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Leitsatz:
Zum Begriff des „Partikuliers", wenn neben der Binnenschifffahrt auch Seeschifffahrt betrieben wird und für den letzteren Zweig ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist.
Urteil
des Amtsgerichts Bremen
vom 6. Oktober 1977
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte hatte als Hauptfrachtführerin zur Durchführung übernommener Transportverpflichtungen die Fa. A, die See- und Binnenschifffahrt betreibt, als Unterfrachtführerin eingeschaltet und dieser bei der Frachtzahlung zweimal 5 als Abschluss- und Befrachtungsprovision berechnet.
Die klagende Wasser- und Schifffahrtsdirektion hatte dies beanstandet, weil A kein Partikulierbetrieb sei und daher nach Maßgabe des FTB nur einmal 5 % als Abschlussprovision verlangt werden dürften.
Die Klage auf Zahlung eines Betrages von rd. 318,- DM (einmal Provision) gemäß § 31 Abs. 3 BSchVerkG wurde abgewiesen.
Aus den Gründen:
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Für die Beurteilung der Partikuliereigenschaft war von der Definition des § 13 BinSchVG auszugehen.
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Die Partikuliereigenschaft von A war an dieser Definition zu messen. Allein auf die Anzahl der Binnenschiffe kommt es nicht an. Sie bildet nur einen ersten Anhaltspunkt. Dazu kommen muss noch, dass der Kleinschiffer dem Betrieb nach Kleingewerbetreibender ist. Dabei hat die Beurteilung von § 4 1 HGB auszugehen. Es darf somit nach Art und Umfang des Gewerbebetriebes kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein. Zur Beurteilung der Frage ist der Betrieb in seiner Gesamtheit zu betrachten, da § 4 1 HGB den In der Regel In kaufmännischen Angelegenheiten nicht so gewandten Kleingewerbetreibenden schützen soll. Dieser Schutzzweck gilt auch für den Privatschiffer A. Er betreibt neben der Binnenschifffahrt auch die Seeschifffahrt. Für den letzteren Zweig ihrer Tätigkeit hat sie einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Lediglich aus offensichtlich innerbetrieblichen Gründen betreibt sie die Befrachtung und Abrechnung ihrer Binnenschiffe nicht selbst. Hieraus kann jedoch die Partikuliereigenschaft nicht abgeleitet werden. A räumte auch selbst ein, nur wie ein Partikulierbetrieb tätig zu sein.
Eine Anwendbarkeit des § 31 III BinSchVG war deshalb gegeben. Trotzdem musste die Klage abgewiesen werden, da der Vorwurf nicht hinreichend dargelegt wurde, die Beklagte habe in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts ein von diesem abweichendes Entgelt mit A vereinbart.
Wenn A tatsächlich als Partikulier tätig geworden wäre, hätte die Vereinbarung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abrechnung ist abhängig von der rechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Vertragspartners der Beklagten. Die falsche rechtliche Bewertung kann der Beklagten aber nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da A tatsächlich wie ein Partikulier tätig wurde.
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