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503 B - 2/15 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 18.06.2015
File Reference: 503 B - 2/15
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Tatbestand:

Am 19. Juli 2013 fuhr das Tankmotorschiff TMS R bei Rhein-km 820, Ortslage Wesel, zu Berg und wurde von der Wasserschutzpolizeiwache Wesel kontrolliert. Das Fahrzeug führte einen blauen Kegel und war mit Naphta Shell Soll, UN 1268, Klasse 3, Verpackungsgruppe III beladen. Verantwortlicher Schiffsführer war der Betroffene.

Bei der Kontrolle stellten die Beamten der Wasserschutzpolizei fest, dass im hinteren Ladungsbereich, Backbordseite, eines der Besatzungsmitglieder damit beschäftigt war, mit einem Nadelhammer Entrostungsarbeiten durchzuführen.  

Am 20. August 2013 erließ die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) - Außenstelle West – einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen. Es wurde ihm vorgeworfen, eine Bestimmung des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verletzt zu haben. Gemäß Nr. 8.3.5 ADN ist es verboten, an Bord von Tankschiffen Arbeiten durchzuführen, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen am 9. Oktober 2013 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 erhob Frau B, B.H. BV, Zwijndrecht, Eigentümerin des TMS R, im Namen des Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Zur Begründung verwies sie auf ein beigelegtes „Lufthammerzertifikat“, aus welchem ersichtlich sei, dass der Lufthammer „benützt werden kann in der Ladungszone. ADN 8.3.5 letzter Alinea.“

Die von der Vertreterin des Betroffenen eingereichte Beilage war kein „Lufthammerzertifikat“. Es handelte sich um die Kopie eines „test certificate“ der NGK B (U.K.) LTD. über eine Lieferung an die FBA S & W, Warwickshire. Das Dokument, das vom 18. Januar 2011 datiert ist, nennt als Gegenstand der Lieferung: B 25 (HARD) WIRE IN COIL TO BSEN12166, CAST NO: A90105, 3,00 mm Diameter; es enthält eine „Chemical Analysis“ und Angaben über „Mechanical Results“ (Elongation, Tensile Strength, Yield Strength).

Die GDWS – Außenstelle West – antwortete der Vertreterin des Betroffenen am 28. Oktober 2013 und ersuchte sie darum, bis zum 30. November 2013 ein Dokument vorzulegen, aus dem sich die Unbedenklichkeit des am 19. Juli 2013 an Bord des TMS R verwendeten Nadelhammers hinsichtlich 8.3.5 ADN ergebe. Sie wies darauf hin, dass dem Einspruch kein solches Dokument, sondern ein Lieferschein der NGK B (U.K.) LTD. über „154,5 Kgs. B 25 WIRE in COILS – Beryllium Kupferband in Rollen“ beigefügt gewesen sei.

Nachdem die gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen war, gingen die Akten an das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, das mit Beschluss vom 7. April 2014 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des Verwendungsverbotes von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eine Geldbuße von
1.000 € festsetzte.

Zur Begründung führte das Schifffahrtsgericht aus, der Betroffene habe die Benutzung eines Nadelhammers nicht in Abrede gestellt. Bei der Verwendung eines solchen (pneumatisch betriebenen) Geräts zum Entfernen von Rost, bei dem „durch hohe Energie Nadeln einzeln nach vorne schießen und durch das Aufschlagen der Nadeln auf der zu bearbeiteten Oberfläche Rost und Zunder abplatzen lässt, besteht die Gefahr von Funkenbildung. Dies gerade deshalb, weil Metall auf Metall aufschlägt, was immer mit der Gefahr von Funkenbildung einhergeht.“ Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Bei der Bemessung der Geldbuße werde berücksichtigt, dass der Betroffene die Tatumstände mehr oder weniger einräume. Er habe keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht; er sei angestellter Schiffsführer. Das Gericht sei daher von der Regelbuße ausgegangen; diese sei tat- und schuldangemessen.

Gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts, der dem Betroffenen am 16. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat dessen Vertreterin am 11. Juni 2014 „Einspruch“ erhoben und die Überprüfung durch die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg verlangt.

Zur Begründung führte die Vertreterin des Betroffenen aus, es seien funkenfreie Nadeln verwendet worden. Dies ergebe sich aus dem der Berufung beigelegten Zertifikat: Dieses zeige, „dass die Nadeln auch tatzächlig funkfrei sind gemäss die Europäische Richtlinie EN 10204:20043.1 (gelb markiert)“. Nadeln, die nicht funken, seien nicht verboten in der Ladungszone; sie seien dafür entwickelt worden.

