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Leitsatz:
Eine in Verlade- und Transportbedingungen enthaltene Regelung, wonach sämtliche Ansprüche gegen die Reederei innerhalb von 6 Monaten vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ab verjähren, verstößt nicht gegen § 9 AGB-Gesetz.
Urteil des Oberlandesgerichtes (Schiffahrtsobergericht) Karlsruhe
vom 28. November 1989
U 8/89 BSch
(Schiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz des durch Nässe an einer mit MS „S" von Rotterdam nach Schweinfurt beförderten Partie Braugerste entstandenen Schadens. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei Transportversicherer der Ladung. Absender und Empfänger hätten ihre Ansprüche an sie abgetreten. Die Beklagte 1 hatte den Auftrag erhalten, insgesamt ca. 9000 t Braugerste von Rotterdam zu verschiedenen deutschen Häfen zu befördern. Im Rahmen dieses Transportauftrags hatte es der Beklagte 2 am 29.2.1988 übernommen, mit dem ihm gehörenden und von ihm geführten MS „S" eine Partie von ca. 851 t Braugerste von Rotterdam aus zu befördern, und zwar ca. 610 t nach Schweinfurt und ca. 241 t nach Gernsheim. Die für Gernsheim bestimmte Teilmenge wurde dort am 4.3.1988 gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt war bekannt, daß in den Laderaum 3 des MS „S" Wasser eingedrungen war. Abgegriffen wurde aus dem Fahrzeug nur „gesunde" Ware.
In Schweinfurt wurde die Restladung ab denn 9.3.1988 nur zum Teil gelöscht, weil der Empfängei die Annahme der im Laderaum 3 befindlichen nässe. beschädigten Gerste verweigerte. Diese wurde nacf Würzburg verbracht.
Das Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Schiffahrtsobergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht angenommen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Zu Recht hat das Schiffahrtsgericht es dahingestellt sein lassen, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht, insbesondere ob sie Transportversicherer der geschädigten Ladung war, ob ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden ist und ob etwaige der Absenderin des Gutes oder der Empfängerin der Ladung zustehende Ansprüche an sie wirksam abgetreten wurden. Denn die Beklagten sind gern. § 222 BGB berechtigt, die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche zu verweigern. Die von den Beklagten erhobene, auf § 26 der Verlade- und Transportbedingungen der Beklagten 1 (KB) gestützte Einrede der Verjährung greift durch. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht verstößt die in § 26 der KB enthaltene Verjährungsregelung nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, denn durch die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten 1, den von ihr vorformulierten Transport- und Verladebedingungen, enthaltene Verjährungsregelung für alle in Betracht kommenden Ansprüche werden die Ladungsbeteiligten nicht unangemessen benachteiligt. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, daß die Formularklausel der Beklagten 1 sowohl hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist wie auch bezüglich der Dauer von der gesetzlichen Verjährungsregelung für Ansprüche aus § 58 Abs. 1 BSchG (§ 26 BSchG, § 439 HGB, § 414 HGB) abweiche. Allein hieraus kann jedoch unter Berücksichtigung der von der Klägerin für vergleichbare Fälle angeführten Verjährungsregelung nicht gefolgert werden, daß hierdurch die etwaigen Rechtsvorgänger der Klägerin unangemessen benachteiligt werden. Die gesetzliche Regelung über die Dauer der Verjährungsfrist und den Beginn des Fristlaufes ist nicht zwingend. Abweichende Vereinbarungen sind nach § 225 BGB möglich und zulässig, was auch durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers geschehen kann (vgl. BGH, Urteil v. 24.9.1979, ZfB 1980, 19; BGH, Urteil v. 8.1.1986, NJW 1986, 1608 m. w. N.).
Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß die Beklagte 1 für den Lauf der Verjährungsfrist in § 26 ihrer KB bestimmt hat, daß diese mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Auf die Entstehung des Anspruches für den Lauf der Verjährungsfrist hebt auch § 198 BGB ab. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (Urteil v. 21.10.1971, ZfB 1972, 19) die in Beförderungsbedingungen enthaltene Klausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten von der Entstehung des Anspruches ab verjähren, als wirksam erachtet. In einer später ergangenen Entscheidung (Urteil v. 24.9.1979, ZfB 1980, 19) hat er zwar die in der vorgenannten Entscheidung vertretene Auffassung hinsichtlich der Dauer, auf die die Verjährungsfrist den allgemeinen Geschäftsbedingungen abgekürzt werden kann, aufgegeben und ausgeführt, daß in der Abkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Ladungsbeteiligten liege und eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate für Ansprüche aus § 58 Abs. 1 BSchG unzulässig sei. Die noch offengelassene Frage, auf welchen Zeitraum die Verjährungsfrist in allgemeinen Geschäftbedingungen wirksam abgekürzt werden könne, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.11.1980 (VersR 1981, 229) dahingehend entschieden, daß die formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der Güter auf sechs Monate wirksam sei. Die Aufgabe der bisher vertretenen Ansicht (Urteil v. 21.10. 1971), wie im Urteil vom 24.9.1979 angeführt, bezog sich mithin nur auf die Dauer der formularmäßig verkürzten Verjährungsfrist, nicht aber auf die Formularabrede über den Beginn des Fristlaufes („mit Entstehung des Anspruches"). Derartige Abreden, daß der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruches beginnt, sind, worauf die Beklagten hinweisen, im Bereich der Binnenschiffahrt üblich (vgl. auch Korioth in: Transportrecht und Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1988, 5.167). Eine derartige Regelung über einen einheitlichen Beginn der Verjährungsfrist für alle gegen die Reederei in Betracht kommenden Ansprüche des Absender oder Empfängers erscheint bei vernünftiger Betrachtungsweise als sachgerecht, zumal hierdurch die Interessenten der Ladung nicht unangemessen benachteiligt werden. So hat der Bundesgerichtshof (ZfB 1980, 19) ausgeführt, jeder Frachtführer habe schon wegen der im allgemeinen von ihm nicht in geringer Zahl getätigten Frachtgeschäfte ein anerkennenswertes Interesse daran, nicht erst nach einem längeren Zeitrum mit einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes oder Beschädigung des Frachtgutes überzogen zu werden, zumal dann die Aufklärung des Schadensvorganges oftmals nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr möglich und damit der ihm nach § 58 Abs. 1 BSchG obliegende Entlastungsbeweis vielfach nicht mehr zu führen sei. Unabhängig von der sich aus § 58 Abs. 1 BSchG ergebenden Frachtführerhaftung der Reederei für Verlust oder Beschädigung der Güter, für die nach dem Gesetz die einjährige Verjährungsfrist gilt, die regelmäßig mit der Ablieferung der Güter an den Empfänger zu laufen beginnt, kann die Reederei von den Ladungsbeteiligten, sofern sie ein eigenes Schiff zum Transport der Güter einsetzt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, was nicht selten der Fall sein wird, wegen eines Ladungsschadens nach §§ 3, 4, 114 BSchG bzw. nach §§ 92 b, 4,114 BSchG im Falle des Schiffszusammenstoßes in Anspruch genommen werden. Im Falle des Ersatzanspruches aus Schiffszusamenstoß beginnt nach § 118 BSchG die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Ereignis zu laufen, während für die übrigen, auf ein Verschulden der Schiffsbesatzung gestützten Schadensersatzansprüche nach § 117 BSchG eine einjährige Verjährungsfrist gilt, die wiederum mit dem Schluß des Jahres beginnt, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Je nachdem, worauf der’ Ladungsinteressent seinen Anspruch wegen Verlust oder Beschädigung der Güter gestützt hat oder stützen kann, ist Beginn und Dauer der Verjährungsfrist nach der gesetzlichen Regelung verschieden. Andererseits ist vom Bundesgerichtshof jedoch anerkannt worden, daß für alle Ansprüche der Ladungsinteressenten wegen Verlust oder Beschädigung der Güter formularmäßig eine sechsmonatige Verjährungsfrist vereinbart werden kann (BGH, VersR 1981, 229 f.). Eine derartige Regelung wäre jedoch wenig sinnvoll, wenn nicht zugleich eindeutig festgelegt wird, wann diese Frist zu laufen beginnt. Das entspricht sowohl dem Interesse der Reederei als Frachtführerin/Schiffseignerin wie auch dem Interesse der Ladungsinteressenten, denn hierdurch wird Klarheit geschaffen. Insoweit kann die formularmäßige Festlegung der Beklagten 1, daß die zulässigerweise auf sechs Monate abgekürzte Verjährungsfrist für alle Ansprüche mit der Entstehung des Anspruches beginnen soll, was der gesetzlichen Regelung in § 198 BGB und faktisch der § 118 Abs. 1 BSchG enthaltenen Regelung über den Beginn der Verjährungsfrist entspricht, nicht als eine die Ladungsinteressenten unangemessen -benachteiligende Regelung angesehen werden.
