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Leitsatz:
Hält eine Schiffspfandbriefbank die für sie gesetzlich festgelegte Beleihungsgrenze nicht ein, so führt das nach den allgemeinen Regeln für gewerberechtliche Verbote nicht zur Nichtigkeit des von ihr geschlossenen Darlehensvertrages.
Beschluß des Bundesgerichtshofes
vom 12. Juli 1980
III ZR 86/79
(Landgericht Hamburg; Oberlandesgericht Hamburg)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Rücktritt von einem Darlehensvertrag mit einer Schiffsbeleihungsbank erklärt, das Recht der Bank auf Forderung zusätzlicher Sicherheiten vor Auszahlung des zugesagten Darlehens bestritten und in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche gestellt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, insbesondere den Rücktritt als rechtsunwirksam angesehen. Die Revision hat auf die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung abgestellt, ob die Vorschriften über die Beleihungsgrenze, die Darlehnsdauer und die Versicherungspflicht des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken (§§ 10 Abs. 2 und Abs. 3, 11 Schiffsbankgesetz - SchBG) Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB darstellen.
Das Revisionsgericht hat die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage jedoch verneint und deshalb die Revision nicht angenommen.
Aus den Gründen:
„...
Die zugesagten Darlehen für die Zwischen- und die endgültige Finanzierung entsprechen allerdings (mit 65 0/o des Baupreises bei der Zwischenfinanzierung und 80 % des Kaufpreises für die endgültige Finanzierung) nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 SchBG, wonach die Beleihung 3/s des Wertes des Schiffes oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen darf, vorbehaltlich einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde. Insoweit bedarf es jedoch nicht der Klärung einer Grundsatzfrage.
Die von der Revision angeführten Vorschriften über die Beleihungsgrenze stellen (ebenso wie im übrigen auch die Vorschriften über die Darlehensdauer und die Versicherungspflicht) Erfordernisse für Darlehnsforderungen auf, die als Deckung für Schiffspfandbriefe benutzt werden dürfen (§ 9 SchBG). Die Überwachung der Einhaltung dieser Deckungsvorschriften zum Schutz der Inhaber von Schiffspfandbriefen ist die wichtigste Aufgabe des Treuhänders (§ 29 SchBG, vgl. Prause, Das Recht des Schiffskredits 3. Aufl. SchBG § 9 Anm. = S. 225). Sie betreffen ferner auch das Verhältnis der Schiffsbank zur Aufsichtsbehörde. Aus dem gesetzlichen Wortlaut und Sinnzusammenhang folgt zunächst, daß Darlehensforderungen, die den Bestimmungen der §§ 10-12 SchBG nicht entsprechen, auch nicht als Deckung für Schiffspfandbriefe dienen können. Selbst wenn aber ein Darlehensgeschäft, das diesen Vorschriften nicht genügt, für eine Schiffsbank nach den gewerberechtlichen Vorschriften des Schiffsbankgesetzes (§ 5 SchBG) verboten sein sollte, so läßt ein solches sich nur an die Bank richtendes Verbot nach den allgemeinen Regeln die zivilrechtliche Wirksamkeit des verbotswidrig geschlossenen Geschäfts unberührt (vgl. Steder in Das deutsche Bundesrecht III H 11 S. 16 für das Hypothekenbankgesetz und III H 13 S. 16 für das Schiffsbankgesetz; Prause aaO SchBG § 5 Anm. = S. 215 und § 29 Anm. = S. 235). Das entspricht der Rechtslage nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 32, 35 KWG (vgl. das Senatsurteil vom 14. Juli 1966 - 111 ZR 240/64 = WM 1966, 1101 = DB 1966, 1725).
Ein Tatbestand, der eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln oder deren Ergänzung notwendig macht und deshalb der Sache eine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, liegt nicht vor.
...“