Das der Berufungserklärung beigelegte „Zertifikat“ war wiederum das bereits erwähnte test certificate der Fa. NGK B (U.K.) LTD. vom 18. Januar 2011. Die Vertreterin des Betroffenen hat auf diesem Dokument zwei Passagen mit gelbem Leuchtstift gekennzeichnet: einerseits die Angaben über Relating Specifications: „B 25/C17200 (HARD) WIRE“ und anderseits den Schluss-Satz der Erklärung: „This test certificate is issued in accordance with EN 10204:2004 3.1“.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat sich zur Berufung mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 geäußert und beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.  Die Berufungsbegründung sei nicht nachvollziehbar. Der der Berufung beigefügte Lieferschein über 154,5 kg. Kupferband in Rollen vermöge den Betroffenen nicht zu entlasten.

Der Berichterstatter der Berufungskammer ließ der Vertreterin des Betroffenen eine Verfügung mit folgendem Wortlaut zugehen:

....

2. Gemäß den der Berufungskammer vorliegenden Akten wurde anlässlich einer Kontrolle am 19. Juli 2013 auf dem TMS R festgestellt, dass ein Besatzungsmitgliedm im „hinteren Ladebereich auf der Backbordseite“ damit beschäftigt war, „mit einem Nadelhammer der Marke ARX Entrostungsarbeiten durchzuführen“ (Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 8. April 2014). Es dürfte sich hierbei u ein Gerät der Marke „von arx“ (Inhaberin: Von Arx AG, Sissach, Schweiz) gehandelt haben.

Der Betroffene betont in seiner Berufungsbegründung, es sei auf seinem Schiff mit funkfreien Nadeln gearbeitet worden. Er scheint diese Behauptung damit begründen zu wollen, dass ein Nadelentroster mit Berylliumnadeln verwendet worden sei. Seiner Behauptung steht entgegen, dass Berylliumnadeln zwar ein „funkenarmes“, aber  kein funkenfreies Arbeiten ermöglichen  (Quelle: <link http: www.airtec.ch>www.airtec.ch, Druckluftgeräte, Nadel-entroster,  Zubehör) und dass in den Betriebsanleitungen für die Nadelpistolen und Druckluftklopfer der Von Arx AG folgendes steht: „Die Nadeln / Meißel können je nach Werkstück Funken sprühen. Arbeiten Sie nicht in der Nähe von explosionsgefährdeter Atmosphäre“ (Quelle: <link http: www.vonarx.ch>www.vonarx.ch).

3.    Die Vertreterin des Betroffenen erhält die Gelegenheit, nochmals eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und darin zu begründen, weshalb beim Gebrauch des zur Entrostung benützten Geräts keine Gefahr des Funkenwurfs entstanden sein soll. Es wird ihr für die Einreichung dieser Stellungnahme eine Frist bis zum 19. Februar 2015 gesetzt.

Die der Vertreterin des Betroffenen eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ist ungenutzt abgelaufen.

In der Verhandlung vom 23. April 2015 hat sich die Vertreterin des Betroffenen in ihrem mündlichen Vortrag ausführlich geäußert. Sie hat dabei auch Argumente vorgetragen, die im Verfahren bisher noch nie geäußert worden waren. Sie hat behauptet, die protokollierten Angaben der Beamten der Wasserschutzpolizei seien falsch. Das Besatzungsmitglied habe die Entrostungsarbeit nicht in der Ladungszone des Schiffs verrichtet und bei dieser Arbeit keinen Nadelhammer, sondern ein Schleifpapier verwendet. In einem neben dem Arbeitenden liegenden Behälter habe sich zwar ein Nadelhammer befunden; dieser sei jedoch nicht benützt worden. Im Übrigen sei dieser Nadelhammer mit Nadeln aus Beryllium bestückt gewesen, wie sie von der Fa. B geliefert würden. Solche Nadeln seien funkenfrei; es sei unrichtig, das Arbeiten mit diesen Nadeln nur als funkenarm zu bezeichnen. Es sei überdies zu bemerken, dass selbst bei einem Funkenwurf des Nadelhammers keine Gefahr hätte entstehen können; die vom TMS R am 10. Juli 2013 mitgeführte Ladung habe sich durch einen solchen Funkenwurf nicht entzünden können. Die Vertreterin des Betroffenen erklärte schließlich, sie sei mit Fachleuten im Kontakt; alle diese Fachleute hätten die Unbedenklichkeit der Benutzung des Nadelhammers bestätigt.

