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Leitsatz:
Der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die an dem Schiff anläßlich der an diesem auszuführenden Werftarbeiten entstehen, hält mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr zwischen Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung der Inhaltskontrolle des §9 ABGB stand.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 3. März 1988
—X ZR 54/86
(Landgericht Hamburg; Oberlandesgericht
Hamburg)
Zum Tatbestand:
Das der Klägerin gehörende Seeschiff MS „Brüssel" wurde — mit Besatzung an Bord — auf der Werft der Beklagten repariert und umgebaut. Als 2 Arbeiter in der Nachtschicht am 9.2. 1983 im Maschinenraum Öffnungen in einen Zuluftkanal brannten, entzündeten sich durch Schweißfunken oder -perlen Ölrückstände in der Bilge. Nach vergeblichen Löschversuchen des Brandpostens, der mit einem P 6-Feuerlöscher ausgerüstet war, sowie der Werksfeuerwehr, die über einen „3/4-Schlauch" und weitere Löschmittel verfügte, setzte die Schiffsführung das bordeigene CD2-System ein, mit dem das Feuer gelöscht wurde.
Die Klägerin verlangt Ersatz des durch den Brand und die Verzögerung der Reparatur- und Umbauarbeiten entstandenen Schadens von insgesamt über 418000,— DM. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den in den formularmäßig dem Vertrag zugrundegelegten „Conditions for Docking and Repairs" (CDR) — Ziffer 1 Abs. 3 und 4 — enthaltenen Haftungsausschluß. Darüber hinaus fordert sie widerklagend die Zahlung von etwa 1 812000,— DM Werklohn sowie rd. 888000,— DM für die Beseitigung der Brandschäden.
Das Landgericht hat die Freizeichnung als unwirksam angesehen und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Widerklage wurde — rechtskräftig — in Höhe von rd. 1 366500,— DM stattgegeben; sie wurde aber bezüglich' des Betrages von 888 000,— DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und außerdem der Widerklage auch in Höhe des Betrages von 888000,— DM stattgegeben. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Das Berufungsgericht hat die Ursache des Brandschadens in der nachlässigen Ausführung der Schweiß- und Brennarbeiten durch die mit der Durchführung der Arbeiten befaßten Erfüllungsgehilfen der Beklagten gesehen und unterstellt, daß die Beklagte die ihr obliegende Schutzpflicht schuldhaft verletzt habe. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des am Schiff entstandenen Schadens hat es verneint, weil die Beklagte in Ziffer 1 Abs. 3 CDR die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen habe, die auf leichter oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der Beklagten beruhten. Dieser Haftungsausschluß verstoße nicht gegen §9 AGBG, da die von der Beklagten verletzte Schutzpflicht wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht als eine wesentliche Pflicht im Sinne dieser Bestimmung zu werten sei. Gemäß §24 Satz 2 AGBG sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die AGB-Klausel seit langem verwendet werde und branchenüblich und -typisch sei. Eine Verletzung von Organisationspflichten, für die sich die Beklagte gemäß Ziffer 1 Abs 4 CDR nicht freigezeichnet habe, hat das Berufungsgericht verneint.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 1 Abs. 3 der Dock- und Reparaturbedingungen der Beklagten ergeben sich nicht daraus, daß die Klausel sich — isoliert betrachtet — nach ihrem Wortlaut auf sämtliche im Zusammenhang mit der Schiffsreparatur entstehenden Schäden erstreckt. Nach ihrer Stellung im Gesamtgefüge der Geschäftsbedingungen der Beklagten bezieht sich die Klausel indessen nur auf den Ausschluß der Haftung aus der Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten (positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung). Die Haftung der Werft und deren Gewährleistungspflicht im Falle von Mängeln und Mangelfolgeschäden, die sich aus der mangelhaften Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht, nämlich der Herstellung des versprochenen Werkes ergeben, ist dagegen in Ziffer 2 der Dock- und Reparaturbedingungen der Beklagten gesondert geregelt. Ob diese Regelung der Inhaltskontrolle nach §9 AGBG standzuhalten vermöchte, bedarf keiner Entscheidung.
...
Das Berufungsgericht ist auf Grund der besonderen bei einem Werftwerkvertrag gegebenen Umstände ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die beklagte Werft ihre Haftung für Schäden am Schiff der Klägerin, soweit sie auf einer Verletzung der der Werft obliegenden Obhuts- und Überwachungspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (Werftarbeiter) beruhen, ohne Verstoß gegen die Verbotsnorm des §9 AGBG wirksam ausschließen konnte.
Nach §9 AGBG, der auch zugunsten von Kaufleuten Anwendung findet (§24 Satz 2 AGBG), sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ergebnis zutreffend verneint. Es ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGBG ausgegangen, nach der die Haftung für jedes Verschulden 'einfacher' Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Haftungsausschluß auf die Verletzung von sogenannten 'Kardinal'- oder von Hauptpflichten oder auch auf die Verletzung von Nebenpflichten (z. B. Schutzpflichten) bezieht, sofern bei diesen die Freizeichnung, die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. hierzu BGHZ 83, 301, 308; ferner BGHZ 89, 363, 366; BGH NJW 1985, 3016, 3018 = BGH BB 1984, 939, 940; BGH NJW 1985, 914, 916 - - BGH BB 1984, 1449, 1450). Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Verpflichtung der beklagten Werft, das Schiff der klagenden Reederei während der Werftarbeiten vor Schaden zu bewahren, von besonderer Bedeutung, sei und die Möglichkeit, die Vertragsleistung des Unternehmers überhaupt zu verwerten, von dem Erhalt der eingebrachten Sache abhänge.
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Das Berufungsgericht hat es gleichwohl nicht als eine im Sinne des §9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG wesentliche Pflicht der beklagten Werft angesehen, die von dieser umzubauenden oder zu reparierenden Schiffe auch vor Schäden durch Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen der Werft zu schützen, das seinerseits nicht auf einem Organisationsverschulden der Werft beruht. Es stützt seine Auffassung auf zwei Gesichtspunkte (wird ausgeführt)
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Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit folgenden
Erwägungen:
a) Der Gedanke der Risikobeherrschung sei allenfalls bei allgemeinen Obhuts- und Bewachungspflichten für Schiff und Ladung diskutabel. Hingegen müsse er versagen, wenn es um das Risiko gefährlicher Arbeiten gehe, die die Hauptleistungspflicht des Unternehmers bildeten. Gerade wegen dieses Risikos bediene sich der Reeder der fachkundigen Werft. Der Reeder könne allenfalls nach Weisung der Werft Vorsorgemaßnahmen treffen und Hilfskräfte für den Fall eines Feuerausbruchs bereitstellen.
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b) Der Gesichtspunkt der Versicherbarkeit sei ebenfalls nicht entscheidend. Mit seiner Auffassung setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Versicherbarkeit des Risikos für die Frage, ob eine Kardinalpflicht des AGB-Verwenders oder eine sonstige Verpflichtung verletzt sei, keine Bedeutung beimesse. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen der bloßen Versicherbarkeit und des Risikos und einer tatsächlich bestehenden Versicherung führe nicht weiter; dadurch könne der Klauselverwender nicht bessergestellt werden. Denn auch das Bestehen eines Versicherungsschutzes könne den Kreis der dem Werftunternehmer obliegenden Kardinalpflichten nicht einschränken.
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Auch mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen. Die Revision läßt außer acht, daß nach der Regelung des §9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht ohne weiteres schon dann anzunehmen ist, wenn wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, eingeschränkt werden; es muß vielmehr hinzukommen, daß dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Das in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte besagt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen nehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGHZ 89, 363, 367; BGH BB 1984, 1449, 1450; 1985, 884).
