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510 P - 2/17 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Decision Date: 31.07.2017
File Reference: 510 P - 2/17
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: -

Urteil der Berufungskammer  der Zentralkommission für die Reinschifffahrt

vom 31.07.2017

- 510 P - 2/17 - 

 (ergangen auf Berufung gegen ein Urteil  des Rheinschifffahrtsgerichts Straßburg vom 28. November 2016 - 14023000072 -)


hinterlegt bei der Gerichtskanzlei am 31. Juli 2017


Strafsache 


gegen 


D.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg hat im schriftlichen Verfahren (Artikel 18 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Berufungskammer) am 10. Mai 2017, durch die Richter Frau STAMM (Vorsitzende), BALL, DE SAVORNIN LOHMAN, DE BAETS, WOEHRLING und in Anwesenheit der Gerichtskanzlerin, Frau BRAAT, gestützt auf die Artikel 37 und 45bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 folgendes Urteil erlassen: 


Am 28. November 2016 erging das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Straßburg im Einspruchsverfahren des Geladenen D. 


Die Anmeldung der Berufung durch den Geladenen erfolgte am 6. Dezember 2016, mit selben Datum legte auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. 


Artikel 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte besagt: „Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Anmeldung hat der Berufungskläger sodann die schriftliche Rechtfertigung der Appellation dem Gericht zu übergeben. Werden von dem Berufungskläger die in diesem Artikel vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet, so wie die Appellation für nicht angebracht erachtet.“ 


D. wurde wegen Nichteinhaltung der Regeln der allgemeinen Sorgfaltspflicht für schuldig erklärt, gegen die Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizei verstoßen zu haben, und zu einem Bußgeld in Höhe von 500 € verurteilt: In Bezug auf die vom Verein B. erhobene Nebenklage wurde er für haftbar erklärt und zur Zahlung von 1 € Schadenersatz an diese für den ihr entstandenen Schaden verurteilt. Die genannten Verurteilungen sind Gegenstand des Urteils vom 28. November 2016 im Einspruchsverfahren des Geladenen.

Der Geladene erklärte, bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Berufung einlegen zu wollen, und meldete die Berufung am 6. Dezember beim Gericht erster Instanz und damit in der gültigen Form an.  

Allerdings war vom Geladenen demselben Gericht innerhalb von vier Wochen ab erfolgter Anmeldung die schriftliche Rechtfertigung der Berufung vorzulegen.

Da diese Formvorschrift nicht erfüllt wurde und damit die vorgenannten Bestimmungen nicht eingehalten wurden, ist die Berufung des Geladenen als ungültig anzusehen.

Entsprechend ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als ungültig anzusehen. 


Aus diesen Gründen


 -        wird die vom Geladenen D. gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts vom 28. November 2016 eingelegte Berufung für ungültig erklärt, 


-        wird die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls für ungültig erklärt.    

Die Gerichtskanzlerin: (gez.) B. Braat                                             

Die Vorsitzende: (gez.) M.L. Stamm