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Leitsatz:
Gegen Urteile der Rheinschiffahrtsgerichte zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, z.B. wegen Verstoßes gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, ist die Rechtsbeschwerde innerhalL einer Frist von 1 Woche zulässig. Diese muß jedoch unter Beachtung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, also in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Beschluß des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergericht – Karlsruhe
vom 4. Februar 1976
Ss (B) 5/75 RhSch
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene hat gegen ein Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts, durch welches ihm wegen Verstoßes gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften ein Bußgeld auferlegt wurde, eine selbstverfaßte und unterschriebene Rechtsbeschwerde, und zwar innerhalb der Frist von 1 Woche (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) eingelegt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat entgegen der Meinung des Rheinschiffahrtsgerichts die Rechtsbeschwerde jedoch als unzulässig verworfen, weil die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet worden sei.
Aus den Gründen:
„...
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 1 Abs. 1 Buchst. b des Zusatzprotokolls vom 25. 10. 1972 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte (BGBI. II 1974 S. 1386) berechtigt, die Ahndung der in Artikel 32 der Rheinschiffahrtsakte bezeichneten Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften durch ein besonderes richterliches Verfahren unter Beachtung der in Artikel 1 Abs. 2-5 des Zusatzprotokolls enthaltenen Grundsätze selbst zu regeln. Dies ist geschehen, indem durch die §§ 7-7 b des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fassung des Artikels 274 des EGStGB vom 2. 3. 1974 (BGBI. 1 S. 469, 625) die Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten gleichlautend erlassene Rheinschiffahrtspolizeiverordnung 1970 (in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt durch die Verordnung zur Einführung der RhSchPVO vom 5. B. 1970) den Vorschriften über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterstellt wurden. Damit gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und, wo auf diese verwiesen ist, der StPO, soweit dieses von der Bundesrepublik eingeführte besondere Verfahren den Vereinbarungen in Artikel 1 Abs. 2-5 des Zusatzprotokolls vom 25.10.1972 und der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht widerspricht.
Das Zusatzprotokoll und die Rheinschiffahrtsakte stehen der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO, die Antragstellung und Begründung einer besonderen Form unterwirft, nicht entgegen. Diese Prozeßhandlungen bieten für den Betroffenen bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei einer Revision, anders als im Falle einer Berufung oder gewöhnlichen Beschwerde, wegen der Beschränkung auf die Frage von Gesetzesverletzungen erhebliche Schwierigkeiten. Deshalb ist es auch in Rheinschifffahrtssachen gerechtfertigt und steht nicht im Widerspruch zum Sinn der Rheinschiffahrtsakte, insbesondere auch nicht zu deren Artikel 36, daß die Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO Erklärungen in einfacher Schriftform ausschließt, indem sie verlangt, daß die Begründung der Revision und in entsprechender Anwendung der Rechtsbeschwerde von sachkundiger Seite herrührt. Mit dieser Vorschrift soll im Interesse des Betroffenen und des Rechtsmittelgerichts gewährleistet werden, daß die Anträge und der Inhalt der Rechtsmittelbegründung gesetzmäßig und sachgerecht sind, insbesondere auch berücksichtigen, daß sie nach §§ 337 StPO, 79 Abs. 3 OWiG nur darauf gestützt werden können, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Es soll damit vor allem dem Gericht die Prüfung ganz grundloser und unverständlicher Anträge möglichst erspart werden (vgl. LöweRosenberg StPO 22. Aufl. Anm. II 1 zu § 345; Müller-Sax StPO 6. Aufl. Anm. 7 zu § 345; Kleinknecht StPO 32. Aufl. Anm. 4 zu § 345; OLG Karlsruhe NJW 1974, 915). Das dient auch der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens im Sinne von Artikel 36 der Rheinschiffahrtsakte mehr, als unzulängliche und unbrauchbare Anträge und Begründungen.
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