Decision Database
Leitsatz:
Für in ausländischen Binnenschiffsregistern eingetragene Binnenschiffe deutscher Partikuliere konnte der für Kleinbetriebe vorgesehene Zuschuss zur Abwrackprämie gemäß den Richtlinien vom 3. März 1969 nicht gewährt werden.
Verwaltungsgerichts in Düsseldorf
Urteil
vom 20. Dezember 1976
Zum Tatbestand:
Der Kläger hatte neben der Abwrackprämie, die er für den ihm gehörenden im Jahre 1974 abgewrackten Schleppkahn erhalten hat, auch die Zahlung eines Zuschusses nach Maßgabe der Richtlinien für die Zuschussgewährung an Kleinbetriebe vom 3. März 1969 beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, da der Kläger zwar als Partikulier Mitglied des SBV war, aber das Schiff in ein niederländisches Binnenschiffsregister hatte eintragen lassen. Damit war die Voraussetzung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinien nicht erfüllt, dass das Schiff seit dem 1. 1. 1967 ununterbrochen in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland hätte eingetragen sein müssen.
Nachdem auch der Widerspruch abgelehnt worden war, machte der Kläger in seiner Verwaltungsgerichtsklage geltend, dass er als Betriebsstellenleiter des SBV in Rotterdam seinen Wohnsitz gehabt und deshalb das abgewrackte Schiff nicht in ein in der Bundesrepublik geführtes Binnenschiffsregister habe eintragen lassen können. Im Falle der Versagung werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Die Zuschuss-Richtlinien sind nach ihrem Wortlaut vorliegend nicht anwendbar und die sich daher ergebende unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber anderen Schiffseignern ist auch sachgerecht.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Zuschuss-Richtlinien können Zuschüsse zu Abwrackprämien gewährt werden für das Abwracken von Binnenschiffen, „die seit dem 1. Januar 1967 ausweislich der Eintragung in einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Binnenschiffsregister Eigentum des Antragstellers sind ...", sofern die weiteren Voraussetzungen der Richtlinien vorliegen. Anders als im Fall des § 32 a Abs. 4 Nr. 1 BSchVG, der eine Anspruchserweiterung zum Zweck der Beweiserleichterung beinhaltet (vgl. BT-Drucks. V/3414 S. 3), handelt es sich bei Art. 1 Abs.3 der Zuschuss-Richtlinien um eine Einschränkung des Kreises der Begünstigten, die dem von der Beklagten verfolgten Zweck der Bezuschussung mittelständischer Schifffahrttreibender gerecht wird. Hierzu hieß es in den die gesetzliche Grundlage dieser Leistung bildenden Bundeshaushaltsplänen übereinstimmend: „Den Inhabern von notleidenden mittelständischen Betrieben, die ihre Hauptniederlassung im Inland haben, werden neben den Prämien aus dem Abwrackfonds noch Zuschüsse aus Bundesmitteln gewährt (sofern sie bis zum 31. Dezember 1975 entscheidungsreife Zuschussanträge vorgelegt haben).
...
Diese vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Zuschussleistung auf Betriebe mit Hauptniederlassung im Inland konnte durch das Tatbestandsmerkmal der Eintragung des abgewrackten Schiffes in ein bundesdeutsches Binnenschiffsregister erreicht werden, denn gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in ,der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBI. 1, S. 359) ist ein Schiff in das Schiffsregister seines Heimathafens oder Heimatortes einzutragen, welcher sich gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (BSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBI. S. 369, 868) nach (Haupt)niederlassung bzw. Wohnsitz des Schiffseigners bestimmt.
...
Hieraus erhellt, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel des Art. 1 Abs. 3 der Zuschuss-Richtlinien nicht um eine Beweisregel, sondern um ein Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Fehlen eine Bezuschussung ausschließt.
Diese Abgrenzung der Zuschussberechtigten verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Im Bereich gewährender Sozialgestaltung stehen für die Bestimmung des Kreises der Begünstigten dem Subventionsgeber sachbezogene Gesichtspunkte im weitesten Umfang gegenüber (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17 S. 210 [216]).
Vorliegend war ein Zweck der Zuschuss-Aktion, aus Haushaltsmitteln eine Hilfe zur Altersversorgung ausscheidender Partikuliere zu gewähren.
Die Beschränkung einer derartigen sozialpolitischen Fürsorgemaßnahme auf solche Personen, die den Schwerpunkt ihrer Lebens- und Geschäftsinteressen während ihres Berufslebens im Bundesgebiet hatten, erscheint sachgerecht. Die Zuschüsse unterscheiden sich zudem nach der Herkunft der Mittel grundlegend von den Prämien aus dem Abwrackfonds, für den Beiträge auch von Eignern im Ausland registrierter Schiffe erhoben werden.
Ist somit ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG durch Ausschluss der Zahlung eines Zuschusses für die Abwrackung außerhalb des Bundesgebietes registrierter Schiffe nicht zu erkennen, so steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Abwrackprämie für sein Schiff nicht zu.
...“