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Leitsätze:
1) Unzulässige Provision bei Transporten eines Verladers, der eigene Güter teils mit eigenen Schiffen, teils mit fremden Schiffen befördern lässt.
2) Verantwortung für das falsche Verhalten eines Angestellten.
Beschluss
des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort
vom 28. Dezember 1972
Zum Sachverhalt:
Die WSD Duisburg hatte gegen den Prokurist V. der Verladerfirma J. in X einen Bußgeldbescheid von 1500,- DM wegen eines fahrlässigen Frachtverstoßes erlassen, weil V. von fremden Schiffen, die beim Transport der der Firma J. gehörenden Güter eingeschaltet wurden, Provision gefordert und erhalten hatte.
Mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides war das Oberlandesgericht Düsseldorf insgesamt dreimal im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 79 OWiG befasst worden. Der erste Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. 7. 1970 - 2 Ss OWi 320/70 - ist bereits in der „ZfB" Heft 11 /1970 S. 391 veröffentlicht.
Der Beschluss ist jedoch erst jetzt rechtskräftig geworden, nachdem der Betroffene die Rechtsbeschwerde gegen den letzten, auszugsweise nachstehend abgedruckten Beschluss des Amtsgerichts zurückgenommen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Betroffene hat objektiv eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 des Binnenschifffahrtsverkehrsgesetzes begangen. Dies hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort in den beiden genannten früheren Entscheidungen im Einzelnen dargelegt und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Ausführungen als zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb insbesondere auf Blatt 3 des Beschlusses vom 18. 3. 1970 Bezug genommen. Das nunmehr erkennende Gericht ist auch der Überzeugung, dass dem Betroffenen bezüglich des Verstoßes gegen § 36 des Binnenschifffahrtsverkehrsgesetzes ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden muss. Es ist zwar richtig, dass der Betroffene, dessen Unternehmen aus mehr als 30 Betrieben besteht, nicht persönlich auch nur die wesentlichen Aufgaben seines Unternehmens allein erfüllen kann. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass der Betroffene mit der Leitung der Filiale B. den Zeugen G. betraut hat. Auf der anderen Seite ist diese Übertragung von Verantwortung auf Angestellte aber nicht geeignet, den Betroffenen als Betriebsinhaber in vollem Umfang zu entlasten. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. März 1972 ausgeführt hat, verblieb vielmehr der Betroffene trotz der Übertragung von Tätigkeit und Verantwortung auf den Zeugen G. in einer Art Garantenstellung, der er wenigstens durch sorgfältige Auswahl des Zeugen G. und durch seine Überwachung gerecht werden musste. Dies stellt besonders § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG klar, wo es heißt: „Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen." Nun kann dem Betroffenen allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe bei der Auswahl des Zeugen G. als Filialleiter für B. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt (wird ausgeführt).
Diese eigene Einlassung des Betroffenen und die Bekundungen des Zeugen G. ergeben aber, dass der Betroffene bei der Überwachung des Zeugen G. nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet und deshalb die objektiv vorliegenden Frachtverstöße zu verantworten hat. Der Betroffene hat zwar bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht B. am 13. 10. 1971 bekundet, der Zeuge G. habe seine, Aufgabe zu seiner vollen Zufriedenheit seit mehr als 10 Jahren erfüllt. Das entband den Betroffenen aber nicht von der Verpflichtung, wenigstens von Zeit zu Zeit nachzuprüfen, ob der Zeuge G. sich jedenfalls in schwerwiegenden Fragen die nötigen Kenntnisse verschaffte, wenn er sie nicht selbst hatte. Der vorliegende Fall zeigt immerhin, dass der Zeuge G. sich über einen längeren Zeitraum hinweg in einer Frage von erheblicher Bedeutung nicht die notwendigen Kenntnisse verschaffte. Bei seiner ersten Vernehmung durch das Amtsgericht S. hat der Zeuge G. bekundet, er habe sogar bei den Verhandlungen mit den Schiffseignern und Reedereien durchgesetzt, dass die Firma des Betroffenen eine sogenannte Vermittlungsprovision erhielt. Andererseits hielt er es aber, wie seine zweite Vernehmung durch das Amtsgericht S. vom 1. 9. 1972 ergibt, nicht für nötig, sich über die Zulässigkeit dieser Maßnahme Rechtsrat einzuholen.
Der Betroffene hat dieses Fehlverhalten des Zeugen G. auch zu verantworten, da er nicht in der gebotenen und ihm möglichen Weise dahingehend auf den Zeugen G. eingewirkt hat, dass dieser sich die erforderliche Aufklärung in dieser Frage verschaffte. Bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht B. vom 13. 10. 1971 hat der Betroffene erklärt, bei einer Bilanzbesprechung habe er durch den Zeugen G. von der 5prozentigen Provision erfahren. Er habe sich dann auf die Versicherung des Zeugen G. verlassen, darf dieses Vorgehen zulässig sei und angenommen, der Zeuge G, habe das entsprechend geprüft. Diese Einlassung zeigt nach Auffassung des Gerichts eindeutig die fahrlässige Pflichtverletzung des Betroffenen. Der Betroffene glaubte offenbar, mit der Einsetzung von verantwortlichen Personen, jedenfalls dann seiner Pflicht genügt zu haben, wenn er - wie im Falle des Zeugen G. - schon längere Zeit mit diesem zusammenarbeitete. Dabei hätte es für den Betroffenen doch hier nahegelegen, den Zeugen G. wenigstens danach zu fragen, ob er sich über die Zulässigkeit dieser Provision die entsprechenden Kenntnisse verschafft habe.
Der Betroffene kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die Rechtslage ungeklärt gewesen sei und selbst bei entsprechenden Anfragen auch die zuständigen Stellen eine klare und eindeutige Auskunft nicht erteilt hätten. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem ersten Beschluss vom 21. Juli 1970 zum Ausdruck gebracht hat, kann sich auf eine irrige Auffassung der maßgebenden Auskunftsstelle nur der mit Erfolg berufen, der seiner Erkundigungspflicht überhaupt nachgekommen ist. Die Einlassung des Betroffenen und die Bekundungen des Zeugen ergeben aber, dass der Zeuge G. diese Erkundungen gar nicht eingeholt und der Betroffene es fahrlässig unterlassen hat, durch entsprechende Überwachung für die Einholung hinreichender Auskünfte zu sorgen. Das Gericht hielt eine Geldbuße in der Höhe, wie sie im Bußgeld bescheid festgesetzt ist, für gerechtfertigt. Dem Betroffenen und dem Mitinhaber der Firma sind zu unrecht einbehaltene Provisionen in der Höhe von insgesamt 2 809,92 DM zugute gekommen Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen und der Vorschrift des § 13 Abs. 4 OWiG, wonach die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen ist, regelmäßig übersteigen soll, sowie andererseits des verhältnismäßig geringen Verschuldens des Betroffenen erschien eine Geldbuße von 1500,- DM als schuldangemessen und ausreichend.