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Leitsatz:
Die Beschränkung der Beschäftigung von Frauen in den Besatzungsvorschriften für Binnen- und Rheinschiffe auf nur eine weibliche Person verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 21. Oktober 1976
59 P - 13/76
(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene befand sich als Schiffsführers eines Motorschiffes, das nach den Besatzungsvorschriften mit einem Schiffsführer, einem Matrosen und einem Schiffsjungen besetzt sein muß, bei Rhein-km 464 auf Bergfahrt, ohne daß nach der Anklage die vorgeschriebene Besatzung an Bord war. Entgegen der Eintragung im Schiffsattest, wonach als Matrose eine Frau an Bord beschäftigt werden durfte, befanden sich nämlich an Bord außer dem Betroffenen als Schiffsführer dessen Ehefrau als Matrose und anstelle des männlichen Schiffsjungen die 18jährige Tochter des Betroffenen, die im Besitz eines Matrosen-(Bootsmann-)Briefes war.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 1.08 RSchPVO zu einer Geldbuße von 50,- DM verurteilt.
Die Berufung an die Berufungskammer der Rheinzentralkommission war ergebnislos.
Aus den Gründen:
„...
Die Berufung des Betroffenen gegen das seinen Verteidigern am 9. 12. 1975 und ihm selbst am 12. 12. 1975 zugestellte Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 29. Oktober 1975 ist form- und fristgerecht eingelegt. Zwar waren im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Berufungsbegründung (9. 1. 1976) mehr als 4 Wochen seit Anmeldung der Berufung am 7. 11. 1975 verstrichen; jedoch erfolgte die Berufungsbegründung noch innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Urteilszustellung, wobei die zeitlich zuletzt erfolgte Zustellung an den Betroffenen am 12. 12. 1975 gemäß § 37 Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung für den Fristbeginn maßgebend ist.
...
In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Rheinschiffahrtsgericht ist auch die Berufungskammer der Auffassung, daß an der im Schiffsattest vorgeschriebenen Mindestbesatzung trotz der Anwesenheit der Tochter des Betroffenen, die die Prüfung als Matrose abgelegt hat, ein Schiffsjunge fehlte und der Betroffene somit der Bestimmung des § 1.08 RhSchPVO in Verbindung mit Artikel 37 der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße zuwidergehandelt hat, da nur e i n Mitglied der Schiffsbesatzung durch eine Frau ersetzt werden darf. Der Betroffene ist daher zu recht gemäß § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Soweit der Betroffene in seiner Verteidigung die Frage aufwirft, ob die Vorschrift des Artikels 37 Ziff. 1 der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße nicht gegen das deutsche Grundgesetz verstoße, da sie den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verletzte, ist festzustellen, daß die unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bei der Besatzung von Binnenschiffen ausschließlich aus Gründen der allgemeinen Schiffssicherheit vorgenommen wurde. Somit würde der Gleichberechtigungsgrundsatz nicht verletzt, da für dieses Grundrecht Gewährleistungsgrenzen dann bestehen, wenn aus übergeordneten objektiven Sicherheitsinteressen verschiedene Behandlungen von Mann und Frau geboten sind.
Daß diese allgemeine Regelung im Einzelfall zu Härten führen kann, muß in Kauf genommen werden und kann nur bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße - wie dies von dem erstinstanzlichen Gericht in angemessener Weise bereits geschehen ist - Berücksichtigung finden.
...“