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Leitsatz:
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bezüglich der Absuchung einer bestimmten Kanalstrecke auf möglicherweise in diesem Bereich vorhandene Sprengkörper.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 27. September 1971
(Schifffahrtsobergericht Hamburg)
Zum Tatbestand:
Für den Sach- und Streitstand wird auf das Urteil des Senats vom 8. Juli 1968 - II ZR 97/66 (ZfB 1968, Seite 463 - Sammlung Seite 49) Bezug genommen, durch welches das die Klage der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung abweisende und der Widerklage des Beklagten stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war. Im besonderen ging es um die Frage, ob über die erfolgte Taucheruntersuchung einer bestimmten Strecke hinaus eine weitere Strecke mit der Förstersonde hätte abgesucht werden müssen.
Das Schifffahrtsobergericht hat die Klage erneut abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat hat in seinem 1. Revisionsurteil die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die nördliche Böschung des Küstenkanals beiderseits des bei km 41,6 gelegenen Einmannloches nachträglich mit der Förstersonde nach den verschwundenen Riegelminen absuchen zu lassen. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Unterlassung und der Beschädigung des MS „K" durch die Minendetonation hat er darauf hingewiesen, hierfür sei von Bedeutung, ob mit der Förstersonde eine weitere Strecke oberhalb und unterhalb des Einmannloches hätte überprüft werden müssen als bei der im Jahre 1952 von km 41,575 bis 41,625 erfolgten Taucheruntersuchung; ferner sei in diesem Zusammenhang wesentlich, ob sich die Detonationsstelle innerhalb oder außerhalb dieser Strecke befunden habe. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht nunmehr dargelegt, die Verdachtsstelle hätte mit der Förstersonde mindestens von km 41,550 bis km 41,650 abgesucht werden müssen; die Suche hätte mit Sicherheit zum Auffinden der bei km 41,556 detonierten Riegelminen geführt. Letzteres kann auch die Revision nicht bestreiten. Sie meint jedoch, eine Überprüfung der Verdachtsstelle mit der Förstersonde hätte ebenfalls nur von km 41,575 bis km 41,625 vorgenommen werden müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des § 286 ZPO. Die Rüge greift nicht durch.
Nach den Feststellungen im 2. Berufungsurteil wäre die Nachsuche mit der Förstersonde verhältnismäßig leicht, überdies auch wirkungsvoller als die Nachschau durch den Taucher, gewesen. Schon diese Vorzüge der Förstersonde machen es deutlich, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, bei dem etwa ab 1959 gebotenen Einsatz der Sonde eine wesentlich längere Strecke oberhalb und unterhalb von km 41,6 absuchen zu lassen als bei dem Tauchereinsatz im Jahre 1952. Hierfür spricht weiter die Feststellung, dass die Angaben des Maurers K. über die Lage des von ihm bei km 41,6 entdeckten, die Riegelminen enthaltenden Einmannloches nur eine ungefähre gewesen ist, und dass es nach den festgestellten Mindest- und Höchstgewichten von Riegelminen (3 bzw. 12 kg) einem Fußgänger ohne weiteres möglich war, jede Mine über eine kurze Strecke zu tragen. Ferner gewinnt in diesem Zusammenhang die Feststellung Bedeutung, dass ein Fachmann die verschwundenen Riegelminen nicht ins Wasser geworfen hätte. Ein Laie, dem die Gefährlichkeit der in dem Einmannloch liegenden Minen nicht bewusst war, kann sie aber durchaus - aus welchen Motiven auch immer - einzeln schräg die Böschung hinab getragen und im Abstand von jeweils einigen Metern im Wasser versenkt haben. Aus der Sicht dieser Umstände, die das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei seiner Beurteilung über das Ausmaß der Sorgfaltspflichten der Klägerin zugrunde gelegt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn es die mit der Förstersonde abzusuchende Strecke auf mindestens jeweils 50 m oberhalb und unterhalb von km 41,6 bemessen hat.