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III ZR 64/75 - Bundesgerichtshof (-)
Decision Date: 29.09.1977
File Reference: III ZR 64/75
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Department: -

Leitsätze:

1) Das Eigentum an der Weser ging im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet aufgrund des Staatsvertrages 1921 bis zur Linie des mittleren Tidehochwasserstandes auf das Deutsche Reich über.
2) Bestandteile der Wasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 StV 1921 waren alle innerhalb der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes gelegenen Hafenwasserflächen, die mit der Wasserstraße eine natürliche Einheit bildeten.
3) In der geschilderten Ausdehnung steht nunmehr der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an der Bundeswasserstraße Weser zu.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 29. September 1977

(Landgericht Oldenburg; Oberlandesgericht Oldenburg)

Zum Tatbestand:

Die klagende Bundesrepublik begehrt die Feststellung, dass sie Eigentümerin von Wasserflächen am linken Weserufer vor der mittleren Tidehochwasserlinie 1972 sowie von Wasserflächen am rechten Ufer auf der Höhe der Insel Harriersand sei, die von dem beklagten Land für Dalben und Zugangsstege zu dort von ihm für wartende Binnenschiffe errichtete Schiffsliegeplätze beansprucht werden. Weiterhin wird die Feststellung beantragt, dass das beklagte Land nicht befugt sei, ohne privatrechtliches Einverständnis der Klägerin bestimmte Wasserflächen der Weser im Bereich von Brake für die Erweiterung des Hafens und die Anlegung eines Schiffsliegeplatzes in Anspruch zu nehmen.

Das beklagte Land hält den Zivilrechtsweg für unzulässig. Hinsichtlich des zweiten Antrages fehle es am Feststellungsinteresse. Im Übrigen dürfe ein Land gemäß § 1 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes das Bundeseigentum an Seewasserstraßen und einem - wie hier bis Bremen reichenden - Mündungstrichter unentgeltlich nutzen.

Das Landgericht hat der Klage zum größeren Teil, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes blieb bezüglich des ersten Antrages erfolglos. Hinsichtlich des zweiten Antrages wurde der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Klageantrag zu 1:

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§ 13 GVG).
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin begehrte Feststellung ihres Eigentums an bestimmten Flächen der Weser möglicherweise zugleich eine Vorfrage der vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG, § 13 Nr. 7 und 8 BVerfGG) oder vom Bundesverwaltungsgericht (§§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu entscheidenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage darstellt, welche hoheitlichen Rechte und Pflichten dem Bund und den Ländern an Bundeswasserstraßen zustehen oder wie ihre jeweiligen Verwaltungsbefugnisse voneinander abzugrenzen sind. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls eine Entscheidung über den Bestand von privatrechtlichem Eigentum. Der Streitgegenstand ist damit bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 47, 117, 118 und Senatsurteil BGHZ 67, 152 = NJW 1977, 31, 32; BVerwGE 9, 50, 52/53).

b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch § 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBI. S. 961) - Staatsvertrag (StV) 1921 - nicht entgegen.

Die in dieser Bestimmung enthaltene Schiedsgerichtsklausel gilt nicht fort (BVerwG Buchholz 451. 14 Nr.1, insoweit in BVerwGE 35, 113 nicht abgedruckt; LS in DÖV 1970, 720, 721).

c) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten richterlichen Entscheidung. Das beklagte Land tritt dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Eigentum entgegen und beeinträchtigt damit die rechtliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin.

2. Der Eigentumsfeststellungsantrag der Klägerin ist begründet.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die im Klageantrag zu 1 genannten streitigen Wasserflächen der Weser Eigentum der Klägerin sind. Der Bund ist Eigentümer der Weser in deren gesamter Seitenausdehnung, im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet bis zur Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes (mittleren Tidehochwasserstandes). Dies gilt auch im Bereich eines Strom- oder Längshafens wie Brake.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Weser nach Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - und § 1 des Staatsvertrages 1921 am 1. April 1921 Eigentum des Deutschen Reichs geworden und nach Art. 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBI. 1 352) - WaStrVermG - Eigentum der Klägerin ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 152, 153f.).