Soweit die Klägerin darauf verweist, es könne im Bereich der Binnenschiffahrt unter Einbeziehung gesetzlicher Feiertage und unter Berücksichtigung von Schiffahrtshindernissen, wie niedrigen Wasserständen und Eisgang, Frachtreisen geben, die mehrere Wochen oder gar Monate dauern, und es habe schon Binnenschiffstransporte gegeben, die infolge Eisbehinderung mehr als 3 Monate gedauert hätten, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, daß hier eine solche, von der Klägerin geschilderte Ausnahmesituation nicht vorlag - die Reise des MS „S" hat, einschließlich des Löschaufenthaltes in Gernsheim, 7 Tage gedauert -, ist auf die typische Situation abzuheben. Anders als in der Seeschiffahrt sind Frachtreisen in der Binnenschiffahrt regelmäßig zeitlich und räumlich überschaubar (BGH, VersR 1981, 229(231)) und dauern meist nur wenige Tage. Das bedeutet im Ergebnis, daß im Regelfall durch das Abstellen auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts der Lauf der Verjährungsfrist nur wenige Tage früher beginnt, als nach dem Gesetz für vertragliche Ansprüche gegen Frachtführer vorgesehen. Hierin kann aber keine unangemessene Benachteiligung der Ladungsbeteiligten gesehen werden, denn ihnen verbleibt auch dann zur Prüfung der Tatsachen- und Rechtslage eine ausreichende Zeitspanne.
Gleichfalls vermag der Senat die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht zu teilen, daß die nach dem Vortrag auf sie übergegangenen in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Absenders (Fa. K.) oder des Empfängers (Mälzerei Sch.) nicht vor dem 3.3.1988 entstanden seien. Unbeschadet der Frage, wer von den beiden befugt gewesen wäre, den sich aus § 58 Abs. 1 BSchG ergebenden Anspruch wegen der Beschädigung des Gutes gegenüber der Beklagten 1 geltend zu machen, ist dieser Schadensersatzanspruch mit der Beschädigung der Ladung durch das eingedrungene Wasser entstanden. Mit der Verwirklichung des Tatbestandes, Beschädigung des Gutes durch eingedrungenes Wasser, ist der Anspruch entstanden, so daß von diesem Zeitpunkt ab die Verjährungsfrist zu laufen
beginnt (vgl. RGRK, Band 1, 12. Aufl. 1982, § 198 Rn.5; Münch. Komm., Band 1, 2. Aufl.1984, § 198 Rn.1, jeweils m.w.N.). Keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist dabei die Kenntnis von dem Bestehen des Anspruches (RGRK, a. a. 0., Rn. 1; Münch. Komm., a. a. 0., jeweils m. w. N.). Hier war - wie in der Berufungsverhandlung unstreitig festgestellt wurde - bereits am 1.3.1988 festgestellt worden, daß in den Pumprohren von Laderaum 3 das Wasser ca. 60 cm hoch stand. Hieraus ist unschwer ersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt das Wasser über die Strau stand und somit die dort befindliche Gerste bereits durchnäßt war. Demgemäß war die vereinbarte Verjährungsfrist von 6 Monaten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 5. 9.1988 bereits verstrichen. Zwar meint die Klägerin, ein Schadensersatzanspruch habe nicht vor der Auslieferung der Ladung in Schweinfurt am 10.3.1988 entstehen können. Erst mit dem Eintreffen des Schiffes am Bestimmungshafen sei der durch den Ladeschein dokumentierte Auslieferungsanspruch fällig geworden. Bevor überhaupt eine Auslieferung verlangt werden könne, könne rechtslogisch kein Schadensersatzanspruch entstehen oder geltend gemacht werden, weil erst mit der Fälligkeit des Auslieferungsanspruches eventuelle Schäden und darauf gegründete Schadensersatzansprüche feststünden. Dies gelte zumindest bei vertretbaren Massengütern, bei denen der Frachtführer die Möglichkeit habe, Güter gleicher Art und Menge zu beschaffen und den „Konnossementsempfänger" auf