Entscheidungsgründe:

Das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig. Die Berufungserklärung ist binnen der 30-tägigen Frist seit der Zustellung des Beschlusses des Rheinschifffahrtsgerichts eingereicht worden. Die Berufungserklärung enthält bereits eine Begründung, so dass das Rheinschifffahrtsgericht mit Recht diesen Schriftsatz der Staatsanwaltschaft zur Beantwortung zustellte, ohne abzuwarten, ob der Betroffene noch innerhalb der Frist von Art. 37 Abs. 3 der Mannheimer Aktie eine „schriftliche Rechtfertigung“ nachreiche.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

In § 33 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) werden die Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt aufgezählt. Gemäß Nr. 9 dieser Bestimmung hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, „dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden ...“. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 25 derselben Verordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, wer „entgegen § 33 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird“. Die Verurteilung zur Zahlung eines Bußgeldes erfolgt daher zu Recht, wenn dem Betroffenen vorzuwerfen ist, er habe es geduldet, dass im Ladungsbereich Arbeiten durchgeführt wurden, „bei deren Ausführung Funken entstehen können“. Gemäß 8.3.5 ADN dürfen solche Arbeiten auf Tankschiffen nur vorgenommen werden in „Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die Türen und Öffnungen dieser Räume geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelöscht oder entgast wird“.

In der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 9. August 2013 wurde dem Betroffenen folgender Sachverhalt mitgeteilt: „Im hinteren Ladungsbereich, Backbordseite war eines Ihrer Besatzungsmitglieder damit beschäftigt, mit einem Nadelhammer Marke Arx Entrostungsarbeiten durchzuführen.“ Der für die Kontrolle zuständige Beamte, Herr G, POK, hat in den Akten vermerkt, der Betroffene habe die Zuwiderhandlung zugegeben und sich wie folgt geäussert: „Ich war im Glauben, dass der Nadelhammer zugelassen ist“.

Die Bestreitung dieses Sachverhalts durch die Vertreterin des Betroffenen ist erstmals in der Verhandlung vom 23. April 2015 erfolgt. Sie widerspricht den früheren Äusserungen im Verfahren: So hat die Vertreterin ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20. Oktober 2013 wie folgt begründet: „Wie beigefügt in der Beilage können Sie sehen dass die Lufthammer benützt werden kann in der Ladungszone. ADN 8.3.5, letzter Alinea.“ Wäre der Lufthammer nicht benützt worden oder wäre dies außerhalb der Ladungszone erfolgt, wäre eine solche Begründung nicht verständlich. Die Behauptungen in der Verhandlung vom 23. April 2015 sind daher als bloße Schutzbehauptungen anzusehen; abzustellen ist auf die Feststellungen des Polizeibeamten G.

Die kontrollierenden Beamten haben das verwendete Gerät als Nadelhammer der „Marke Arx“ bezeichnet. Die Annahme liegt nahe, dass es eine sog. Nadelpistole war, wie sie von der schweizerischen Unternehmung von Arx AG – die Inhaberin der für Nadelpistolen verwendeten Marke „von arx“ ist – vertrieben wird. Solche Geräte werden – wie in der Berufungsbegründung mit Recht betont wird – mit Druckluft betrieben; bei ihrer Anwendung wird keine Elektrizität benötigt. Die Geräte bewirken, dass Nadeln mit großer Wucht auf das zu bearbeitende Metall prallen, womit erreicht werden kann, dass Rostpartikel abplatzen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat angenommen, dass bei derartigen Entrostungsarbeiten die Gefahr des Funkenwurfs besteht. Zur Begründung hat es auf die allgemein bekannte Erfahrungstatsache verwiesen, dass das Aufschlagen von Metall auf Metall immer mit der Gefahr einer Funkenbildung verbunden ist. Diesem allgemeinen Erfahrungssatz entsprechen die Informationen, welche die Firma Von Arx AG in den Betriebsanleitungen zu ihren Nadelpistolen publiziert: „Die Nadeln / Meißel können je nach Werkstück Funken sprühen. Arbeiten Sie nicht in der Nähe von explosionsgefährdeter Atmosphäre“. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gebrauch der Nadelpistole von Arx im Ladungsbereich des TMS R zu einer erheblichen Gefahr der Funkenbildung geführt hat.

