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Leitsatz:
Ein Kühlschrank dient in erster Linie der Lebenshaltung des Schiffers und seiner Familie und ist daher nicht Teil seines Betriebsvermögens.
Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 22. November 1960
I 212/60 U
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Senat tritt der Auffassung des Finanzgerichts bei, dass der Kühlschrank in erster Linie der Lebenshaltung des Schiffers und seiner Familie dient. Das Finanzgericht konnte auf Grund des ihm zustehenden Rechts der freien Tatsachen- und Beweiswürdigung (§ 278 AO) ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung kommen, daß die Tatsache daß der Kühlschrank auch für die drei nicht zur Familie gehörigen Schiffsjungen Bedeutung habe, nicht ausschlaggebend sei. Ein Kühlschrank gehört unter den derzeitigen Verhältnissen zu einer eingerichteten Wohnung. Gegenstände, die der Einrichtung der Privatwohnung eines Unternehmers dienen, sind aber nicht Teil seines Betriebsvermögens, sondern sind notwendiges Privatvermögen. Die Kosten für die Anschaffung solcher Gegenstände dürfen daher nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der von der Bfin. vertretenen Auffassung, dass diese Grundsätze bei Binnenschiffern, die ihre Wohnung auf dem Schiff haben und zwangsläufig zur Ausübung ihres Berufes an das Schiff gebunden sind, nicht gelten, tritt der Senat nicht bei. Auch in solchen Fällen ist die klare Trennung des betrieblichen und des privaten Bereichs geboten; die Einrichtung der Schifferwohnung ist bei Binnenschiffern ebenso notwendiges Privatvermögen wie bei allen anderen Unternehmern, die zur Ausübung ihres Berufs an einem bestimmten Ort ihre Wohnung nehmen müssen. Es würde mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung unvereinbar sein, bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, zur Wohnungseinrichtung gehörende Gegenstände über den Betrieb anzuschaffen und abzuschreiben und damit typische Kosten der Lebenshaltung, die alle Steuerpflichtigen aus dem versteuerten Einkommen tragen müssen, zu Lasten des Gewinns zu verrechnen und dadurch das Einkommen zu mindern."