b) Das Eigentum des Bundes an der Weser erstreckt sich auf deren gesamte Breite. Der Staatsvertrag 1921 hat diesen Grenzen der von den Ländern auf das Reich übergehenden Wasserstraßen nicht festgelegt. In dem einen Bestandteil des Vertrages bildenden Verzeichnis der auf das Reich übergehenden Binnenwasserstraßen - Anlage A zum Staatsvertrag (RGBI aaO.) - sind nur die Wasserstraßen selbst und ihre Endpunkte bezeichnet. Die Weser ist, soweit sie auf dem Gebiet des Staates Oldenburg verläuft, im Abschnitt X. Oldenburg unter der lfd. Nr. 137 als „Weser (Außenweser und Unterweser mit den Nebenarmen)" aufgeführt, ihre Endpunkte sind mit „längs der Landesgrenze" angegeben. Hinsichtlich der seitlichen Abgrenzung der Wasserstraßen sind die Grundsätze des Landesrechts maßgebend (Begründung zum Entwurf des Staatsvertrages, Verhandlungen des Reichstages Band 367 Nr. 2235 S. 22 zu § 1; Holtz/Kreutz/ Schlegelberger Das Preußische Wassergesetz 1955 Vorbem. V 1 S. 13).

Das hier anzuwendende Oldenburger Landesrecht enthält ebenfalls keine Bestimmung über die seitliche Ausdehnung der Weser.

Abzustellen ist damit auf das Gemeine Recht, das im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet subsidiär galt (Wüsthoff Handbuch des deutschen Wasserrechts 1949 1. Band S. 22 mit Karte 3; Rehder Niedersächsisches Wassergesetz 4. Aufl. 1971 § 53 Anm. 2 b). Nach Gemeinem Recht wird im Ebbe- und Flutgebiet, zu dem die Unterweser gehört, die Grenze zwischen Flussbett und Ufer durch die Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes gebildet (RGZ 44, 124, 130; Oberappellationsgericht Celle SeuffA 9 [1855] Nr. 258; Holtz/Kreutz/Schlegelberger § 8 Anm. 11; § 12 Anm. 1; vgl. auch OLG Oldenburg NdsRpfl 1969, 136, 137). Dem entspricht heute § 53a des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der ab 1. Januar 1971 geltenden Fassung (GVBI. 1970, 457). Hiernach ist Eigentumsgrenze an Gewässern im Tidegebiet im Zweifel die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes (Rehder § 53 a NWG Anm. 1; LT-Drucks. 6/590 S. 30/31; vgl. ferner die bei Holtz/Kreutz/Schlegelberger II S. 825 abgedruckte Ausführungsanweisung zum Preußischen Wassergesetz zu E).

Das aufgrund der Weimarer Reichsverfassung durch den Staatsvertrag 1921 geschaffene Eigentum des Deutschen Reichs an der Weser, das nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 WaStrVermG jetzt der Klägerin zusteht, erstreckt sich daher der seitlichen Ausdehnung nach im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet bis zur Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

c) Entgegen der Annahme der Revision gilt dies auch für Wasserflächen, die im Bereich eines sogenannten Strom- oder Längshafens wie Brake liegen und für Hafenzwecke benötigt werden.

aa) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Klägerin Eigentümerin der im Klageantrag zu 1 genannten Wasserflächen der Weser ist, die vor der Pieranlage des Hafens Brake liegen. Es handelt sich dabei um Flächen im Strom außerhalb des Fahrwassers, die als Schiffsliegeplätze dienen, einmal am linken Ufer in einer Breite von zwei Schiffsbreiten entlang der gesamten Hafenanlage, zum anderen am rechten Ufer (Harrier Sand) gegenüber dem Hafen als Warteplätze.

Der Staatsvertrag 1921 hat die Wasserstraßen in ihrem gesamten Umfang auf das Reich übergehen lassen. § 1 Abs. 1 Satz 2 StV 1921 bestimmt, dass der Übergang „mit allen Bestandteilen" erfolgt. Ob und inwieweit damit auch die an den Wasserstraßen gelegenen Häfen auf das Reich übergegangen sind, hat der Staatsvertrag 1921 nicht abschließend geklärt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 StV 1921 sind Schutz- und Sicherheitshäfen in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Diese Häfen sind als Teil der Wasserstraße angesehen worden (Begründung zu § 1 des Entwurfs des Staatsvertrags; Zschucke JöR 1922, 78. 81). Nicht im Staatsvertrag geregelt ist dagegen der Übergang der anderen Häfen, insbesondere der Verkehrs- und Umschlaghäfen (Begründung aaO.; Zschucke aaO.). Im vorliegenden Fall kommt es deshalb darauf an, ob die streitigen Wasserflächen „Bestandteil" der Wasserstraße Weser sind oder nicht. Das ist zu bejahen.