diese Weise schadlos zu stellen. Dem vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Die Schadensersatzverpflichtung des Frachtführers nach § 58 Abs. 1 BSchG entsteht, wie oben ausgeführt, mit dem Eintritt des Schadens, hier der Durchnässung der Gerste. Eine andere Frage ist es jedoch, wer von den Ladungsbeteiligten berechtigt ist, diesen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Dieses Recht steht grundsätzlich dem Absender aufgrund des von ihm mit dem Frachtführer abgeschlossenen Frachtvertrages zu. Durch ihn wird auch die Verpflichtung des Frachtführers gegenüber seinem Vertragspartner, dem Absender, begründet, die zur Beförderung übernommenen Güter an den vom Absender benannten Empfänger im Bestimmungshafen des Gutes abzuliefern. Rechtslogisch stehen deshalb die durch den Frachtvertrag begründeten Ansprüche auf Auslieferung des Gutes und auf Ersatz des während der Beförderung an diesem entstandenen Schadens dem Absender zu. Eine Verknüpfung dahingehend, daß rechtlich der mit Eintritt eines Ladungsschadens während der Reise entstandene Schadensersatzanspruch erst mit dem Eintreffen des Gutes am Bestimmungsort geltend gemacht werden kann, mithin erst dann fällig wird, sieht das Gesetz nicht vor. Nur aus einem anderen Grund ist der Zeitpunkt des Eintreffens des Gutes am Ablieferungsort bedeutsam. Denn nach Ankunft des Gutes am Ablieferungsort ist der Empfänger gern. § 435 HGB berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Ansprüche (des Absenders) in eigenem Namen geltend zu machen. Bezogen auf den hier mit der Durchnässung der Ladung entstandenen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Absenders bedeutet dies nicht mehr, als daß der Empfänger vom Eintreffen des Gutes ab aktiv legitimiert ist, den dem Absender zustehenden vertraglichen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dies wird von der Klägerin übersehen. Ihr Hinweis, für den Frachtführer bestehe bei Massengütern, wie hier der Gerste, die Möglichkeit, den „Konnossementsempfänger" durch Ersatzlieferung schadlos zu stellen, ist in diesem Zusammenhang nicht recht verständlich, denn dies wäre nur eine Möglichkeit, wie der Frachtführer den entstandenen Schadensersatzanspruch erfüllen könnte. Dahingestellt bleiben kann, wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin, womit offensichtlich die Empfängerin des Gutes gemeint ist, den von der Beklagten 1 ausgestellten Ladeschein erhalten hat. Es mag sein, daß die Fa. Sch. am 4.3.1988 den Ladeschein erhielt und daß damit zu diesem Zeitpunkt infolge der Traditionswirkung des Papiers ein Wechsel im Eigentum der zu diesem Zeitpunkt bereits schadhaften Ware eintrat. Durch die Durchnässung der Gerste kann mithin nur demjenigen ein Schaden entstanden sein, der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Eigentümer der Ware war. Das war hier aber nicht die Empfängerin.
Unabhängig davon käme ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Eigentümers der Ware, wohl der Fa. K., nur gegenüber dem Beklagten 2 in Betracht. Eine Erörterung der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage ist entbehrlich, denn dieser kann sich gegenüber der Fa. K. auf die zwischen ihr als Absenderin und der Beklagten 1 als Hauptfrachtführerin vereinbarten Klausel 26 der KB berufen (BGH, Urteil v. 28.4. 1977, ZfB 1977, 325), zumal von einer derartigen Verjährungsabrede auch deliktische Ansprüche umfaßt werden (BGH, Urteil v. 17.11.1980, VersR 1981, 229 (230)). Die Einrede der Verjährung wurde erhoben."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1990 - Nr.6 (Sammlung Seite 1302 f.); ZfB 1990, 1302 f.