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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 24.10.1979
Es wird Bezug genommen auf:
Die Vorladung vom 21. Juni 1978, die am 31. März 1978 in der Staatsanwaltschaft des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg bewirkt und der Person des Beschuldigten am 3. Mai 1978 zugestellt wurde;
das dem Beschuldigten am 25.8.1978 zugestellte Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 21.6.1978, mit dem dieser zu einer Geldbusse von 300 Francs wegen Verstoss gegen die Regeln des § 6.28 RhSchPVO über das Durchfahren der Schleusen verurteilt worden ist:
die Berufungsschrift des Beschuldigten vom 5. Juli 1978 zugestellt am 13. Juli 1978, sowie die Berufungsbegründung, die am 8. August 1978 beim Rheinschifffahrtsgericht eingegangen ist die Berufungserwiderung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 1978;
die Gerichtsakten IE 1271/78, die der Berufungskammer vorlagen.
1. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufungskammer erklärt die Berufung von der Form her für zulässig;
2. Zur Sache
Die Vorladung des Beschuldigten ist am 31. März 1978 in der Staatsanwaltschaft des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg gemäß Art. 562 der französischen Strafprozessordnung betreffend im Ausland lebende Personen bewirkt worden.
Nach Art. 40 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte müssen jedoch Vorladungen und Zustellungen an Personen, welche in einem der Rheinuferstaaten einen bekannten Wohnsitz haben, in letzterem bewirkt werden.
Die Vorladung ist der Person des Beschuldigten am 3. Mai 1978 in seinem Wohnsitz bewirkt worden.
Nach Art. 552 der Strafprozessordnung sind aber Vorladungen an im Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen mindestens zwei Monate vor dem Erscheinen vor Gericht zu bewirken.
Im vorliegenden Fall ist diese Frist von zwei Monaten vor Erscheinen bei der Verhandlung vom 21. Juni 1978 nicht eingehalten worden.
Nach Art. 553 der Strafprozessordnung wird die Vorladung bei Nichteinhaltung dieser Frist ungültig, wenn die geladene Partei nicht erscheint.
Da der Beschuldigte nicht in der Verhandlung vom 21. Juni 1978 erschienen ist, ist die Vorladung an die Person des Beschuldigten für nichtig zu erklären.
Folglich ist das vom Rheinschifffahrtsgericht Strassburg gefällt Versäumnisurteil vom 21. Juni 1978 aufzuheben, ohne dass die übrigen Rechtsgründe geprüft werden müssen.
Demgemäß:
Hebt die Berufungskammer der Zentralkommission das Versäumnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 21. Juni 1978 auf, erklärt, dass die Feststellung der Kosten für das Berufungsverfahren gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Strassburg erfolgt.