Die Frage, ob die im Bereich eines Hafens gelegenen und dessen Betrieb dienenden Wasserflächen als Teil des Hafens oder als Teil des Gewässers anzusehen sind, an dem der Hafen liegt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Zuordnung dieser Flächen ist vielmehr auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Bilden die Wasserflächen des Hafens mit dem Gewässer, an dem er liegt, eine natürliche Einheit, so stellen sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer des Gewässers dar; seine Flächen sind dann Bestandteile des Gewässers.

Mit dem Berufungsgericht ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei ungezwungener Betrachtung des Stroms darstellt.

Für eine solche Abgrenzung nach räumlichen Kriterien sprechen sachliche Gründe. Einmal erleichtert eine solche Regelung die Abgrenzung, weil sich die Frage nach der räumlichen Zuordnung einer Wasserfläche regelmäßig leichter und eindeutiger beantworten lässt als die Frage nach der Erforderlichkeit für Hafenzwecke. Sie ist daher geeignet, Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern über die Eigentumsgrenzen vorzubeugen, und dient damit der Rechtssicherheit (vgl. BGHZ 67, 152, 157 f.).

Die im Bereich des Hafens Brake gelegenen, hier streitigen Wasserflächen der Weser bilden mit dem Wasser des Stroms eine einheitliche Wasserfläche. Sie sind bei natürlicher Betrachtungsweise der Weser räumlich zuzurechnen, liegen innerhalb der natürlichen Grenze des Wasserlaufs und sind daher dessen Bestandteil.

Diese Abgrenzung zwischen Wasserstraße und Hafen steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie § 45 Abs. 4 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes - WaStrG - vom 2. April 1968 (BGBl. II 173) für die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz getroffen hat. Die Vorschrift spricht von „Teilen einer Bundeswasserstraße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird". Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass Häfen, die mit der Bundeswasserstraße eine natürliche Einheit bilden, auch dann deren Bestandteil sind, wenn es sich um Verkehrs- oder Umschlagshäfen handelt (Mintzel Bundeswasserstraßengesetz § 45 Anm. 3; § 1 Anm. 3 A c, 4 C 1 a; Friesecke Bundeswasserstraßengesetz § 45 Anm. 5; ders. in Das Deutsche Bundesrecht VI D 20 S. 52).

bb) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Klägerin Eigentümerin der im Klageantrag zu 1 genannten Wasserflächen der Weser ist, die unter der auf Pfählen ruhenden Pieranlage des Hafens Brake liegen. Dies bezieht sich auch auf Wasserflächen, die 1921 schon mit einer Pier überbaut waren.

Die Revision macht insoweit geltend, die bereits in den Jahren 1892 bis 1912 mit einer Pier überbauten Wasserflächen seien nicht mehr Teil der Wasserstraße Weser gewesen und deshalb nicht nach Art. 97 WRV, § 1 StV 1921 von Oldenburg auf das Deutsche Reich übergegangen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Wie bereits ausgeführt, ist die Weser am 1. April 1921 in ihrer gesamten Seitenausdehnung, d. h. bis zur Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes (mittleren Tidehochwasserstandes), von Oldenburg auf das Deutsche Reich übergegangen. Daran ändert der Umstand nichts, dass Teile der Wasserstraße mit einer Pieranlage überbaut waren.

Die Errichtung einer Pieranlage hat auf den Verlauf der natürlichen Grenze eines Gewässers keinen Einfluss. Eine solche Maßnahme verändert das Bett des Gewässers nicht. Insoweit liegt es anders als bei einer Anlandung oder Anschüttung, die den bisherigen „Bestand" eines Gewässers berühren (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 67, 152).

cc) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum auch das Eigentum der Klägerin an den im Klageantrag zu 1 genannten Wasserflächen der Weser bejaht, die das beklagte Land in den Jahren 1962/1965 mit dem ebenfalls auf Pfählen ruhenden sogenannten Piertisch überbaut hat.

Die Revision macht insoweit geltend, das beklagte Land sei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG Eigentümer der Flächen geworden.

Auch darin ist der Revision nicht zu folgen. (Wird ausgeführt.)

