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Leitsätze:
Ausländische allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht revisibel (§ 549 ZPO). Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, daß jeder Unternehmer in seinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich seine Haftung für jedes Verschulden seiner nicht in leitender Stellung befindlichen Angestellten jedenfalls dann ausschließen kann, wenn Versicherungsschutz besteht.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 3. Februar 1966
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Rheinschiffahrtsobergericht Köln).
Zum Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des schleppenden MS D234 und des Anhangkahnes D49, neben dem backbords der Kahn M gekoppelt war. Der Beklagte zu 2 war Schiffsführer von D234, der Beklagte zu 3 Schiffsführer von D49. Der Schleppzug erlitt auf der Talfahrt durch Anfahrung der Straßenbrücke Düsseldorf-Oberkassel einen schweren Unfall, bei dem Kahn D49 abriß und weiter talwärts sank.
Die Klägerinnen zu 1-9 als Versicherer der Verladerfirma, der Klägerin zu 10, verlangen Ersatz der erheblichen Ladungsschäden (Ford-Kraftwagen) und der angefallenen Havariebeiträge.
Die Beklagten bestreiten jedes Verschulden, berufen sich aber vor allem auf Konnossementsbedingungen - KB - (18 der „Verlade- und Transportbedingungen"), in denen sich die Beklagte zu 1 weitgehend von der Haftung für eigenes und das Verschulden ihrer Leute freigezeichnet hatte.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen und diese Entscheidung mit der Freizeichnung in den Konnossementsbedingungen begründet. Die Berufung war erfolglos. Auch die Revision wurde zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht gründet seine Entscheidung auf die in den KB enthaltenen Freizeichnungsklauseln. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision. Sie können keinen Erfolg haben, weil die KB weder Bundesrecht noch sonstige im Bezirk des Berufungsgerichts und eines anderen Oberlandesgerichts geltende Vorschriften sind (§ 549 ZPO). Die KB sind vom Centraal Bureau voor de Rijn- en Binnenvaart aufgestellt. Sie sind ausländische Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der Rechtsprechung ist die Nachprüfbarkeit deutscher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts Anwendung finden, anerkannt. Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß ihre Bestimmungen nicht den Charakter spezieller vertraglicher Vereinbarungen, sondern den einer Rechtsordnung tragen (BGHZ 8, 55, 56). Die hier in Frage stehenden KB haben das Gepräge einer ausländischen Rechtsordnung und sind daher ebenso wie ausländisches Recht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Das Berufungsgericht hat die KB dahin ausgelegt, daß die Reederei von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die Schiffsführer des Schleppers und des Kahnes sowie die Angestellten der Reederei von der Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit befreit sind, möge diese Haftung auf vertraglichem oder außervertraglichem Rechtsgrund beruhen. An diese Auslegung ist der Senat gebunden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach § 1 KB die an dem Transport Beteiligten sich dort, wo die KB schweigen, den Bestimmungen des deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes unterwerfen. Dieses deutsche Recht gilt nach den KB nur, soweit die KB Lücken aufweisen. Ob dies der Fall ist, muß durch Auslegung ermittelt werden. Die allein dem Bundesgericht obliegende Auslegung hat zu dem Ergebnis geführt, daß für die hier zu entscheidenden Fragen keine Lücken bestehen. Deutsches Recht kommt daher nicht zur Anwendung.
Die Anwendung der Freizeichnungsklauseln der KB ist auch nicht nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich seine Haftung für jedes Verschulden seiner nicht in leitender Stellung befindlichen Angestellten jedenfalls dann ausschließen kann, wenn Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 1962, 552, 554; BGHZ 33, 216). Die Freizeichnungsklauseln der KB gehen nicht weiter als die entsprechender deutscher, als wirksam anerkannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Daß das grobe Verschulden eines in leitender Stellung befindlichen Angestellten der Reederei hier in Frage kommen könnte, hat das Berufungsgericht nicht angenommen und ist auch von den Klägerinnen nicht dargetan."