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Erste Entscheidung:
Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, Az.: 118 UR II 1/10 vom 18. November 2010.
Im Dispacheverfahren … Beschluss
1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Schiffseigner und Schiffsführer des Binnneschiffes »M«, das am 31.01.2008 zusammen mit der auf dem Schiff befindlichen Ladung der Beteiligten in der Schleuse in Bamberg gesunken ist.
An Rettungskosten für Schiff und Ladung sind 205.495,72 Euro aufgewendet worden, die in der Dispache Nr. 021/10 vom 25.02.2010 vom Dispacheur L auf Schiff und Ladung verteilt worden sind.
In dem am 22.02.2008 vom Beteiligten gezeichneten Revers wurde die Havarie Grosse den Rheinregeln IVR 1979 (neueste Fassung) unterstellt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Dispacheverfahren auch dann zulässig sei, wenn die IVR Regeln nachträglich vereinbart wurden, weil sich das Verfahren nach § 78 ff BinSchiffG richte.
Der Antragsteller beantragt, die Dispache des Dispacheurs L. ... über die Havariegrosse von GMS »M« vom 31. Januar 2008, Schleuse Bamberg nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß § 405 Abs 1 FamFG gemäß § 406 Abs. 1 FamFG zu bestätigen.
Hilfsweise für den Fall des Widerspruchs, dem Widersprechenden gemäß § 407 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 878 f ZPO eine Frist von einem Monat zur Widerspruchsklage vor dem Landgericht … zu setzen. Die Beteiligte hat gegen die Dispache vorsorglich Widerspruch erhoben und die Auffassung vertreten, dass das Dispache-Bestätigungsverfahren nicht zulässig sei …
II. Das Verfahren nach §§ 405 ff FamFG ist hier nicht zulässig, weil sich die Beteiligten auf die Geltung der Rheinregeln IVR 1979 geeinigt haben.
Diese Einigung erfolgte nach dem Schiffsunfall am 31.01.2008. Die Beteiligten haben sich damit auf die Art und Weise geeinigt, wie die Havariekosten zwischen Ihnen abgewickelt werden sollen.
Auf die Frage, ob zwischen Schiff und Ladung vorher vertragliche Beziehungen bestanden, kommt es daher nicht an.
Nach IVR-Regel XVI kann die Dispache der IVR zur Prüfung vorgelegt werden. Zwar ist nach Satz 2 dieser Regel ein späteres gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren nicht ausgeschlossen. Allerdings ist dies dann im Wege der Klage und nicht im Wege des Dispachebestätigungsverfahrens geltend zu machen. (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Auflage 2007, Anhang zu §§ 90, 91, Randnr. 35; Bumiller/Haders, FamFG, 9. Auflage 2009, Vorbemerkung zu § 403 ff. Randnr. 5) Der gegenteiligen Meinung des OLG Hamburg (VersR96, 395 ff) die im Streit zwischen dem Reeder und dem Dispacheur erging, schließt sich das Gericht nicht an.Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, Klage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben.
Zweite Entscheidung:
Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, 118 UR II 1/10, vom 04. Februar 2011, rechtskräftig.
Im Dispacheverfahren … Beschluss
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 18.11.2010 aufgehoben. 18.11.2010 vertretenen Rechtsmeinung nicht mehr fest.
2. Die Dispacheunterlagen werden vom Dispacheur eingezogen.
3. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf …
4. Der Antragsteller und die Beteiligten werden hiermit zu diesem Termin geladen.
5. Die Beteiligte wird darauf hingewiesen, dass ihr Einverständnis mit der Dispache angenommen wird, wenn sie weder im Termin erscheint, noch vorher Widerspruch gegen die Dispache beim Amtsgericht Bamberg angemeldet hat (§ 405 Abs. 3, Satz 1 FamFG).
6. Die Dispache und deren Unterlagen können ab 07.03.2011 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bamberg, Zimmer 207 eingesehen werden. (§ 405 Abs. 3, Satz 2 FamFG).
7. Dem Antragsteller und der Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis 18.02.2011 mitzuteilen, ob die Zuziehung des Dispacheurs zum Termin beantragt wird.
Gründe:
Auf die Beschwerde war der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 18.11.2010 aufzuheben, weil das Gericht an seiner in diesem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 25.03.1994 (W 1/94 BSCH) ist das Dispachebestätigungsverfahren selbst dann zulässig, wenn die Dispache durch die IVR geprüft worden ist. Dies muss erst recht für das vorliegende Verfahren gelten, in dem eine Prüfung durch die IVR nicht erfolgt ist.Im Übrigen schließt sich auch Krafka in Münchener Kommentar zu ZPO 3. Auflage 2010, § 377 FamFG, Randnr. 10 der Auffassung an, dass auch bei Geltung der IVR-Regeln das Dispachebestätigungsverfahren durchgeführt werden kann. Das Gericht hält daher an der im Beschluss vom 18.11.2010 vertretenen Rechtsmeinung nicht mehr fest.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2011 - Nr.7(Sammlung Seite 2137 f.); ZfB 2011, 2137 f.