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a) Zwar gibt der .Werftkunde sein Schiff in Fällen der hier vorliegenden Art — bei Freizeitschiffen oder vergleichbaren kleinen Schiffen mögen die Verhältnisse anders liegen — in den Gewahrsam der Werft. Abweichend beispielsweise von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen einer Kaltlagerung von Lebensmitteln oder der Veredelung von Textilien (BGHZ 89, 363; BGH NJW 1985, 914) verliert der Werftkunde seinen Gewahrsam an der zu bearbeitenden Sache nicht. Vielmehr bleibt die Schiffsmannschaft auch während der Werftliegezeit an Bord. Dem Werftkunden — und damit auch der Schiffsleitung — sind die in Auftrag gegebenen Werftarbeiten bekannt. Werftkunde und Schiffsleitung können sich über die Art und den Fortgang der Werftarbeiten an Bord laufend informieren. Sie können sich ferner durch eigene Überwachung der Arbeiten an Bord davon überzeugen, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, wie sie Schweiß- und Brennarbeiten regelmäßig darstellen, genügt ist. Wenn dem Werftkunden und der Schiffsleitung auch kein Weisungsrecht gegenüber der Werft und deren Arbeitern zusteht, so können sie doch auf Maßnahmen der Werft, soweit es sich um die Abwehr von dem Schiff durch Schweiß- und Brennarbeiten drohenden Gefahren handelt, maßgebenden Einfluß nehmen, sei es, daß sie die Werftarbeiter auf eine ihnen bekannte Gefahrenlage hinweisen und auf geeignete Abwehrmaßnahmen hinwirken, sei es, daß sie die bordeigenen Löscheinrichtungen in Bereitschaft halten und dafür sorgen, daß das geschulte Schiffspersonal sofort eingreifen kann, wenn die Entstehung eines Brandschadens droht.
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Der eröffneten Möglichkeit, den von diesen Arbeiten ausgehenden Gefahren durch zumutbare eigene Maßnahmen zu begegnen, entspricht es, daß die Schiffsmannschaft der Klägerin das in der Maschinenraumbilge ausgebrochene Feuer innerhalb kurzer Zeit mit Hilfe des bordeigenen CO2-Löschsystems tatsächlich gelöscht hat.
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b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der allgemeiner Branchenübung entsprechende, praktisch lückenlos und auch im vorliegenden Fall bestehende Kaskoversicherungsschutz des Schiffseigners ein entscheidender weiterer Gesichtspunkt für die Beurteilung ist, ob durch eine Freizeichnung wesentliche Rechte des Vertragspartners in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise eingeschränkt werden. Im Streitfall geht es nicht um die — im allgemeinen kritischer zu bewertende — bloße Versicherbarkeit des dem Schiff durch gefahrgeneigte Arbeiten drohenden Schadensrisikos, sondern um einen entsprechend allgemeiner Branchenübung tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz, der das Risiko eines Sachschadens am Schiff abdeckt. Auf die — ihm bekannte — Üblichkeit eines solchen Versicherungsschutzes kann und darf der Werftunternehmer sich billigerweise einstellen.
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Die hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des AGBG erörterten Gesichtspunkte sind entgegen der Auffassung der Revision für den Streitfall weiterhin bedeutsam. Ihre Berücksichtigung steht weder im Widerspruch zu der im Rahmen des §9 AGBG vorzunehmenden Interessenabwägung, noch führt sie zu einer Abweichung von der nach dem Inkrafttreten des AGBG dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. So hat der VIII. Zivilsenat es in seinem Urteil vom 20. Juni 1984 — VIII ZR 137/ 83 (BB 1984, 1449, 1451 = NJW 1985, 914, 916) ausdrücklich offen gelassen, ob einer Nebenpflicht nur dann der Rang einer wesentlichen Pflicht im Sinne des §9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG beizumessen sei, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders sich nicht durch eigene Vorsorge gegen das Schadensrisiko zu schützen vermöge; darüber hinaus räumt der VIII. Zivilsenat selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des §9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG die Möglichkeit'ein, daß jedenfalls besondere Gründe die Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders als nicht unangemessen erscheinen lassen und der Klausel zur Wirksamkeit verhelfen könnten. Solche besonderen Gründe sind — wie dargelegt — im vorliegenden Fall gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Freizeichnungsklausel