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6 U 277/99 - Oberlandesgericht (-)
Decision Date: 02.11.2000
File Reference: 6 U 277/99
Decision Type: Urteil
Language: German
Norm: § 9 Abs. 1 AGBG, § 24 AGBG, § 606 HGB, § 662 HGB
Court: Oberlandesgericht Hamburg
Department: -

Leitsätze:

1. Ein Seeverfrachter kann sich durch eine Klausel in den Konnossementsbedingungen wirksam von einer Haftung für Schäden freizeichnen, die auf einer unzulänglichen Ladungsfürsorge nach dem Ausladen aus dem Seeschiff durch selbständige Betriebe, wie zB eine Kaianstalt, beruhen. Denn der Verfrachter hat auf die Handlungsweise solcher Betriebe regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluß (Fortführung OLG Hamburg, 8. Februar 1996, 6 U 171/95, TranspR 1997, 109).

2. Ist von einem Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Haftung kraft Rechtswahl ausländisches Recht vereinbart worden, entfällt eine Inhaltskontrolle nach dem AGBG für eine solche Haftungsbeschränkung.

Urteil

des Hanseatischen Oberlandesgerichtes
Hamburg 6. Zivilsenat

vom 02.11.2000

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 4. November 1999 (Az.: 413 O 61/99) wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von DM 40.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerinnen um DM 1.552.579,99.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz, weil Güter, die der Beklagten zur Beförderung von Deutschland in die USA übergeben worden waren, während des Transportes beschädigt worden sind.

Die Klägerin zu 2), ein in F H, Michigan, USA, ansässiges Unternehmen, war Empfängerin einer Sendung bestehend aus insgesamt 5 Packstücken, für die sie bei der Klägerin zu 1) eine Transportversicherung abgeschlossen hatte. Die Sendung bestand aus 3 großen Holzkisten mit Metallbearbeitungsmaschinen sowie entsprechendem Zubehör in 2 Containern. Die Beklagte übernahm die Güter zum Transport mit MS "New York Express" von Bremerhaven zum Löschhafen New York (Newark, New Jersey) mit Weitertransport zur Empfängerin in F H, Michigan und stellte darüber unter den 20. August 1997 ein "Express Cargo Bill" aus  (Anl. K 1). Ein Konnossement wurde nicht ausgestellt. Die Beklagte war Verfrachterin unter dem Frachtvertrag auf der Grundlage der Express Cargo Bill Terms and Conditions (ECB, Anl. K 2). Nach der Ankunft von MS "New York Express" im Hafen von New York Ende August 1997 wurde die Ladung in einwandfreiem Zustand gelöscht, und zwar im "Universal Terminal". In dieser Hafenanlage, in der die Beklagte keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, wurden die Güter am 5. September 1997 beschädigt. Zwei der drei großen Holzkisten im Gesamtgewicht von 21.263 kg, die auf einem 40’-Flat-Rack-Container gestaut waren, fielen in einer Linkskurve von einem von der amerikanischen Niederlassung der Beklagten zur Verfügung gestellten Transportchassis auf den Boden, während die Mitarbeiter des Hafenbetriebes Universal Terminal sie mit Hilfe einer Zugmaschine im Terminal umsetzten, um sie an die Klägerin zu 2) ausliefern zu können. Die beiden beschädigten Maschinen waren nicht mehr einsatzfähig und konnten auch nicht mehr repariert werden. Sie wurden nach Deutschland zurücktransportiert. Bezüglich des Ausmaßes und der Höhe des Schadens wird auf die Feststellungen der International Surveyors and Adjusters Ltd. vom 5. Februar bzw. 17. April 1998 (Anl. K 6 und K 7) Bezug genommen. Diese Feststellungen werden von der Beklagten nicht in Abrede genommen, wenn sie auch der Auffassung ist, dass sich die Klägerinnen bei der Höhe des nunmehr verlangten Schadensersatzes nicht an § 660 Abs. 1 HGB orientiert hätten.

Die Klägerin zu 1) entschädigte die Klägerin zu 2) unter Zugrundelegung der Angaben der Sachverständigen mit einem Betrag von US-$ 665.785,85 und erhielt daraufhin von dieser ein sog. "subrogation receipt" (Anl. K 3). Den genannten Betrag machen die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage geltend.

Dazu haben sie vorgetragen, sie seien beide befugt, den Schadensersatzprozess zu führen. Da das Deutsche Recht das Rechtsinstitut der Subrogation der Rechte des Versicherungsnehmers nicht kenne, sei es erforderlich, dass Versicherungsnehmer und Versicherer zugleich im Prozess auftreten.

