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Leitsatz:
Obliegt dem Absender die Verladung, so gehen Schäden an dem Gut, die durch unsachgemäße Verstauung und Befestigung auf einem LKW entstehen, zu seinen Lasten.
Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 21. April 1960
II ZR 21/58
Zum Tatbestand:
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport eines gemieteten Turmdrehkranes von Stuttgart zu einer Baustelle in Mannheim. Die Verladung erfolgte durch Angestellte eines Bauunternehmers in Stuttgart auf dem Lastzug der Beklagten ohne jede Befestigung. Die Fahrt verlief ohne Zwischenfall. Der gegen Abend in Mannheim angekommene Lastzug sollte andern Tags entladen werden. Am Abend unternahm der Fahrer A. der Beklagten jedoch durch Mannheim mit der beladenen Zugmaschine eine Fahrt, bei der das auf dem LKW befindliche Kranführerhaus über die rechte Bordwand kippte und beschädigt wurde.
Gegenüber dem Verlangen der Klägerin auf Ersatz des durch die Reparatur und den Ausfall entstandenen Schadens verweist die Beklagte u. a. auf die dem Vertragsabschluß zugrundegelegte Kraftverkehrsordnung, wonach die Klägerin selbst für die ordnungsmäßige Verladung des Kranes verantwortlich gewesen sei (§ 17 KVO).
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht jedoch nur zu 3/4 - unter Berücksichtigung anderer rechtlicher Gesichtspunkte. Die Revision der Beklagten hatte insoweit teilweisen Erfolg, als der Anspruch dem Grunde nach zwar zu 3/4, aber entgegen der Auffassung des OLG nur im Rahmen der §§ 29, 32, 35 und 36 KVO als gerechtfertigt anerkannt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Schwierigkeit der Auslegung des § 17 Abs. 1 KVO ergibt sich daraus, daß Satz 1 dem Absender die Pflicht zu einer bestimmten Tätigkeit auferlegt, Satz 3 aber für ein bestimmtes Ergebnis dieser Tätigkeit einen anderen, nämlich den Unternehmer, verantwortlich macht. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Absender von jeder Verantwortlichkeit für Art und Ergebnis der Verladetätigkeit befreit ist und nur überhaupt zu verladen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß er ordnungsmäßig zu verladen hat. Dazu gehört insbesondere auch, daß durch die Art der Verladung Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit vermieden werden. Mit Recht weist Guelde, KVO § 17 Anm. 3, in diesem Zusammenhang auf § 26 Abs. 3 Buchst. f KVO hin. Danach ruht die Lieferfrist auf die Dauer eines Aufenthalts, der ohne Verschulden des Unternehmers dadurch entsteht, daß die vom Absender verladene Sendung um- oder zurechtgeladen werden muß. Mängel der Verladung, die ein solches Umladen erforderlich machen, gehen hiernach hinsichtlich der Berechnung der Lieferfrist grundsätzlich dann zu Lasten des Absenders, wenn er verladen hat. Darin kommt zum Ausdruck, daß es im allgemeinen Sache des Verladenden ist, durch geeignetes Verstauen und notfalls Befestigen des Guts auf dem Fahrzeug von vornherein zu verhüten, daß umgeladen werden muß. Im Anwendungsbereich der Kraftverkehrsordnung gilt hiernach insofern das gleiche wie nach § 83 Abs. 1 Buchst. c EVO für Eisenbahntransporte (vgl. dazu Finger, EVO 2. Aufl. § 83 Anm. 14 und 15; Goltermann, EVO 2. Aufl. § 83 Anm. 6): Wer als Absender zu verladen hat, muß zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dieser Verpflichtung so nachkommen, daß das Gut während der Beförderung nicht infolge mangelhafter Verladung beschädigt wird.
Die in § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO statuierte Verantwortlichkeit des Unternehmers für die betriebssichere Verladung steht dem nicht entgegen. Es erscheint in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 (RGBI 1 457), die zur Zeit des Erlasses der Kraftverkehrsordnung galt, den Begriff Betriebssicherheit ebenfalls in einer die Ladung des Fahrzeugs betreffenden Vorschrift verwandte. Nach § 30 RStrVO, der entsprechend dem jetzt geltenden § 19 tVO Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen enthielt und von einem beladenen Fahrzeug möglicherweise ausgehende Verkehrsgefahren auszuschließen sucht, durfte die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leiden". Die Ladung war danach so zu verstauen, daß sie das ordnungsmäßige Arbeiten der Vorrichtungen des Fahrzeugs nicht beeinträchtigte und den Fahrer bei der Handhabung dieser Vorrichtungen nicht behinderte (Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 19 StVO Anm. 8). Dies legt den Schluß nahe, daß auch in der Kraftverkehrsordnung der Begriff betriebssicher" eine ähnlich enge Bedeutung wie in § 30 RStrVO hat. Jedenfalls aber ist die Auffassung, die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die betriebssichere Verladung" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO ergebe keine Verantwortlichkeit auch für eine solche Art der - dem Absender obliegenden - Verladung, die Beschädigung des Guts während der Beförderung nach Möglichkeit ausschlösse, durchaus auch mit dem Wortlaut dieser Vorschrift vereinbar.
Die Erwägung, der Unternehmer könne im allgemeinen die mit einer Beförderung verbundenen Gefahren besser als der Absender übersehen und die Ordnungsmäßigkeit der Verladung am besten beurteilen, greift nicht durch. Es kann nicht allgemein gesagt werden, daß die bei dem Unternehmer vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen für die richtige Art der Verladung grundsätzlich von größerer Bedeutung seien als die Kenntnis der Eigenart des beförderten Guts, mit der der Absender in der Regel näher vertraut sein wird als der Unternehmer.