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Leitsatz:
Schadensersatz ist nur ausschließlich der Mehrwertsteuer zu leisten, wenn der Geschädigte die für den beschädigten Gegenstand gezahlte Mehrwertsteuer im Wege des Ausgleichs mit der für eigene Dienstleistungen geschuldeten Mehrwertsteuer zurückerhalten hat.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 29. November 1978
(Rheinschiffahrtsgericht Straßburg)
Zum Tatbestand:
Der der Klägerin gehörende Leichter S wurde von dem der Beklagten 1) gehörenden und vom Beklagten 2) als Kapitän geführten Schleppboot B zwischen den Dalben der Löschrampe der Fa. S. im Straßburger Hafen abgelegt. Dabei wurde der Laufsteg des Ladegeräts der Fa. S. beschädigt. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung eines Betrages von 15 067,50 F (einschl. 2 511,25 F Mehrwertsteuer), den sie der Fa. S. erstattet hat, mit der Begründung, daß das Schleppboot den Leichter fahrlässig gegen den Laufsteg gedrückt habe. Die Beklagten bestreiten dies und machen geltend, daß der Schaden nicht beim Manöver des Schleppbootes, sondern erst danach beim Verholen zwecks Beladung des Leichters entstanden sei. Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Rheinschiffahrtsgericht zu Recht erkannt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch für den Schaden infolge fahrlässiger Führung des Schleppbootes haften, und die Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrages von 15 067,50 F verurteilt. Mit der Berufung verlangen die Beklagten nach wie vor die Abweisung der Klage, hilfsweise den Abzug der im Klageanspruch enthaltenen Mehrwertsteuer von 2 511,25 F. Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen, aber das Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagten auch zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages verurteilt worden waren. Der Klägerin wurden daher 1/ der Kosten auferlegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Es ist unbestritten, daß die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von 15 067,50 F einschließlich 2 511,25 F Mehrwertsteuer, bezahlt hat.
Aus den Akten geht aber hervor, daß die Klägerin, die in die Rechte der S. eingetreten ist, die von ihr bezahlte Mehrwertsteuer zurückerhielt.
...
Es ist ständige Rechtsprechung in Frankreich, und das französische Recht kommt in diesem Fall zur Anwendung, daß ein Geschäftsmann oder Industrieller, der der Mehrwertsteuerpflicht unterworfen und somit einen Ausgleich der Mehrwertsteuer der für ihn erbrachten Leistungen mit der Mehrwertsteuer vornehmen kann, die er für seine eigenen Dienstleistungen schuldet, sofern ein solcher Ausgleich überhaupt möglich ist, nicht als Schadensersatz fordern kann, daß der für den ihm verursachten Schaden Verantwortliche die Mehrwertsteuer noch einmal bezahlt.
Eine solche Vergütung der Mehrwertsteuer hätte eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin zur Folge, da diese die Mehrwertsteuer letztlich nicht zu tragen hat.
Der obengenannte Grundsatz ist sowohl von der Doktrin (Lamy fiscal n° 98; La TVA et le réglement des sinistres - Janine Bauer Lefranc - Seite 24 ff. Ed. AGSAA) als auch von der französischen Rechtsprechung (Cassation ler ch. civ. - 9. Februar 1972 Cie des Assurances Générales : Cassation ler ch. civ. 28. Januar 1975 Cie Assurances Seine et Rhöne / Cie Assurances Generales Helvetia und andere) anerkannt und mehrmals von der französischen Regierung auf entsprechende Fragen im Verlaufe von Parlamentsdebatten bekräftigt worden. (Amtsblatt des Ministers insbesondere vom 29. Oktober 1970 - Debatten in der Nationalversammlung, Seite 4882 Nr. 12746 und vom 2. Mai 1971 Amtsblatt - Jahresdebatten, S. 1608 Nr. 16.327).
Die geforderte Schadenshöhe muß daher ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 2511,25 F berechnet werden, und die Beklagten können nur zur Zahlung des Betrags von 12 556,25 F, der als solcher unbestritten ist, sowie der gesetzlichen Zinsen vom Tage des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts an (4. Januar 1978) verurteilt werden.
...“