Die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz in voller Höhe. Die in den ECB, vor allem in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, da sie mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht vereinbar seien.

Zugunsten der Beklagten greife auch nicht die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 660 Abs. 1 HGB ein, da ihr hinsichtlich des Ladungsschadens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Beklagte habe ihre Betriebsabläufe im New Yorker Hafen in leichtfertiger Weise schadensanfällig organisiert. Sie habe nicht dafür Sorge getragen, dass im Hafenbetrieb Universal Terminal die passenden Transportchassis zur Verfügung gestanden hätten und eingesetzt worden seien. Die Beklagte hätte über die im Einzelfall erforderliche Ladungsfürsorge aufklären müssen. Als schwerwiegender Organisationsmangel erweise es sich dabei, dass die Beklagte vor Ort keine eigenen Mitarbeiter angestellt gehabt habe.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger US-$ 665.785,85 nebst 8 % Zinsen seit dem 6. September 1997 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 1) US-$ 665.785,85 nebst 8 % Zinsen seit dem 6. September 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) nicht für gegeben.

Eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin zu 2) komme aufgrund der in Nr. 5 Absatz 1 ECB enthaltenen Haftungsfreizeichnung nicht in Betracht. Die von ihr verwendete Klausel entspreche den branchenüblichen Landschadensklauseln, die von jeher praktiziert und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets akzeptiert worden seien. Jedenfalls habe sie ihre Schadensersatzpflicht wirksam mit den ECB auf den in sec. 4 (5) US COGSA vorgesehenen Höchstbetrag von US-$ 500,- pro Kiste beschränkt.

Demgemäß hat die Beklagte den Klaganspruch in Höhe von US-$ 1.000,- nebst anteiligen Zinsen gegenüber der Klägerin zu 2) anerkannt. Ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil ist am 21. Oktober 1999 ergangen.

Das Landgericht hat die Klage im übrigen mit Schlussurteil vom 4. November 1999 abgewiesen. Es hat die Klage der Klägerin zu 1) für unzulässig erachtet, weil für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klage der Klägerin zu 2) sei unbegründet, soweit sie den im Anerkenntnisteilurteil ausgeurteilten Betrag übersteige. Die Beklagte habe sich von ihrer Haftung für Landschäden gemäß Nr. 5 Abs. 1 ECB wirksam freigezeichnet. Derartige Landschadensklauseln seien von Deutschen Gerichten in ständiger Rechtsprechung stets für zulässig gehalten worden und hielten einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

Gegen dieses ihnen am 5. November 1999 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 3. Dezember 1999 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach entsprechender Fristverlängerung am 3. März 2000 eingegangen.

Die Klägerinnen üben Kritik am landgerichtlichen Urteil, wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klage der Klägerin zu 1) sei sehr wohl zulässig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft seien gegeben. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin zu 1) ergebe sich daraus, dass ihr aufgrund der an die Klägerin zu 2) gezahlten Entschädigung ein durch die Beklagte zu leistender Schadensersatzbetrag zustehe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich die Beklagte nicht wirksam von der weitergehenden Haftung für Landschäden freigezeichnet. Welche der Klauseln des ECB im vorliegenden Fall anwendbar seien sollen, lasse sich weder den Ausführungen des Landgerichts noch den ECB zweifelsfrei entnehmen. Die Landschadensklausel in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 ECB verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie die Klägerinnen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Sie weiche von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Seefrachtrechts ab. Eine Rückführung von Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 ECB auf einen gerade noch mit dem AGBG vereinbaren Inhalt sei auch im kaufmännischen Verkehr wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Unangemessenheit der Landschadensklausel werde auch nicht dadurch beseitigt, dass Güterschäden regelmäßig durch eine Transportversicherung abgedeckt seien.

Auch bei Anwendung von § 660 HGB würde die Beklagte unbeschränkt haften. Sie habe nämlich offenkundig ihre Betriebsabläufe in leichtfertiger Weise schadensanfällig organisiert.

Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg, verkündet am 4. November 1999 (Geschäfts-Nr. 413 O 61/99), abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger US-$ 664.785,85 nebst 8 % Zinsen seit dem 6. September 1997 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1), höchst hilfsweise an die Klägerin zu 2), US-$ 664.785,85 nebst 8 % Zinsen seit dem 6. September 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1) sei nicht gegeben. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Januar 1995 ("Katsuragi") sei nicht einschlägig.Die Landschadensklausel sei sehr wohl wirksam. Im übrigen komme es auf die Wirksamkeit dieser Schadensklausel im vorliegenden Fall deshalb nicht an, da die vertragliche Vereinbarung des US COGSA, d.h. in concreto die Haftungsbeschränkung auf US-$ 500,-- "per package", der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes nicht unterliege. Ob ein Vertrag, der, sei es kraft Gesetzes oder kraft Rechtswahl, ausländischem Recht unterliege, der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes unterworfen sei, richte sich nach §§ 24, 12 AGBG. Gemäß § 24 AGBG finde § 12 AGBG gegenüber einem Unternehmer keine Anwendung. Damit entfalle eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, so dass auch aus diesem Grund die Ausführungen der Klägerinnen zur Wirksamkeit der Landschadensklausel nach Deutschem Recht unerheblich seien. Auf eine unbeschränkte Haftung nach § 660 Abs. 3 HGB könnten sich die Klägerinnen nicht stützen. Die insoweit von ihnen vorgetragenen Behauptungen beruhten auf Spekulationen bzw. Vermutungen, die auch nicht andeutungsweise irgendeine Stütze in dem Vortragder Beklagten fänden. Die Umfuhr der Container durch den Hafenbetrieb Universal Terminal geschehe ausschließlich durch diesen. Irgendeinen Einfluss auf die Umfuhr habe sie, die Beklagte, nicht und könne ihn auch nicht nehmen. Sie stelle lediglich die Transportchassis für die Umfuhr der Container bereit.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle und die zu den Akten gereichten Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet.

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist die Klage der Klägerin zu 1) als unzulässig anzusehen.

Die Klägerin zu 2) ist auch, obwohl sie durch die Klägerin zu 1) wegen der Beschädigung der Maschinenteile entschädigt worden ist und zugunsten der Klägerin zu 1) ein "subrogation receipt" (Anl. K 3) ausgestellt hat, weiterhin Rechtsinhaberin. Das entspricht der Rechtsnatur des Instituts der Subrogation, die anders als ein Forderungsübergang kraft Gesetzes nach § 67 VVG keine Übertragung des Anspruchs bewirkt, sondern lediglich den Versicherer dazu ermächtigt, nach Erbringen der Versicherungsleistung aus dem fremden Recht des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger vorzugehen (Urteil des Senat vom 3. August 1995, TranspR 1996, 29, "Katsuragi"). Dies kann auch im Namen des Versicherungsnehmers geschehen, wobei die Prozessbevollmächtigten, die formal für den Versicherungsnehmer auftreten, dann inhaltlich von der Versicherung instruiert werden (Rabe, TranspR 1999, 378, 380). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin zu 2) trotz der erfolgtenSubrogation nicht in ihrer Prozessführungsbefugnis beschränkt ist. Daneben ist kein Raum für eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1). Rechtsinhaberin ist weiterhin allein die Klägerin zu 2). Eine eigene Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1) ergibt sich daneben nicht nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft. Es ist nämlich kein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu 1) zu erkennen. Allerdings würde materiell-rechtlich der Erlös aus etwaigen Ersatzforderungen gegen die Beklagte letztlich der Klägerin zu 1) zustehen. Im konkreten Falle besteht aber kein anerkennungsbedürftiges Interesse der Klägerin zu 1) neben der Klägerin zu 2) in diesem Rechtsstreit aufzutreten. Eine solche Kumulation ist hier nicht geboten, da im Unterschied zur Entscheidung des Senats vom 3. August 1995 (TranspR 1996, 29 "Katsuragi") keine Unklarheit über die materiell-rechtliche Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) bestanden hat. Die Subrogation lässt sich anhand der Anlage K 3 eindeutig so auffassen, dass die Klägerin zu 2) die eigentliche Rechtsträgerschaft behalten hat. Auch das Verhalten der Beklagten in diesem Rechtsstreit und vorher hat nicht ersichtlich Anlass zu Unsicherheiten hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) gegeben. Diese sind spätestens dadurch ausgeräumt worden, dass die Beklagte im Termin vom 21. Oktober 1999 vor dem Landgericht den Klaganspruch in Höhe von US-$ 1.000,- nebst anteiliger Zinsen gegenüber der Klägerin zu 2) anerkannt hat.

II.

Die Berufung der Klägerin zu 2) erweist sich ebenfalls als unbegründet.

Ihr stehen gegenüber der Beklagten keine weiteren Ansprüche über den anerkannten Betrag von US-$ 1.000,- nebst Zinsen hinaus zu. Als Grundlage für das Begehren der Klägerinnen kommt hier § 606 S. 2 HGB in Betracht, da die Klägerin zu 2) und die Beklagte für den zwischen ihnen abgeschlossenen Seefrachtvertrag gemäß Nr. 12 ECB wirksam deutsches Recht vereinbart haben. Nach § 606 S. 2 HGB haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zu Ablieferung entstanden ist, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. In diesem Umfang haftet der Verfrachter auch dann für das Verhalten der eigenen Leute und der Schiffsbesatzung, § 607 HGB.

Im Hinblick auf diese Anspruchsvoraussetzung ist es zwar unstreitig, dass während der Landphase des Transports nach dem Löschen im Hafen von New York (Newark, New Jersey) dadurch Schaden an den Gütern entstanden ist, dass diese während der Umfuhr im Terminal durch einen Mitarbeiter der Terminal Firma in einer Linkskurve vom Transportchassis zu Boden fielen. Die Beklagte hat jedoch ihre Haftung für die Handlungen des Personals des Terminalbetriebes durch Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ECB wirksam ausgeschlossen. Darüber hinaus ist kein Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere der Schiffsbesatzung des MS "New York Express" selbst, erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten begründen könnte.

Die Beklagte hat die Haftung für die Beschädigung der Güter während der Umfuhr durch Mitarbeiter des selbständigen Kaibetriebes "Universal Terminal" im New Yorker Hafen gemäß der in Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ECB enthaltenen sog. "Landschadensklausel" wirksam ausgeschlossen.

Die Klausel in Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ECB verstößt nicht gegen zwingendes Seefrachtrecht. § 662 HGB, der die Haftungsregeln der u.a. §§ 606 - 608 und 660 HGB für zwingend anwendbar erklärt, gilt nur für Transporte, bei denen ein Konnossement ausgestellt wurde. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Darüber hinaus lässt § 663 Abs. 2 Nr. 2 HGB für die Zeit vor der Einladung und nach der Ausladung während eines Seetransports grundsätzlich eine Haftungsfreizeichnung zu. Wenn dies schon für Frachtverträge gilt, bei denen ein Konnossement ausgestellt ist, muss erst Recht bei Frachtverträgen, die ohne Konnossement abgeschlossen werden, eine Haftungsfreizeichnung grundsätzlich möglich sein (BGH TranspR 1997, 379, 381). Dementsprechend wurde früher, d.h. vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes, die Vereinbarung von Landschadensklauseln in Seefrachtverträgen stets für wirksam angesehen (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl., 1992, § 606 D 2 c m.w.N.).

Heute muß die formularmäßige Vereinbarung des Haftungsausschlusses den Anforderungen des AGB-Gesetzes genügen. Es läßt sich aber im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 9 AGB feststellen, an der die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses im kaufmännischen Verkehr allein zu messen ist, § 24 S. 2 AGBG. Klausel Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ECB beinhaltet, dass die Haftung für Schäden ausgeschlossen wird, die auf eine unzulängliche Ladungsfürsorge vor dem Einladen der Güter und nach deren Löschen aus dem Seeschiff, die in der Regel durch selbständige Betriebe wie eine Kaianstalt ausgeführt werden, zurückzuführen sind, auf deren Handlungsweise der Verfrachter regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluß hat. Demgemäß hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. September 1991 (TranspR 1992, 25, 26) ausgesprochen, dass die Landschadensklausel als wirksam anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung zwar mit Urteil vom 30. November 1992 (TranspR 1993, 248) aufgehoben, dabei aber zu erkennen gegeben, dass der engen Auslegung der Klausel durch den Senat durchaus gefolgt werden könnte. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des BGH hat der Senat sodann mit Urteil vom 8. Februar 1996 (TranspR 1997, 109 f.) ausgesprochen, dass der Verfrachter sich durch eine Klausel in den Konnossementsbedingungen von Schäden freizeichnen kann, die auf eine unzulängliche Ladungsfürsorge nach dem Ausladen der Ware aus dem Seeschiff durch selbständige Betriebe wie eine Kaianstalt zurückzuführen sind, auf deren Handlungsweise der Verfrachter regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss. Diese Auffassung stimmt überein mit dem historischen Ursprung der handelsüblichen Landschadensklauseln. Diese sind aus dem Bestreben entstanden, den von Art. 1 lit. e des internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Haager Regeln) vom 25. August 1924 eröffneten Spielraum zur Haftungsfreizeichnung zu nutzen und waren keinesfalls darauf angelegt, auch die Haftung für die Verletzung genuiner Verfrachterpflichten wie der Falschauslieferung der Ware zu beschneiden (vgl. Prüßmann/Rabe, a.a.O., § 606 D 2 c). In seiner Entscheidung vom 26. Juni 1997 -- I ZR 248/94 -- (TranspR 1997, 379) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass Rechtsprechung und Schrifttum bislang nahezu einhellig von der grundsätzlichen AGBG-Konformität der sog. Landschadensklausel ausgegangen sind.

