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II ZR 26/79 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 22.05.1980
File Reference: II ZR 26/79
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage. Keine Verjährung solcher Ansprüche, die in einer Feststellungsklage zu unverjährter Zeit rechtshängig geworden sind.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 22. Mai 1980

 II ZR 26/79

(Rheinschiffahrtsgericht Kehl; Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe)

Zum Tatbestand:

Wegen des Tatbestandes wird auf das vorstehend veröffentlichte Urteil - II ZR 27/79 - Bezug genommen. In dem Urteil II ZR 26/79 hat jedoch die Versicherin des MS H gegen die Eignerin des MS Ha (Beklagte zu 1) und deren Lotsen (Beklagten zu 2) auf Ersatz des durch den Schiffsverlust entstandenen Schadens von über 163 000 hfl und auf Feststellung allen weiteren Schadens (u. a. wegen etwaiger Ansprüche des französischen Staates auf Ersatz der Wrackbeseitigungskosten) geklagt.
Die Entscheidung ist zum gleichen Ergebnis - natürlich im umgekehrten Verhältnis der klagenden Parteien - gelangt (4/5 des entstandenen und weiteren Schadens haben gesamtschuldnerisch die Eignerin von MS Ha und deren Lotse zu tragen). In der Begründung hat das Revisionsgericht zusätzlich zu dem Feststellungsantrag und zur Verjährungsfrage Stellung genommen, wie folgt:

Aus den Entscheidungsgründen:

„...

Nach Ansicht der Revision steht dem Feststellungsantrag die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen, soweit er den Betrag umfaßt, den der französische Staat von dem Eigentümer de B. des MS H für die Entfernung des Wracks aus dem Rhein verlangt. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens kein Rechtsstreit vor dem Rheinschiffahrtsgericht Straßburg oder der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt darüber anhängig ist, ob die Beklagten verpflichtet sind, de B. den Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der Inanspruchnahme seitens des französischen Staats wegen der Wrackbeseitigungskosten entsteht (vgl. hierzu die Sachverhaltsdarstellung in den Urteilen der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 22. Oktober 1976 - 46 Z 19/76 und vom 6. November 1979 - 94 Z 21/79, mit welchen diese die Klagen des französischen Staats auf Ersatz der Wrackbeseitigungskosten gegen den Schiffseigentümer de B. sowie gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat).

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Anspruch auch nicht ganz oder teilweise verjährt:

Die Klageschrift vom 18. Juli 1973 enthält allein den Antrag festzustellen, „daß die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch den Schaden zu ersetzen haben, den das MS H durch den Zusammenstoß mit MS Ha am 10. April 1973 auf dem Rhein zwischen Strom-km 337 und 338 erlitten hat, die Beklagte Ziff. 1 sowohl dinglich mit dem MS Ha wie auch persönlich im Rahmen von § 114 BinnSchG, der Beklagte Ziff. 2 persönlich unbeschränkt haftend". Zu diesem Antrag hat die Klägerin in der Klageschrift näher ausgeführt, daß MS H noch nicht gehoben sei und daher der Schaden der Höhe nach noch nicht beziffert werden könne; sobald das der Fall sei, werde sie die Klage auf Leistung umstellen. Danach kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht zweifelhaft sein, daß der in unverjährter Zeit rechtshängig gewordene Feststellungsantrag den gesamten Schaden der Interessenten des MS H umfaßt hat und nicht lediglich, wie die Revision meint, den Kasko-, Nutzungs- und Inventarschaden hinsichtlich dieses Schiffes. Demgemäß hat die Klägerin, als sie mit Schriftsatz vom 30. März 1976 teilweise zur Leistungsklage überging und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 163 456,63 hfl beantragte, erklärt, daß damit der Feststellungsantrag der Klageschrift nicht erledigt sei, weil Ladungsschaden, Havarie-grosse-Beiträge sowie die Hebungs- und Wrackbeseitigungskosten noch nicht beziffert werden könnten. Nach alledem hat sie diese Schäden nicht, wie die Revision meint, erst mit diesem Schriftsatz in den Rechtsstreit eingeführt.
...“