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5 T 179/74 - Landgericht (-)
Decision Date: 05.02.1975
File Reference: 5 T 179/74
Decision Type: Beschluss
Language: German
Court: Landgericht Duisburg
Department: -

Leitsatz:

Für die Eintragung eines Binnenschiffes in das Binnenschiffsregister stellt es die Schiffsregisterordnung nicht auf die Nutzungsart - zu gewerblichen oder sportlichen Zwecken - ab, sondern nur auf die Tragfähigkeit oder Maschinenleistung. Ein 6 m langes, 2 m breites und mit einem Motor von 165 PS ausgestattetes Motorsportboot ist ein zur Eintragung ins Schiffsregister anzumeldendes Binnenschiff.

Beschluss des Landgerichts Duisburg

vom 5. Februar 1975

Zum Sachverhalt:

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hatte dem Beschwerdeführer aufgegeben, sein 6 m langes, 2 m breites, mit einem 165-PS-Motor angetriebenes Motorsportboot binnen drei Wochen zur Eintragung ins Binnenschiffsregister anzumelden. Der Einspruch wurde vom Rechtspfleger verworfen. In der sofortigen Erinnerung vertritt der Bootseigner die Ansicht, dass sein Boot als Wassersportfahrzeug nicht unter die Anmeldepflicht falle.
Der zuständige Richter hat der sofortigen Erinnerung nicht abgeholfen, die nach § 11 Abs. 2 RpflG. Als sofortige Beschwerde gilt und nach § 19 Abs. 2 Schiffsregisterordnung § 139 FGG. zulässig ist, aber vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Aus den Gründen:

Nach § 10 Abs. 2 Schiffsregisterordnung ist der Eigentümer eines Binnenschiffs verpflichtet, sein Binnenschiff zur Eintragung im Schiffsregister anzumelden, wenn das Schiff eine Tragfähigkeit von mehr als 20 Tonnen oder eine Maschinenleistung von mehr als 100 effektiven Pferdestärken hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Motorsportboot des Beschwerdeführers ist als Schiff im Sinne der Schiffsregisterordnung anzusehen.

Die Schiffsregisterordnung enthält wie alle anderen Gesetze keine Definition des Schiffsbegriffs. Nach den in Anlehnung an die Verkehrsauffassung von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind Schiffe schwimmfähige Hohlkörper nicht ganz unbedeutender Größe, die fähig und bestimmt sind, auf oder unter dem Wasser fortbewegt zu werden und Personen oder Sachen zu tragen. Diese Voraussetzungen erfüllt das 6 m lange, 2 m breite, mit einem Motor von 165 PS ausgestattete Motorsportboot des Beschwerdeführers, da bei dieser Größe nicht mehr davon ausgegangen werden kann, es handele sich um ein kleines Fahrzeug, ein kleines Ruder- oder Segelboot, eine Jolle, einen Nachen oder ein Kanu, bei denen nach der Rechtsprechung und Rechtslehre nicht von einem Schiff gesprochen werden kann (vgl.: Soergel. Abraham, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 4, 10. Aufl., Anm. 1 bis 6 zu § 1 SchiffG.). So hat auch der Bundesgerichtshof ein 8 m langes mit einem 55-PS-Motor ausgestattetes Proviantboot (vgl. BGH in VersR 60, 305, 307), einen Jollenkreuzer mit 20 qm Segelfläche (BGH in NJW 1972, 539) und ein 6,40 m langes Sportboot mit einem 180 PS starken Motor (BGH in VersR 1974, 470) als Schiffe angesehen.

Das Binnenschiff des Beschwerdeführers hat mit 165 PS auch eine höhere Maschinenleistung als 100 PS (§ 10 Abs. 2 Schiffsregisterordnung).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann sein Schiff nicht als Seeschiff im Sinne der Schiffsregisterordnung angesehen werden. Nach § 3 der Schiffsregisterordnung sind Seeschiffe Schiffe, die zur Seefahrt bestimmt sind. Es mag sein, dass Sportboothalter mit ihren Booten den Urlaub an den europäischen Küsten verbringen und dass ihre sonst auf Binnengewässern benutzten Boote zur Küstenschifffahrt geeignet sind. Durch diese weitere Verwendungsmöglichkeit wird ein Binnenschiff jedoch nicht zum Seeschiff.
Es kann auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, davon ausgegangen werden, dass unter die Eintragungspflicht nur gewerblich genutzte Schiffe fallen. Die Schiffsregisterordnung stellt es für die Eintragung nicht auf die Nutzungsart, sondern lediglich auf die Tragfähigkeit oder Maschinenleistung eines Schiffes ab.

Weiterhin spricht nicht gegen die Eintragungspflicht, dass nach § 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 Sportfahrzeuge eines einem anerkannten Wassersportverband angeschlossenen Sportvereins vom Führen eines amtlichen Kennzeichens befreit sind. Die Eintragung im Binnenschiffsregister hat nicht zur Voraussetzung, dass das Schiff aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen ein amtliches Kennzeichen führen muss.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren auszusetzen, bis eine Klärung der Frage, ob Motorsportboote im Schiffsregister einzutragen sind, durch den Gesetzgeber erreicht ist, kann nicht entsprochen werden.