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1 Ss 589/75 - Oberlandesgericht (Senat für Bußgeldsachen)
Datum uitspraak: 21.08.1975
Kenmerk: 1 Ss 589/75
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Köln
Afdeling: Senat für Bußgeldsachen

Leitsatz:

Die FTB-Frachten sind auch dann zu beachten, wenn Transporte zwischen 2 deutschen Lade- und Löschplätzen, z. B. vom Niederrhein zu einem Hafen in Norddeutschland, über holländische Wasserwege durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn für eine Frachtfestsetzung eine ausschließliche Wegevorschrift zusätzlich beschlossen und genehmigt ist.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Senat für Bußgeldsachen

vom 21. August 1975


Zum Sachverhalt:

Die Betroffene zu 2 hat als Frachtführerin der Binnenschifffahrt mehrere Baustofftransporte vom Niederrhein via holländische Wasserstraßen nach einem Binnenhafen in Norddeutschland durchgeführt. Das vereinbarte Entgelt lag erheblich unter der FTB-Fracht, Teil B. Das Amtsgericht hat deshalb dem Betroffenen zu 1), als Geschäftsführer der Frachtführerin, eine Geldbuße von 500,- DM, der Betroffenen zu 2) eine Geldbuße von 5000,- DM auferlegt. Das Verfahren gegen den Betroffenen zu 1) wurde später eingestellt. Die Betroffene zu 2) hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte sie sich darauf berufen, dass der Frachtenausschuss für die fragliche Relation eine Wegevorschrift beschlossen habe, so dass für den Transport über holländische Wasserwege freie Frachtvereinbarungen zulässig gewesen seien. Auf diesen Beschluss, der allerdings später mangels ministerieller Genehmigung nicht rechtskräftig geworden sei, habe man sich besonders deshalb verlassen, weil nach Ansicht sowohl der WSD Münster als auch des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr für Transitverkehre durch Holland Festfrachten keine Gültigkeit hätten. In dem Urteil des Amtsgerichts heißt es dazu u. a.:


„Die Betroffene zu 2) hätte wissen können und müssen, dass für die in Rede stehenden Fahrten Festfrachten zu beachten waren. Sie kann sich insbesondere nicht auf eine Wegevorschrift berufen, die mangels Genehmigung und Veröffentlichung niemals wirksam geworden ist. Bei der Betroffenen handelt es sich um eine erfahrene Firma, von der man verlangen kann, dass sie bestehende von in Vorbereitung befindlichen Vorschriften unterscheidet. Sie kann sich auch nicht auf Ansichten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster sowie des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr berufen. Das umso weniger, als ihr ein Rundschreiben der für diesen Bereich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg, Abteilung Binnenschifffahrt, vom 1. April 1973 vorlag und bekannt war, woraus sich die Rechtslage klar ergab. Sollte ihr die Rechtslage, wie sie vorträgt, tatsächlich unklar gewesen sein, so wäre sie verpflichtet gewesen, nicht nach ihrem Gutdünken zu verfahren, sondern beispielsweise durch einen kurzen Telefonanruf bei der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg zu klären, was rechtens war."
Das Oberlandesgericht hat sich diesem Urteil in allen Punkten angeschlossen und die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt, von dem allein der Senat auszugehen hat, zutreffend rechtlich gewürdigt. Für die von der Betroffenen durchgeführten gewerblichen Transporte bestand eine Preisfestsetzung gemäß § 21 BiSchVG. Diese Preisfestsetzung ist durch den von der Verteidigung angeführten Beschluss des Frachtenausschusses Dortmund vom 4. Mai 1973 nicht außer Kraft gesetzt worden, da dieser Beschluss mangels Genehmigung durch den Bundesverkehrsminister nicht rechtswirksam geworden ist (§§ 28, 29 BiSchVG). Die freie Vereinbarung der Frachtentgelte durch die Betroffene stellte gemäß § 36 BiSchVG eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 1 Nr. 9 Wirtschaftsgesetz 1954 dar.
Auch die rechtliche Würdigung der Einlassungen der Betroffenen durch das angefochtene Urteil begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht ist zunächst von der Einlassung der Betroffenen, diese habe sich wegen des Beschlusses des Frachtenausschusses Dortmund vom 4.5. 1973 über die Verbindlichkeit der Frachttarife geirrt, ausgegangen. Es hat diesen Irrtum dann, als auf Fahrlässigkeit der Betroffenen beruhend, gewürdigt. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. dass das Amtsgericht etwa den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt oder falsch abgegrenzt habe, wird von der Verteidigung selbst nicht behauptet. Das angefochtene Urteil bietet zu einer solchen Annahme auch keinen Anlass.