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58 P - 18/76 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 21.10.1976
File Reference: 58 P - 18/76
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur Frage des zulässigen Beginns eines Wendemanövers.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission der Rheinschiffahrt

vom 21. Oktober 1976

58 P - 18/76

(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)

Zum Sachverhalt:

Als das Schubboot W mit 4 vorgekoppelten Schubleichtern bei Rhein-km 523,6 zu Tal kam, leitete der Betroffene als Schiffsführer des rechtsrheinisch auf der Reede von Geisenheim liegenden MS R unmittelbar hinter dem Schubverband ein Wendemanöver über Steuerbord zu Tal ein. Als das Schiff mit der Drehbewegung begonnen hatte, drehte der Schubverband, der vor dem Drehmanöver seinen Kurs im linksrheinischen Drittel des Fahrwassers gehalten hatte und das Wendemanöver mit Bugankerunterstützung ausführte, über Steuerbord zu Berg, um 2 Leichter abzulegen. Das MS R befand sich in so dichtem Abstand hinter dem Schubverband, daß ihm ein Ausweichmanöver nicht gelang und es zur Kollision mit dem Schubboot kam. MS R wurde beschädigt. Der Betroffene ist vom Rheinschiffahrtsgericht zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt worden. Auf seine Berufung ist der Betroffene von der Berufungskammer freigesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...In dem erstinstanzlichen Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, daß er bei seinem Wendemanöver zu dem Schubverband keinen ausreichenden Abstand eingehalten habe und außerdem bei seinem Drehmanöver die Länge des Schubverbandes, dessen Drehmöglichkeit und Drehgeschwindigkeit falsch eingeschätzt habe (Zuwiderhandlung gegen §§ 1.04 und 6.13 RhSchPVO). Nach Prüfung des festgestellten Sachverhalts ist die Berufungskammer der Auffassung, daß dieser Schuldvorwurf gegen den Betroffenen nicht aufrecht erhalten werden kann. Der Beginn des Wendemanövers des MS R unmittelbar nach dem Passieren des Schubverbandes und in knappem Längsabstand zu diesem erscheint so lange nicht vorwerfbar, als der Betroffene der Auffassung sein durfte, der Schubverband werde durchgehend seine Talfahrt fortsetzen. Mit seinem eigenen Wendemanöver hätte der Betroffene zur Schaffung eines größeren Abstandes erst dann zuwarten müssen, wenn ihm das bevorstehende Drehmanöver des Schubverbandes entweder durch dessen Drehsignal oder durch den Beginn des Wendens bekannt gewesen wäre. Für eine solche Annahme, nämlich daß der Betroffene in Kenntnis und ungeachtet der Wendeabsicht des Schubverbandes mit seinem Drehmanöver begonnen hat, bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Nach der Einlassung des Betroffenen lag er mit seinem Motorschiff R schon fast gestreckt zu Tal, als von dem Schubverband Signal für ein Wenden über Steuerbord gegeben wurde. Auch der als Zeuge gehörte Matrose Sch. von MS R bekundete, daß zunächst das MS R nach Einholen seines Ankers über Steuerbord wendete und erst danach der vor ihm fahrende Schubverband des Bootes W begann, seinerseits über Steuerbord zu drehen. Schallsignale des Schubbootes sind diesem Zeugen nicht in Erinnerung. Die Aussagen des Polizeiobermeisters S., wie auch des vor der Polizei gehörten Schiffsführers L. von Schubboot W, geben keinen Aufschluß, welche Lage der Schubverband einnahm, als MS R mit seinem Wendemanöver begann. Ebensowenig ist dieser Aussage etwas über den exakten Zeitpunkt des Wendesignals des Schubverbandes zu entnehmen. Schiffsführer L. von Schubboot W gab lediglich an, daß er sich mit seinem Verband schon in Schräglage befand, als er erkennen konnte, daß das MS R ein Wendemanöver über Steuerbord begonnen hatte. Es ist somit dem Betroffenen nicht zu widerlegen, daß er in der Meinung, der Schubverband werde in durchgehender Fahrt weiter zu Tal fahren, unmittelbar nach dessen Passieren mit seinem Wendemanöver begann und erst nach Einleitung der Drehbewegung seines Schiffes von dem Wendemanöver des Schubverbandes bzw. dessen Ankündigung überrascht wurde. Bei der Länge des Schubverbandes wurde bei dessen Querlage das vor dem MS R liegende Fahrwasser in einer solchen Breite versperrt, daß ein kollosionsfreies Vorbeifahren an dem im Zuge seiner Drehbewegung immer weiter nach linksrheinisch auswandernden Achterschiff des Schubbootes W kaum mehr möglich erschien.Nach der gegebenen Sachlage bleiben deshalb nach Meinung der Berufungskammer soviel Zweifel an dem Schuldvorwurf gegenüber dem Betroffenen, daß dieser nicht aufrechterhalten werden kann....“