Dieser Haftungsausschluss hält mithin einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG stand. So kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die Haftung für Landschäden im dispositiven Recht den Schluss zulässt, dass diese Haftung auch zu den wesentlichen nicht abdingbaren Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zählt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, gelangt man nicht zu der Annahme, dass die von der Beklagten verwendete Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Denn diese kann selbst bei einer Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken entfallen, wenn diese Abweichung durch besondere Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl. 1997, § 9 Rdn. 141). Vor diesem Hintergrund findet Nr. 5 Abs. 1 S. 2 ECB seine materielle Rechtfertigung darin, dass sich die Güter vor ihrer Übernahme an Bord des Seeschiffes und nach dem Löschen in aller Regel nicht in der Obhut des Verfrachters befinden, sondern in derjenigen eines anderen, selbständigen Betriebes. Der Verfrachter, der auf diese Betriebe in der Regel keinen unmittelbaren Einfluss hat, ist daher in diesem Zeitraum nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass die von ihm zu befördernden oder beförderten Güter keinen Schaden erleiden (Urteil des Senats vom 26. September 1991, TranspR 1992, 25, 26; Urteil des Senats vom 8. Februar 1996, TranspR 1997, 108, 111). Der Verfrachter hat demnach ein besonderes Interesse daran, seine Haftung in diesem Zeitabschnitt zu beschränken bzw. auszuschließen.

Selbst wenn man dieser Auffassung zur Landschadensklausel nicht folgen wollte, würde dies der Berufung der Klägerin zu 2) nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beklagte verweist nämlich insoweit berechtigt auf Klausel Nr. 5 Abs. 1 S. 4 ECB. Dort ist die zwingende Anwendung des US COGSA für den Fall einer Verschiffung von oder nach den USA geregelt. Da der US COGSA nur für den durch die Haager Regeln zwingend geregelten Haftungszeitraum zwischen dem Einladen und dem Ausladen der Güter gilt, wird darüber hinaus in Satz 5 bestimmt, dass der US COGSA auch für die Zeit vor dem Einladen der Güter und nach deren Ausladen für die Zeit gilt, in der sich die Güter in der Obhut des Verfrachters oder eines Subunternehmers befinden. Nach sec. 4 (5) US COGSA haftet die Beklagte nur in Höhe von US-$ 500,-- pro Kiste. Diese somit vorgenommene Haftungsbeschränkung auf US-$ 500,-- pro Packung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes. Sie ist wirksam. Ob ein Vertrag, der kraft Rechtswahl ausländischem Recht unterliegt, der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes unterworfen ist, richtet sich nach den §§ 24, 12 AGBG. Gemäß § 24 AGBG findet § 12 AGBG gegenüber einem Unternehmen keine Anwendung. Hier ist von einem Unternehmen kraft Rechtswahl für die Haftung ausländisches Recht vereinbart worden. Damit entfällt eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Die Beklagte hat in der Berufungsbeantwortung vom 26. Mai 2000 auf den Seiten 7 f. ausführlich unter Beifügung einer Entscheidung ausgeführt, dass eine Ausdehnung des US COGSA auf den Zeitraum vor dem Einladen und nach dem Ausladen der Güter aus dem Seeschiff durchaus zulässig ist. Die Beklagte hat ihre Haftung für den eingetretenen Schaden wirksam beschränkt und den geschuldeten Betrag von US-$ 1.000,-- anerkannt.

Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten über § 660 Abs. 3 HGB ist nicht gegeben. Der hier eingetretene Schaden und der von den Klägerinnen dazu gehaltene Vortag lassen keinen Schluss darauf zu, dass hier Betriebsabläufe im Sinne von § 660 Abs. 3 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein organisiert worden sind, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Hier ist es zu einer Beschädigung der Güter gekommen durch fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters des Universal Terminals, wie es sich durchaus in der Praxis ereignet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.