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Leitsätze:
1) § 35 Abs. 1 USfDB kann auch von Mietern oder Pächtern, die Umschlagsleistungen ausführen, in Anspruch genommen werden.
2) Sind mit der Umschlagsleistung noch andere Leistungen (z. B. Lagerung, Beförderung) verbunden, so ist § 35 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB nur anwendbar, wenn der auf die Umschlagsleistung entfallende Teil des Entgelts nachprüfbar den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.
Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 31. Januar 1964
V 88/61 U
Zum Tatbestand:
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt Spedition, Lagerung und Güternah- und -fernverkehr. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung in X besteht vornehmlich im Schiffsumschlag, den sie in eigener Regie durchführt. Die Stpfl. bedient sich hierzu gegen Zahlung von Krangebühren und Kaigebühren der Umschlagseinrichtungen und des Umschlagspersonals der Hafenbetriebe der Stadt X und lässt sich für weitere Arbeiten im Schiff und an Land Arbeitskräfte von einer Arbeiterverteilerstelle (AVSt.) gegen Zahlung der Stundenlöhne zur Verfügung stellen. Die umgeschlagenen Güter werden von der Stpfl. im Nahverkehr mit eigenen Lkw, im Fernverkehr durch fremde Unternehmer weiterbefördert.
Die Stpfl. hält die oben bezeichneten Zahlungen für absetzbare Versendungsauslagen im Sinne des § 54 Abs. 2 UStDB. Das Finanzamt lehnte die Anwendung dieser Bestimmung ab. Einspruch und Berufung waren erfolglos. Das Finanzgericht hielt auch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Ziff. 3 USfDB nicht für anwendbar, weil die Benutzung der begünstigten Anlagen nur in der Person desjenigen Unternehmers steuerfrei sei, der diese zum Gebrauch zur Verfügung stelle und dafür Entgelte vereinnahme. Auf die Rechtsbeschwerde wurde die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
„Das Finanzgericht hat eine Anwendung des § 54 Abs. 2 UStDB auf den vorliegenden Sachverhalt mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Gründe, die es für die Ablehnung der Befreiungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB angegeben hat, reichen jedoch für die Entscheidung nicht aus. Nach dieser Vorschrift ist die Benutzung von Anstalten an natürlichen und künstlichen Wasserstraßen (einschließlich Häfen) steuerfrei, wenn die Entgelte eine gewisse Höhe nicht übersteigen. Es ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift insofern zu Zweifeln Anlass geben kann, als mit der „Benutzung der Anlagen" die Leistungen, die steuerfrei sein sollen, nur ungenau bestimmt- sind. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Wasserstraßen und Höfen den Wettbewerb mit dem Ausland nicht zu erschweren, ergibt sich jedoch, dass die Leistungen, die unmittelbar mit der Benutzung der Anlagen zusammenhängen, weitestgehend von der Umsatzsteuer befreit sein sollen.
Der Stpfl, ist daher darin zuzustimmen, dass die Vorschrift nicht nur von Personen in Anspruch genommen werden kann, die die Anlagen einem anderen zum Gebrauch zur Verfügung stellen. Auch, Mieter und Pächter, die Umschlagsleistungen ausführen, können, von der Vorschrift Gebrauch machen (vgl. dazu Urteil des Reichsfinanzhofs V A 935/32 vom 27. Oktober 1933, RSfBI 1934 S. 510, Sig. Bd. 34 S. 218). Der Senat vermag dem Urteil des Reichsfinanzhofs V A 533/33 (a.a.O.) insoweit nicht beizupflichten, als ihm etwas anderes entnommen werden kann. Die Durchführung der Umschlagsleistungen in eigener Regie steht deshalb der Anwendung des § 35 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB nicht entgegen.
Es fragt sich jedoch, ob die weitere Voraussetzung der Vorschrift, die an die Höhe des Entgelts geknüpft ist, vorliegt. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Stpfl. ihren Auftraggebern gegenüber auch die Weiterbeförderung der umgeschlagenen Güter übernommen. Sie hat diese im Nahverkehr mit eigenen Lkw weiterbefördert und im Fernverkehr durch andere Unternehmer weiterbefördern lassen Ihre Tätigkeit ist daher nicht auf den Umschlag beschränkt gewesen. Die Entgelte, die sie von ihren Auftraggebern erhalten hat, entfallen zum Teil auf den Umschlag und zum Teil auf die Weiterbeförderung der Güter. Der Senat hat keine Bedenken, § 35 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB auch dann anzuwenden, wenn neben der Umschlagsleistung auch noch andere, damit zusammenhängende Leistungen (z. B. Lagerung, Beförderung) übernommen werden. Diese Auffassung stimmt mit den Ausführungen in dem Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 25. Januar 1935 S 41423006111 (USf-Kartei S 4142 Karte 3) und dem, Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 21. Januar 1956 IV A/2 - S 4142 - 2/56 (USf-Kartei S 4142 Karte 52) überein. Sie wird auch dem Zweck der Vorschrift, die Umschlagsleistung an den Wasserstraßen von der Umsatzsteuer zu befreien, am ehesten gerecht. Die Voraussetzung, dass nur ein der Höhe nach begrenztes Entgelt erhoben werden darf, muss jedoch nachprüfbar sein. Dabei ist zu beachten, dass nach § 35 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB - im Gegensatz zu § 54 UStDB - nicht die Auslagen, sondern die Entgelte, die der Leistungsempfänger zu entrichten hat, absetzbar sind. Dass es bei § 35 Abs. 1 Ziff. 3 USfDB auf die Entgelte ankommt, ergibt sich auch aus der Verordnung über Vergünstigungen bei der Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer vom 16. Januar 1925 (RGBI 1925 1 S. 4), auf die die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung zurückgeht. Nach dieser Verordnung waren die „Entgelte für die Benützung der Anlagen" unter den gleichen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit."