zusammenhang mit der Organisation, Bereitstellung und dem Transport von Contai-nern zu fixen Kosten, gegebenenfalls auch im Selbsteintritt, versichert sein sollte. Hieran muss sich die Beklagte bei der Bestimmung des Umfangs des versicherten Risikos in der Betriebshaftpflicht festhalten lassen. Der bei dem Transport auf dem Containerschiff „MS Excelsior“ entstandene Schaden ist von der Verkehrshaftungsversicherung vom 19.03.2007 mit Wirkung ab 01.01.2007 somit in vollem Umfang erfasst.

7. Dass die Klägerinnen vom Kunden einen „verbindlichen Transportauftrag“ (Anlage K 21) erteilt bekommen haben, steht einer Leistungspflicht der Beklagten nicht entgegen. Bei dem mit „Transportauftrag“ versehenen Formular handelt es sich um ein solches des Kunden. Die streitgegenständlichen Aufträge betrafen indessen jeweils Aufträge zum Transport von Containern im gebrochenen Verkehr, der von den Klägerinnen in dem oben im Einzelnen geschilderten Umfang zu disponieren und termingerecht mit den ver-schiedenen Transportmitteln durchzuführen oder an Dritte zur weiteren Disposition weiterzugeben war. Der vom Kunden als Transportauftrag erteilte Auftrag an die Klägerin-nen erforderte komplexe Leistungen in Bezug auf die Besorgung des Transports unter Einschaltung von Fremdfirmen, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes die Klägerinnen hauptsächlich als Fixkostenspediteure im Sinne von §§ 458, 459 HGB und nicht als Frachtführer tätig waren. Die „all in“-Aufträge entsprechen damit dem Tagesgeschäft, das die Unternehmenstätigkeit der Klägerinnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur Zeit der Vertragsverhandlungen bestimmte. Damit fallen sie unter das von den Parteien des Versicherungsvertrags als Fixkostenspedition inklusive Selbsteintritt bezeichnete Betriebsrisiko.

Auf den Ausschluss gemäß Ziffer 4.1.1. der Versicherungsbedingungen kann sich die Beklagte hier nicht mit Erfolg stützen. Der Ausschluss in Ziffer 4.1.1 AVB KLB schließt nur die Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von Gütern, die der Versiche-rungsnehmer als Verfrachter (Seefahrt und Binnenschifffahrt) im Selbsteintritt vornimmt, aus, soweit nichts anderes vereinbart ist oder nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung (z. B. § 7a GüKG) entgegenstehen. Hier aber ist jedenfalls für das „all in“ - Geschäft anderes vereinbart. Mit der Fixkostenspedition inklusive Selbsteintritt haben die Parteien Versicherungsschutz auch in Bezug auf den Transport für die Binnen- oder Seeschifffahrt - wie oben im Einzelnen ausgeführt - vereinbart.

Zudem käme zum einen einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen klauselmäßig unternommenen wesentlichen Einschränkung des Leistungsversprechens keine Wirksamkeit zu (§ 5 Abs. 3 VVG, §§ 305 c, 307 BGB).

Zum anderen könnte die Klausel im Hinblick auf die Umstände des Vertragsschlusses auch nicht so ausgelegt werden, dass „all in“ - Verträge mit dem ihnen regelmäßig innewohnenden Risiko hiervon umfasst wären. Risikoausschlussklauseln sind dahingehend eng auszulegen, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen). Die Mitversicherung der originären Frachtführertätigkeit als Binnenschiffsfrachtführer soll nach dem Vortrag der Beklagten im deutschen Verkehrshaftungsmarkt regelmäßig nicht eindeckbar sein. In der Tat sehen die unverbindlichen Versicherungsempfehlungen DTV-Verkehrsbedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003 wie auch die vorgelegten Versicherungsbedingungen anderer Betriebshaftpflichtversicherer die Versicherung eines solchen Risikos nicht vor (siehe Ausschluss in Ziffer 6.14 DTV). Hier ist aber zu beachten, dass nach § 459 HGB der Fixkostenspediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines  Frachtführers oder Verfrachters hat, ihn insoweit somit auch die Haftung „wie ein Frachtführer“ treffen kann. Die Beklagte führt selbst aus, dass nur die originäre Frachtführertätigkeit als Binnenschiffsfrachtführer nicht versichert sei. Hierzu hat der Zeuge F. erläutert, dass bei der Versicherung des Fixkostenspediteurs  für den Versicherer die übernommene Deckung lediglich ein Durchlaufposten darstelle, weil er sich regelmäßig beim letztausführenden Frachtführer bzw. dessen Versicherer erholen könne. Dieses letzte Risiko in der Transportkette, dessen Übernahme die Beklagte vermeiden wollte, besteht allgemein bei der im Versicherungsvertrag in Bezug genommenen Geschäftstätigkeit der Klägerinnen im Bereich des Transports mit Binnenschiffen und auch bei den streitgegenständlichen Schadensfällen gerade nicht.

8.    Auch der Einwand der Beklagten in Bezug auf Ziffer 6.13 der Versicherungsbedingungen, wonach die Beklagte keine Deckung für kapitalmäßig verbundene Unternehmen zu erbringen hat, ist nicht weiterführend. Das Vorbringen ist zum  einen neu (§ 531 ZPO). Die Klägerinnen haben aber zum anderen substantiiert in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen hierfür für die Klägerinnen in Bezug auf den Schiffseigner Contrans gegeben sind (II 79,81). Das Vorbringen ist von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass es auf die erhobene Verspätungsrüge schon von daher nicht ankommt.
 

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.