Decision Database
Leitsatz:
Beauftragt ein Versicherer den Sachverständigen einer Tochtergesellschaft mit der Schadenfeststellung und -taxierung im Havariefalle, dann sind die Kosten dieser Tätigkeit Teil des vom Havarieverursacher zu tragenden Schadenersatzanspruches.
Urteil des Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
vom 4. Juni 2018
Az.: 516 Z - 4/18
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagten ... tragen vor:
In Höhe der von der Klägerin beanspruchten Taxierungskosten habe das Rheinschifffahrtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Schiffseignerin M insoweit kein Schaden entstanden sei. Die Klägerin habe die Begutachtung im Rahmen ihres Versicherungsverhältnisses von ihrer Tochtergesellschaft erstellen lassen. Deshalb seien die Rechnungen auch auf die Klägerin als Auftraggeberin ausgestellt. Auch der Versicherer des SV »Montana/Montana II« (auf Seiten der Beklagten d. Red.) verlange die Kosten der eigenen Experten nicht ersetzt. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei es nicht ständige Praxis der Schifffahrtsgerichte, die Kosten der Schadensfeststellung ersetzt zu verlangen. Ersetzt verlangt würden nur die Kosten der Experten, die als selbständige und freiberufliche Sachverständige und nicht ausschließlich für die Versicherung tätig seien. Das sei bei den Experten der Tochtergesellschaft der Klägerin nicht der Fall, die zudem nicht im Auftrag des geschädigten Schiffseigentümers, sondern im Auftrag der Versicherung tätig geworden seien ...
Aus den Gründen:
Die Beklagten haben der Klägerin somit 4/5 des Schadens zu ersetzen, welcher der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch die Havarie entstanden ist. Dieser Schaden ist bis auf die von der Klägerin geforderten Taxierungskosten von 9.000 € und 2.275 € unstreitig. Die Klägerin kann auch diese Taxierungskosten zu 4/5 ersetzt verlangen. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit solcher Kosten bestreiten die Beklagten nicht. Ob diese Kosten der Klägerin von einem freiberuflichen Sachverständigen oder von der eigenen Tochtergesellschaft in Rechnung gestellt wurden, macht für die Erstattungsfähigkeit keinen Unterschied. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass die Taxierung von der Klägerin, nicht von der geschädigten Schiffseignerin in Auftrag gegeben und dem entsprechend ihr unmittelbar und nicht der Geschädigten in Rechnung gestellt wurde.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2018 - Nr.9 (Sammlung Seite 2549); ZfB 2018, 2549