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Leitsatz:
Teilt der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten mit, daß von der Möglichkeit der - durch das Berufungsgericht zugelassenen - Revision kein Gebrauch gemacht werde, und überweist er anschließend die Urteilssumme ohne Vorbehalt, so ist eine danach eingelegte Revision des Versicherungsnehmers unzulässig.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 8. Dezember 1975
II 100/74
(Schiffahrtsgericht Bremen; Schiffahrtsobergericht Hamburg)
Zum Tatbestand:
Das Schiffahrtsobergericht hat die Beklagte am 25. April 1974 - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Kläger 18 547,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1972 zu zahlen; zugleich hat es die Revision zugelassen, „soweit der Kläger aus abgetretenem Recht des Schiffseigners T. den Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsverlustes in Höhe von 6524 DM geltend macht und dieser Anspruch in Höhe von 4/s dem Kläger zugesprochen worden ist". Mit Schreiben vom 15. Mai 1974 hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gebeten mitzuteilen, „wohin wir den Urteilsbetrag von 18 547,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. September 1972 = 1545,60 DM, zusammen also 20 092,80 DM überweisen sollen". Weiter heißt es in dem Schreiben: „Von der Möglichkeit der Revision wollen wir keinen Gebrauch machen." Den Betrag von 20 092,80 DM hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten sodann am 4. Juni 1974 an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers überwiesen. Mit Rücksicht auf diese Vorgänge hält der Kläger die am 11. Juni 1974 eingelegte Revision der Beklagten für unzulässig. Demgegenüber meint die Beklagte, das Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 15. Mai 1974 enthalte keinen Rechtsmittelverzicht. Uberdies hätte ein solcher wirksam nur durch ihren Prozeßbevollmächtigten erklärt werden können. Auch sei die Urteilssumme lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zur Erfüllung des Klageanspruchs gezahlt worden. Das ergebe sich insbesondere aus einem Schreiben, das ihr Haftpflichtversicherer am 12. September 1975 an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gesandt habe. Das Schreiben laute: „In dieser Sache hat bekanntlich die Beklagte in Höhe von 6542 DM Revision gegen die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingelegt. Wir stellen deshalb der Ordnung halber klar, daß in Höhe dieser Summe zuzüglich der auf sie entfallenden Zinsen mit unserer Zahlung keineswegs die Klageforderung anerkannt worden ist, sondern daß die Uberweisung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte."
In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil in Höhe von 5219,20 DM aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Demgegenüber hat der Kläger den Antrag gestellt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten wurde als unzulässig verworfen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten konnte daher als deren Vertreter den Klageanspruch in Höhe des durch das Berufungsurteil zuerkannten Betrags erfüllen. Das ist durch die Überweisung vom 4. Juni 1974 geschehen. Daß diese, wie der Haftpflichtversicherer der Beklagten nachträglich mit Schreiben vom 12. September 1975 erklärt hat, insoweit lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein soll, als die Beklagte Revision eingelegt hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere dessen eigenes Schreiben vom 15. Mai 1974. Wenn es dort im Anschluß an die Bitte um Mitteilung, wohin die Urteilssumme überwiesen werden solle, heißt, „Von der Möglichkeit der Revision wollen wir keinen Gebrauch machen", so zeigt das deutlich, daß mit der angekündigten Zahlung der Klageanspruch in voller Höhe des zuerkannten Betrags erfüllt werden sollte. Mit der Erfüllung ist aber die Beschwerde der Beklagten durch das angefochtene Urteil weggefallen (vgl. BGH, Urt. v. 24. 6. 1953 - II ZR 200/52, LM Nr. 4 zu § 91 a ZPO). Schon deshalb ist die Revision unzulässig, ohne daß es noch auf die Frage eines wirksamen Rechtsmittelverzichts seitens der Beklagten ankommt.