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Leitsätze:
1) Ein Kaufvertrag über ein eingetragenes Binnenschiff bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der notariellen Form; die Unverbindlichkeit der noch nicht in notarieller Form abgegebenen sachenrechtlichen Einigungserklärung (§ 3 Abs. 2SchRG) ist für die Verbindlichkeit des privatschriftlichen Kaufvertrages ohne Belang.
2) Zum Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten zu einem Binnenschiffskaufvertrag gemäß §§ 1365, 1366 BGB.
3) Ein Kaufvertrag überein eingetragenes Binnenschiff ist kein Vertrag im Sinne des § 311 BGB, auch wenn das Schiff das Vermögen des Verkäufers im Wesentlichen ausmacht.
Urteil des Landgerichts Osnabrück
vom 18.04.1991
10 0 52/91
Zum Tatbestand:
Die Parteien hatten am 20. 12. 1990 einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Darin verkauft der Verfügungsbeklagte sein MTS „HANS" an den Verfügungskläger. Übergabe sollte am 31.3. 1991 erfolgen. Nachdem der Verfügungsbeklagte im Februar 1991 erklärt hatte, er werde den Kaufvertrag nicht erfüllen, und hierzu die Auffassung vertreten hatte, dieser sei mangels notarieller Beurkundung unwirksam, erwirkte der Verfügungskläger am 27. Februar 1991 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, in der angeordnet wurde, eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruches des Verfügungsklägers in das zuständige Binnenschiffsregister einzutragen. Der hiergegen, eingelegte Widerspruch des Verfügungsbeklagten blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Nach dem Ergebnis des Rechtfertigungsverfahrens ist die einstweilige Verfügung vom 27. 2. 1991 zu Recht erlassen worden, denn de Verfügungsbeklagte hat keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 20.12. 1990 glaubhaft machen können. aus welchem sich der durch die einstweilige Verfügung gesicherte Erfüllungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt.
Seine vorprozessual vertretene Auffassung, bereits der schuldrechtliche Kaufvertrag über ein eingetragenes Schiff bedürfe zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form, hat in der Verfügungsbeklagte im Rechtfertigungsverfahren nicht wiederholt. Sie ist auch nicht zutreffend; ( ... ).
Der Vertrag bedurfte aber auch dann nicht gemäß 011 BGB der notariellen Form, wenn das ( . . . ) MTS HANS’ der einzige Vermögensgegenstand des Verfügungsbeklagten sein sollte. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergreift sie nur solche Vereinbarungen, die sich ausdrücklich auf die Übernahme eines ganzen Vermögens in Bausch und Bogen beziehen; der vorliegende Kaufvertrag verhielt sich aber eindeutig nur über ein Schiff.
Auch ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1365 BGB wurde vom Verfügungsbeklagten nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn er tatsächlich mit seiner durch Tatsachenvortrag nicht hinreichend substantiierten Auffassung Recht haben sollte, dass das MTS HANS’ bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein gesamtes Vermögen darstellte, hätte dieses dem Vertragspartner anlässlich des Vertragsschlusses am 20. 12. 1990 bekannt sein müssen, um ein Genehmigungserfordernis herbeizuführen. Eine solche Kenntnis wird vom Verfügungsbeklagten aber selbst nicht einmal behauptet. Die nachträgliche Kenntnis im Laufe dieses Verfahrens würde ein Genehmigungserfordernis für das noch abzuschließende Erfüllungsgeschäft nicht entstehen lassen, da dieses bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes mangels Kenntnis nicht bestand (vgl. BGH NJW 1989,1609).