Aber selbst wenn das Bundeswasserstraßengesetz hier anwendbar wäre, könnte das beklagte Land aus § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG kein Eigentumsrecht herleiten. Brake liegt weder an einer Seewasserstraße noch am angrenzenden Mündungstrichter der Weser. Seewärtige Grenze der Binnenwasserstraße Weser ist die Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Langwarden und der Mündung des Oxstedter Baches (WaStrG Anl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 lfd. Nr. 40). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die binnenwärtige Grenze des Mündungstrichters der Weser jedenfalls unterhalb von Brake liegt, wo genau, kann hier dahinstehen.

Der Mündungstrichter reicht entgegen der Annahme der Revision nicht so weit, wie sich Ebbe und Flut auf die Binnenwasserstraße auswirken. Das würde schon der natürlichen Bedeutung der Wortteile „Mündung“ und Trichter“ nicht entsprechen Er beginnt vielmehr dort, wo die Binnenwasserstraße in ihrem Lauf zum Meer den Charakter eines Binnengewässers im geographischen Sinne verliert und nach ihrer flächenmäßigen Gestalt den Charakter der offenen See annimmt (Mintzel WaStrG § 1 Anm. g b; Friesecke WaStrG § 1 Rdn. 16; ders. in Das Deutsche Bundesrecht VI D S. 31; Lüders, Kleines Küstenlexikon 2. Aufl. 1967 S. 131). Das ist bei der Weser im Bereich von Brake noch nicht der Fall.

Klageantrag zu 2:

Soweit die Klägerin weiter festgestellt wissen will, dass das beklagte Land nicht befugt sei, ohne ihr privatrechtliches Einverständnis bestimmte Wasserflächen der Weser für die Erweiterung des Hafengeländes und die Anlegung eines Binnenschiffsliegeplatzes in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gegeben.

Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des erhobenen Anspruchs maßgebend, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (BGHZ - GZS - 66, 229, 232 f.).

Bei den streitigen Flächen handelt es sich um öffentliche Sachen (Forsthoff Verwaltungsrecht 1 10. Aufl. § 20 S. 373 ff.; Wolff/ Bachof Verwaltungsrecht 1 9. Aufl. § 55 III b 2 a S. 482 ff.), die unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, der Ausbildung hoheitlicher Tätigkeit dienen. Öffentliche Sachen unterliegen zwar den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese werden aber durch die besondere öffentlich-rechtliche Sachherrschaft überlagert (Forsthoff S. 379/380; Wolff/Bachof § 57 1 a 2 S. 493; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 89 Rdn. 20, 31; Sieder/ Zeitler WHG Vorbem. 9; Friesecke WaStrG Einl. 14).

Dieses Nebeneinander von bürgerlichem und öffentlichem Recht ist auch für die Frage des Rechtswegs von Bedeutung. Ob und unter welchen Voraussetzungen das beklagte Land befugt ist, die streitigen Flächen für die von ihm beabsichtigte Nutzung in Anspruch zu nehmen, beurteilt sich nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht. Daran ändert nichts, dass die Klägerin in ihrem Klageantrag allein auf das Erfordernis ihres privatrechtlichen Einverständnisses abstellt. Die Parteien streiten insoweit - anders als bei dem Klageantrag zu 1 - nicht über Inhalt und Umfang des der Klägerin zustehenden (privaten) Eigentums, namentlich nicht über das Recht des Eigentümers, einen Gebrauch der Sache abzuwehren, der nicht durch den Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Titel wie Verleihung, Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist (vgl. dazu BGHZ 49, 68). Der Streit geht vielmehr darüber, ob die Verfügungsmacht des Gewässereigentümers durch eine Norm des öffentlichen Sachenrechts eingeschränkt wird. Ein solcher Streit um die „Freiheit" des (im übrigen unbestrittenen) Eigentums von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ist eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts (vgl. dazu auch RGZ 117, 235). Diese betrifft hier nicht die Verteilung hoheitlicher Aufgaben an der Bundeswasserstraße zwischen Bund und Land (dies wäre eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, vgl. BVerwGE 9, 50, 52), sondern die Frage, ob das beklagte Land nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes die von ihm für Hafenzwecke beanspruchten Teile der Weser auch ohne Einverständnis der Klägerin nutzen darf. Das stellt einen im öffentlichen Recht wurzelnden Streit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Land dar (BVerWG aaO. S. 53; BVerfGE 1, 299, 306; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 50 Rdn. 4), dessen Entscheidung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).