in Ziffer 1 Abs. 3 der Dock- und Reparaturbedingungen der beklagten Werft auch insoweit nicht als gegen §9 AGBG verstoßend angesehen, als die Freizeichnung Schäden umfaßt, die durch schweres Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen der Werft entstehen. Es hat auch hierbei auf die besonderen Umstände abgestellt, wie sie bei einem Werftwerkvertrag regelmäßig gegeben sind, nämlich auf den typischerweise von vornherein bestehenden Kaskoversicherungsschutz des Schiffseigners, die langjährige Verwendung solcher Freizeichnungsklauseln im Geschäftsverkehr zwischen Werften und Werftkunden und damit ihre Branchenüblichkeit, ihre Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise sowie die Mitbeherrschung der von der Freizeichnung betroffenen Schadensrisiken durch die Werftkunden.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zwingende Verbotsnorm des § 11 Nr. 7 AGBG im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht anwendbar ist (§24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), daß ihr aber in soweit eine indizielle Bedeutung für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung — auch des kaufmännischen — Vertragspartners zukommt (vgl. BGHZ 90, 273, 278). Es hat jedoch auf die Besonderheiten hingewiesen, die sich für den kaufmännischen Verkehr aus der Regelung des §24 Satz 2 Halbsatz 2 AGBG ergeben; danach ist bei der Anwendung der Generalklausel des §9 AGBG die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen.
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Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Freizeichnungsklauseln der hier in Rede stehenden Art in der Werftbranche seit vielen Jahren — nach dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1965 (BGH VersR 1965, 973) entschiedenen Fall mindestens seit 1953 — verwendet werden und daß sie sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein durchgesetzt haben. Soweit das Berufungsgericht daraus nicht nur die Zweckmäßigkeit einer solchen branchenüblichen Vertragsregelung, sondern auch deren Angemessenheit herleitet, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., §9 Rdn. 87).
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Das Berufungsgericht hat es nicht als ein grobes Organisationsverschulden angesehen, daß die mit den Schweiß- und Brennarbeiten beauftragten Werftarbeiter trotz ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten nicht an einem Lehrgang oder an einer Übung zur Brandbekämpfung teilgenommen haben; denn die Beklagte unterhalte eine Werksfeuerwehr, durch die sie sog. „heiße Arbeiten" überwachen lasse. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Rahmen seiner betrieblichen Organisation ist der Werftunternehmer zwar verpflichtet, wegen der bei einer Schiffsreparatur regelmäßig anfallenden Schweiß- und Brennarbeiten ausreichende Vorsorge gegen die von diesen ausgehenden Brandgefahren zu treffen. Er kann dabei zwischen verschiedenen als sachgerecht in Betracht kommenden Maßnahmen wählen. Mit der Bereitstellung und dem Einsatz einer ordnungsgemäß ausgerüsteten und geleiteten Werksfeuerwehr hat der Unternehmer jedenfalls sachgerechte und — wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat — wirkungsvolle Schutzmaßnahmen getroffen.
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Das Berufungsgericht hat es ferner rechtsfehlerfrei als ausreichend angesehen, daß nur ein Brandposten vorgesehen war, obwohl an zwei Stellen heiß gearbeitet wurde. Es hat dazu ausgeführt, nur an einer Stelle sei gebrannt worden, während an der anderen geschweißt worden sei, diese Tätigkeit sei wesentlich geringer feuergefährlich. Zu Unrecht sieht die Revision darin eine Unterstellung, die der Lebenserfahrung widerspreche.
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Da sich somit die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht im Ergebnis als zutreffend erweist, steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Zugleich ist die auf den Werklohn für die Beseitigung des Brandschadens gerichtete Widerklage begründet (§ 631 Abs. 1 BGB). Denn dieser Forderung kann die Klägerin nicht entgegenhalten, daß ihr unter dem Aspekt des Schadensersatzes ein Anspruch in gleicher Höhe zustehe.
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Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1988 - Nr.4 (Sammlung Seite 1232 ff.), ZfB 1988, 1232 ff.