Die Vertreterin des Betroffenen ist anderer Meinung. Sie macht geltend, die von den Beamten auf dem TMS R kontrollierte Nadelpistole sei mit Nadeln bestückt gewesen, die aus dem Werkstoff Beryllium-Kupfer gefertigt seien. Sie meint, den Beweis für ihre Behauptung mit dem der Berufungsbegründung beigelegten Zertifikat erbringen zu können. Sie übersieht dabei, dass sich dieses Zertifikat nicht auf eine Nadelpistole bezieht, sondern auf Kupferdraht in Rollen. Sie übersieht auch, dass ihr der Hinweis auf eine „Europäische Richtlinie EN 10204:20043.1“ nicht weiterhelfen kann. Das von ihr eingelegte „test certificate“ verweist zwar darauf, dass es „in accordance with EN 10204:2004 3.1“ ausgestellt worden sei. Unter der Abkürzung EN ist nicht eine Richtlinie, sondern eine Europäische Norm zu verstehen, und die Norm EN 10204 bezieht sich auf die verschiedenen Typen von Lieferungsbestätigungen für Metallprodukte. Konkret bedeutet der Hinweis, dass er sich auf EN 10204, in der Fassung von 2004, bezieht und dass ein Zertifikat des Typus 3.1 vorliegt. Dieser Typus – in englischer Sprache als „Inspection certificate 3.1.“ und in deutscher Sprache als „Abnahmeprüfzeugnis 3.1“ bezeichnet - betrifft ein „document issued by the manufacturer in which he declares that the products supplied are in compliance with the requirements of the order and in which he supplies test results.“ Es kann somit keine Rede davon sein, dass das mit der Berufung eingereichte Dokument den Nachweis dafür erbringen könne, dass von den in der verwendeten Nadelpistole befindlichen Nadeln keine Gefahr der Funkenbildung ausgehe.

Es ergibt sich allerdings aus allgemein zugänglichen Quellen (Internet), dass der Werkstoff Beryllium die Gefahr des Funkenwurfs tatsächlich beeinflusst und dass auf dem Markt auch Beryllium-Nadeln für Nadelpistolen angeboten werden. So informiert etwa die Firma Airtec AG darüber, dass ihre Nadelpistolen nicht nur mit den üblichen Stahlnadeln, sondern auch mit Nadeln aus Beryllium bestückt werden können und dass der Gebrauch solcher Beryllium-Nadeln ein funkenarmes Arbeiten ermöglicht. „Funkenarm“ darf allerdings nicht mit „funkenfrei“ gleichgesetzt werden. Die Vertreterin des Betroffenen ist anderer Meinung. Sie hat in der Verhandlung vom 23. April 2015 ausgeführt, es dürfe nicht auf Angaben aus der Werbung abgestellt werden. Sie habe von fachkundigen Personen die Auskunft erhalten, dass bei der Verwendung von Beryllium-Nadeln bei Entrostungsarbeiten tatsächlich keine Funkengefahr entstehe. Dieser Meinung steht entgegen, dass die Anbieter von Beryllium-Nadeln keinerlei Anlass haben, in der Werbung auf nicht existierende Gefahren hinzuweisen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Verwendung solcher Nadeln die Gefahr des Funkenwurfs zwar vermindert, jedoch nicht gänzlich beseitigt. Da nach dem klaren Gesetzestext jede Arbeit verboten ist, bei „der Funken entstehen können“, verstösst die Verwendung einer Nadelpistole im Ladungsbereich eines Tankschiffs auch dann gegen die ADN, wenn das Gerät mit Beryllium-Nadeln ausgerüstet ist. Es muss somit kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt werden, ob das auf dem TMS R mitgeführte Gerät mit den üblichen Stahlnadeln oder mit Berylliumnadeln bestückt war.

Die Vertreterin des Betroffenen hat schließlich in der Verhandlung vom 23. April 2015 geltend gemacht, es habe am 19. Juli 2013 auf dem TMS R selbst dann keine Gefahr bestehen können, wenn es tatsächlich zu einem Funkenwurf gekommen sein sollte. Die Ladung des Tankschiffs sei nämlich so beschaffen gewesen, dass eine solche Gefahr auszuschließen sei. Die Berufungskammer kann darauf verzichten, diese Frage näher zu prüfen. Der klare Wortlaut der gesetzlichen Regel verbietet das Arbeiten mit der Gefahr eines Funkenwurfs auf allen Tankschiffen, so lange keine „Genehmigung der zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Schiff vorliegt“. Dass eine solche Ausnahmesituation bestanden habe, ist nicht anzunehmen und auch von der Vertreterin des Betroffenen nie geltend gemacht worden.

Aus den dargelegten Gründen wird daher für Recht erkannt:

Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgerichts – Duisburg-Ruhrort vom 7. April 2014 – 18 OWi-113 JS 7/14-7/14 BSch – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Gerichtskanzler:                                                                                            

Der Vorsitzende: